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JBL

Juristische Blätter

Heft 9, September 2015, Band 137

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 545 - 556, Aufsatz

Herbst, Florian

Was ist ein Gerichtsbezirk?

Die Organisation der Bezirksgerichte ist ein Dauerbrenner der österreichischen Justizpolitik; ihre verfassungsrechtlichen Vorgaben sind indes nicht unumstritten. Der Aufhebung von Bestimmungen einer Bezirksgerichte-Verordnung durch den VfGH im Jahr 2014 folgte eine Änderung des Übergangsgesetzes 1920, die es ermöglicht, über die Grenzen der politischen Bezirke hinausgehende Bezirksgerichtssprengel festzulegen. Ab 01.07.2016 soll es auch länderübergreifende Bezirksgerichtssprengel geben. Der Beitrag geht der Frage nach, ob dies verfassungsrechtlich zulässig und zweckmäßig ist.

S. 557 - 571, Aufsatz

Radler, Moritz

Fälligkeit von Schadenersatzansprüchen

Zu welchem Zeitpunkt ein Schadenersatzanspruch erfüllt werden muss, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Als maßgebliche Erfüllungszeit kommt prima vista der Tag des Schadenseintritts oder der Tag der Einmahnung durch den Geschädigten in Betracht. Der vorliegende Beitrag geht einerseits der Frage nach, ob und wann die Fälligkeit schon bei Schadenseintritt gegeben sein kann. Andererseits auch der Frage, welche Anforderungen an die Einmahnung des Ersatzanspruches zu stellen sind; insbesondere, ob es reicht, dass der Geschädigte dem Schädiger bloß eine bestimmte Summe nennt.

S. 573 - 577, Rechtsprechung

Umfassende Vorlageverpflichtung des BMF an den Untersuchungsausschuss

Feststellung der Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen (BMF) zur unabgedeckten (ungeschwärzten) Vorlage bestimmter Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss des Nationalrates zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria.

Das informationspflichtige Organ trifft eine umfassende Vorlageverpflichtung hinsichtlich der vom Untersuchungsgegenstand erfassten Akten und Unterlagen. Ohne Kenntnis aller Akten und Unterlagen „im Umfang des Gegenstandes der Untersuchung“ (Art 53 Abs 3 B-VG) ist die Erfüllung des dem Untersuchungsausschuss verfassungsgesetzlich übertragenen Kontrollauftrages nicht möglich (einzige Ausnahmen sind in Art 53 Abs 3 letzter Satz und Abs 4 B-VG selbst normiert).

Die Bestimmungen des § 1 DSG 2000, des Art 8 EMRK sowie des Art 8 GRC stehen der Übermittlung der vom Untersuchungsausschuss angeforderten Akten und Unterlagen in dem durch die Aufgaben des Untersuchungsausschusses begrenzten Umfang des Untersuchungsgegenstandes nicht entgegen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind besonders schutzwürdige Informationen jedoch nach den Bestimmungen des InfOG zu klassifizieren und der Untersuchungsausschuss hat eine Interessenabwägung zwischen privaten Geheimhaltungsinteressen und öffentlichen Interessen bei Berichterstattung bzw Veröffentlichung der Kontrollergebnisse vorzunehmen.

S. 577 - 579, Rechtsprechung

Kärntner Landesholding kein „Organ“ iS des Art 53 Abs 3 B-VG

Die Kärntner Landesholding ist nicht als „Organ“ iS des Art 53 Abs 3 B-VG zu qualifizieren: Die Übertragung der privatwirtschaftlichen Angelegenheiten einer Gebietskörperschaft auf einen öffentlich-rechtlich Ausgegliederten, der seine Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt, hat zur Konsequenz, dass es sich bei dessen Aufgabenerfüllung nicht mehr um staatliche Verwaltung handelt. Hätte der Verfassungsgesetzgeber auch jene ausgegliederten Rechtsträger, die – wenn auch öffentliche – Aufgaben in den Formen des Privatrechts besorgen, erfassen wollen, hätte er dies ausdrücklich anordnen müssen.

Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank-Holding ist daher nicht zur Vorlage von Akten und Unterlagen an den Hypo-Untersuchungsausschuss verpflichtet.

S. 579 - 585, Rechtsprechung

Nachträgliche Genehmigung eines vom Bürgermeister als Scheinvertreter geschlossenen Geschäfts durch konkludente Willenserklärung des Gemeinderats

Bestimmungen einer Gemeindeordnung, die bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat vorbehalten, sind nicht bloß interne Organisationsvorschriften, sondern beinhalten eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters. Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind somit auch im Außenverhältnis wirksam; derartige Beschränkungen sollen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen.

Die Genehmigung iS des § 1016 Fall 1 ABGB kann durch ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung gegenüber dem Vertreter (intern) oder gegenüber dem Dritten (extern) erfolgen. Eine konkludente Genehmigung erfordert, dass der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls vertrauen durfte und vertraut hat, dass der vollmachtslos Vertretene ihm gegenüber zum Ausdruck bringen will, dass er mit dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft einverstanden sei. Es darf also für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, dass der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte. Der Unterschied zur Genehmigung durch Vorteilszuwendung liegt darin, dass bei schlüssigen Willenserklärungen der Empfängerhorizont (hier: jener des Dritten oder des Bürgermeisters als „Scheinvertreter“) maßgeblich ist.

Für die Annahme einer Vorteilszuwendung iS des § 1016 Fall 2 ABGB müssen zumindest die Eckpunkte der vollmachtslos geschlossenen Vereinbarung (hier: einvernehmliche Beendigung des Pachtvertrags unter Verzicht auf Rückstände und gegen Zahlung einer Ablöse) bekannt sein, damit der Wille der Zueignung des Vorteils aus der Vereinbarung (hier: Rücknahme des Bestandobjekts) als Genehmigung wirkt. Da Vertrauensschutzüberlegungen bei der Vorteilszuwendung nicht beachtlich sind, kommt es nur auf eine (hier: nicht feststehende) Genehmigungsabsicht des Gemeinderats an.

Fehlt es an einem konkreten Verhalten des zuständigen Organs (hier: Gemeinderat), kann sich der Dritte nicht auf ein „Vertrauen auf den äußeren Tatbestand“ berufen.

S. 585 - 587, Rechtsprechung

Haftung des Rechtsanwalts für Schäden aus einem durch die Fehlberatung ausgelösten Folgeprozess

Die Ersatzpflicht des falsch beratenden Rechtsanwalts für Kosten eines Folgenprozesses ist zu bejahen, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem Kostenschaden besteht. Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Prozesses sind aber nie zu ersetzen.

Aus § 9 RAO und § 1009 ABGB ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Hauptpflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung. In diesem Sinne liegen Sinn und Zweck des Vertrags zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, darüber hinaus aber auch darin, den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck erschöpft sich aber im Zusammenhang mit der Einleitung und der Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können (hier: Ersatzpflicht für Kosten eines durch die Fehlberatung ausgelösten Folgeprozesses bejaht).

Im Falle der unrichtigen Beratung des Rechtsanwalts hat der Mandant Anspruch auf Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre.

S. 587 - 590, Rechtsprechung

Haftung des Flüchtenden für „Verfolgungsschäden“

Es besteht keine Rechtspflicht für den einer Straftat Verdächtigen, sich der Strafverfolgung zu stellen, also nicht zu flüchten. Die Flucht als solches ist daher auch nicht Grundlage für eine zivilrechtliche Haftung des Fliehenden für Schäden aus der Verfolgung.

Es fehlt aber an einem allgemein anerkannten Interesse des einer Straftat Verdächtigen an der Flucht. Ein solches Verhalten wird von der Allgemeinheit vielmehr missbilligt. Ob der Flüchtende durch die Art seiner Flucht berechtigten Anlass zur Verfolgung gegeben und für seine Verfolger eine haftungsbegründende Gefahrenlage geschaffen hat, ist als Rechtswidrigkeitsurteil das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Das ist zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.

S. 590 - 592, Rechtsprechung

Nachzahlung gemäß § 71 ZPO auf Antrag des Verfahrenshelfers / keine Haftung der Erben für Entlohnungsanspruch des Verfahrenshelfers

Dem Verfahrenshelfer steht ein Antragsrecht auf Bestimmung seiner tarifmäßigen Kosten nach § 71 Abs 1 ZPO und damit auch ein Rekursrecht gegen den über seinen Antrag ergehenden Beschluss zu.

Wird die Nachzahlungspflicht erst nach dem Tod der die Verfahrenshilfe genießenden Partei mit Beschluß festgesetzt, widerspricht eine Haftung ihrer eingeantworteten Erben für den Entlohnungsanspruch des Verfahrenshelfers dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, da sich die entsprechende Verbindlichkeit zu Lebzeiten der die Verfahrenshilfe genießenden Partei bzw mit ihrem Tod noch nicht ausreichend vermögensrechtlich konkretisiert hat.

S. 592 - 594, Rechtsprechung

Zwischenurteil zur Verjährung bei Feststellungsbegehren über Bestehen einer Schadenersatzpflicht zulässig

Ein Zwischenurteil zur Verjährung gemäß § 393a ZPO kommt auch bei einem Feststellungsbegehren über das Bestehen einer Schadenersatzpflicht in Betracht. Es mangelt regelmäßig am rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung iS des § 228 ZPO, wenn sich ergibt, dass die vom Feststellungsbegehren erfassten (künftigen oder unbezifferbaren) Ersatzansprüche verjährt sind. Auch in diesen Fällen erscheint es gleichermaßen wie bei Leistungsklagen sinnvoll, die Frage der Verjährung vorweg durch ein „Zwischenurteil“ klären zu können.

Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Einzelfall kann nicht mit der Obliegenheit zu einem solchen Vorgehen zur Verhinderung der Verjährung künftiger Schäden gleichgesetzt werden.

Die Verjährungsfrist für den sogenannten Primärschaden und die voraussehbaren künftigen weiteren Teil- oder Folgeschäden beginnt einheitlich; der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Selbst wenn beim Auftreten von (psychischen) Beschwerden ein mit der Erkrankung verbundener Verdienstentgang voraussehbar sein sollte, ist noch keineswegs gleichzeitig auch – ohne ausreichende Tatsachengrundlage – die Voraussehbarkeit des Bestehens oder künftigen Entstehens einer dauernden Dienstunfähigkeit und der damit verbundenen Frühpensionierung zu bejahen.

S. 594 - 597, Rechtsprechung

Tilgungsreihenfolge bei Prozessaufrechnung mit mehreren ungereihten Gegenforderungen / Schadenersatz bei Verletzung einer werkvertraglichen Warnpflicht

Reiht der Beklagte mehrere zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderungen nicht, liegt es im Ermessen des Gerichts, aufgrund prozessökonomischer Erwägungen die Verhandlung zumindest faktisch auf eine der Gegenforderungen zu beschränken. Werden mehrere Gegenforderungen eingewendet, muss sich daher zumindest aus den Gründen des Urteils ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit – aus materiell-rechtlicher Sicht – getilgt wird. Der Beklagte ist somit nicht verpflichtet, mehrere Gegenforderungen in ein Eventualverhältnis zueinander zu setzen,also dem Gericht eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben.

Steht fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt wird, ist ein über die objektive Wertminderung hinausgehendes Begehren abzuweisen. Das gilt auch für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der werkvertraglichen Warnpflicht. Anders als bei Beschädigung einer Sache oder Vorliegen eines Mangels kommt hier jedoch – da kein Referenzwert existiert (Wert der unbeschädigten Sache oder der mangelfreien Leistung) – der Ersatz einer objektiven Wertminderung des konkreten Werks nicht in Betracht.

Bei bestehender Behebungsabsicht hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf jene Kosten, die bei einer rechtzeitigen Warnung nicht angefallen wären. Jene Mehrkosten, die ohnehin auch bei einer rechtzeitigen Warnung anfallen, sind nicht ersatzfähig.

S. 597 - 601, Rechtsprechung

Akteneinsicht von erbantrittserklärten Erben in den Sachwalterschaftsakt des Erblassers

Das Ziel des Sachwalterschaftsverfahrens, den Wünschen und Vorstellungen, also der subjektiven Sicht des Betroffenen, zum Durchbruch zu verhelfen und die Selbstbestimmung der behinderten Person zu stärken, umfasst auch, nach dem Tod des Betroffenen die Durchsetzung seines letzten Willens zu fördern.

Im Hinblick auf den Schutzgedanken des § 141 Auß-StrG kann dies naturgemäß keineswegs zu einer Akteneinsicht in jedem Fall alleine mit der Behauptung führen, (auch) den wahren letzten Willen des Betroffenen fördern zu wollen. Werden aber in einem Verlassenschaftsverfahren einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, ohne dass ein Einigungsversuch durch den Gerichtskommissär gemäß § 160 AußStrG gelingt, und ist daher das Verfahren in das Stadium der Entscheidung über das Erbrecht eingetreten, erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt des Zwecks des Sachwalterschaftsverfahrens sinnvoll, in bestimmt und einzeln oder zumindest nach Gattungsmerkmalen zu bezeichnende (zB den Gesundheitszustand des Erblassers betreffende), relevante Teile des Sachwalterschaftsakts Einsicht zu gewähren.

Um dem besonderen Schutzgedanken des Sachwalterschaftsverfahrens Rechnung zu tragen, ist aber zu verlangen, dass jeweils konkret dargelegt wird, warum die jeweiligen Aktenteile geeignet sind, die Erforschung des wahren letzten Willens des Erblassers substantiell zu verbessern. Damit soll letztlich sichergestellt werden, dass bei der Entscheidung über das Erbrecht sämtliche relevanten Erkenntnisquellen genutzt werden, die den wahren Willen des Erblassers zutage fördern können.

S. 601 - 601, Rechtsprechung

Haftpflichtversicherung: Fälligkeit des Deckungsanspruchs bei Feststellung im Prüfungsprozess

Ein klagsstattgebendes Feststellungsurteil in einem nach § 110 KO (nunmehr IO) geführten Prüfungsprozess bewirkt die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs gemäß § 154 Abs 1 VersVG.

S. 601 - 601, Rechtsprechung

Unterbrechung des Verfahrens zur Bestellung des Schiedsrichters durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Ein die Masse betreffendes Schiedsverfahren wird durch die Insolvenzverfahrenseröffnung unterbrochen. Maßgeblich ist nicht die Schiedshängigkeit, sondern der erste schiedsverfahrensrechtliche Schritt zur Anspruchsverfolgung. Liegt dieser in der Aufforderung des Schiedsklägers an den Schiedsbeklagten, einen Schiedsrichter zu benennen, unterbricht die nachfolgende Insolvenzverfahrenseröffnung das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters.

Wird der Antrag auf Schiedsrichterbestellung nach bereits eingetretener Unterbrechung gestellt, ist er zurückzuweisen.

S. 601 - 604, Rechtsprechung

Anrechnung von nicht mehr rückforderbarem Arbeitslosengeld auf den Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind auf den Entgeltanspruch nach § 1155 Abs 1 ABGB nicht anrechenbar. Ist das bezogene Arbeitslosengeld allerdings tatsächlich nicht mehr rückforderbar, ist es für jene Zeiträume, in denen ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber zusteht, auf diesen gemäß § 1155 Abs 1 Hs 2 ABGB anrechenbar.

Ebenso wie die Anrechnungsregeln des § 1162b ABGB haben die Anrechnungsregeln des § 1155 Abs 1 Hs 2 ABGB den Zweck, dass der Arbeitnehmer bei Nichtleistung seiner Arbeit nicht besser gestellt sein soll als bei Erbringung der Dienste. Die Anrechnung soll ausschließen, dass sich der Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers bereichert. Auch die Bestimmungen der §§ 12 Abs 1 und 8 iVm 25 AlVG verfolgen denselben Zweck: Das Arbeitslosengeld soll dem Arbeitnehmer lediglich die Überbrückung der einkommenlosen Zeit ermöglichen, eine Bereicherung des Arbeitnehmers soll durch seine Rückforderung verhindert werden.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückforderbarkeit des Arbeitslosengeldes – als Voraussetzung der Anrechnung desselben – ist der Dienstgeber beweispflichtig.

S. 601 - 601, Rechtsprechung

Nichtigkeit des Berufungsurteils wegen nicht erkennbaren Entscheidungswillens des Berufungsgerichts

Ändert das Berufungsgericht zwar das Leistungsurteil des Erstgerichts in ein Zwischenurteil ab, führt es aber in der Begründung aus, dass es einen Teilanspruch dem Grunde nach für nicht berechtigt halte, so steht der Spruch mit der Begründung im Widerspruch. Dass der Entscheidungswille des Berufungsgerichts nicht klar erkennbar ist, ist aus Anlass der Revision von Amts wegen aufzugreifen und das Berufungsurteil ist nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO aufzuheben.

S. 604 - 605, Rechtsprechung

Tatbestandliche Handlungseinheit bei der Verletzung der Unterhaltspflicht (I)

§ 198 StGB ist ein Dauerdelikt, wobei bei zusammenhängenden Tatzeiträumen materiell wie prozessual jeweils ein und dieselbe Tat vorliegt (tatbestandliche Handlungseinheit). Somit bedarf es nach Einbringen des Strafantrags oder der Anklageschrift keiner Ausdehnung iS des § 263 Abs 1 StPO, weil mit Rechtswirksamkeit des Verfolgungsantrags sämtliche aufeinanderfolgenden Zeiträume, mögen diese auch nach dem Zeitpunkt der Erhebung des Verfolgungsantrags, also in der Zukunft liegen, bei Vorliegen aller weiteren Deliktsmerkmale des § 198 StGB davon erfasst sind.

S. 605 - 608, Rechtsprechung

Schütz, Hannes

Tatbestandliche Handlungseinheit bei der Verletzung der Unterhaltspflicht (II)

Unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume derselben Unterhaltsverletzung betreffen ein- und dieselbe Tat im materiellen Sinn, sodass der Freispruch von einem zeitlichen Teil dieser Tat verfehlt ist.

S. 608 - 611, Rechtsprechung

Schwaighofer, Klaus

Ergänzende Vernehmung nach kontradiktorischer Vernehmung; Aussagebefreiung; Protokollverlesung

Bei vorgebrachten Indizien für eine Änderung der ursprünglich den Angeklagten belastenden Angaben einer Zeugin ist diese trotz des Aussageverweigerungsrechts nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO verhalten, eine neuerliche Aussage abzulegen. Kommt nach einer Vernehmung gemäß § 165 StPO ein neues Beweissubstrat hinzu, das außerhalb des bisherigen Aussageinhalts steht (zB ein neuer Tatvorwurf oder eine Änderung des bisherigen Aussageinhalts), greift der Schutzgedanke des § 156 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 165 Abs 5 StPO nicht mehr, sodass in diesem Umfang eine neuerliche Vernehmung trotz Aussageverweigerungsrechts notwendig wird.

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