Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

JBL

Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2022, Band 144

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 762 - 772, Aufsatz

Eberhard, Harald

Lebendiges Verfassungsrecht (2017 und 2018)

Verfassungsrecht in seiner Lebendigkeit darzustellen, ist mit Blick auf die Jahre 2017 und 2018, über die hier berichtet wird, einmal mehr ertragreich. Einen besonderen Faktor dieser Lebendigkeit macht wie stets die Judikatur des VfGH aus. Im vorliegenden Bericht sollen die wichtigsten Entscheidungen des VfGH aus den Jahren 2017 und 2018 im Mittelpunkt stehen und in ihrer Bedeutung sowie in ihren Auswirkungen analysiert werden. Diese Jahre können mit einigen „Leuchtturmjudikaten“ aufwarten, die auch für leidenschaftliche Diskussionen gesorgt und gerade dadurch zur Weiterentwicklung der Verfassungsrechtsdogmatik beigetragen haben. Im grundrechtlichen Zusammenhang stechen in besonderer Weise die Erkenntnisse zur „Ehe für alle“ und zu den – im Wege der verfassungskonformen Interpretation gewonnenen – Direktiven für die Eintragung eines „dritten Geschlechts“ in das Personenstandsregister ins Auge. Wertvolle Klarstellungen der Rsp betreffen auch den Umgang mit der GRC im Zusammenhang mit der Prüfung von verfassungsrechtlichen Bestimmungen, aber auch die parlamentarischen Kontrollrechte durch Untersuchungsausschüsse (UA) und den Rechnungshof (RH).

S. 773 - 787, Aufsatz

Denk, Peter

Landesgesetzliche Leerstandsabgaben und Kompetenzverteilung – zugleich Überlegungen zum „Volkswohnungswesen“

Die aktuelle wohnungspolitische Entwicklung hat auf Länderebene zu Überlegungen über die Einhebung einer Abgabe auf leerstehenden Wohnraum geführt. Mittlerweile wurden Leerstandsabgaben in der Steiermark, in Tirol und in Salzburg beschlossen. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis zum Wr WohnungsabgabeG bereits die verfassungsrechtlichen Grenzen einer landesgesetzlichen Leerstandsabgabe aufgezeigt. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob die aktuellen Regelungen diesen (kompetenzrechtlichen) Vorgaben entsprechen.

S. 794 - 801, Rechtsprechung

Verpflichtung zur Impfung gegen COVID-19 zum Schutz der Überlastung des Gesundheitswesens bei kontinuierlicher Bewertung und Evaluierung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verpflichtung nicht verfassungswidrig

Der Individualantrag auf Aufhebung der Verpflichtung zur Impfung gegen COVID-19 für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit Wohnsitz in Österreich wird, soweit er zulässig ist, abgewiesen: Die Impfpflicht stellt einen besonders schweren Eingriff in die körperliche Integrität und die Selbstbestimmung dar. Vor dem Hintergrund der kontinuierlichen und strengen Evaluierungs- und Reaktionspflicht des zuständigen Bundesministers im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen, auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit sowie auf die Ausgestaltung der Verpflichtung durch Verordnung ist die Impfpflicht, deren Vollziehung durch die COVID-19-NichtanwendungsVO ausgesetzt wurde, zum Schutz vulnerabler Personen sowie zum Schutz vor einer Überlastung des Gesundheitswesens verhältnismäßig.

S. 801 - 805, Rechtsprechung

Kleewein, Wolfgang

Verbot der Nutzung einer Liegenschaft als Freizeitwohnsitz nicht als Dienstbarkeit verbücherungsfähig

An den Voraussetzungen des § 472 ABGB für die Annahme einer Dienstbarkeit, insbesondere die Notwendigkeit eines ausreichend starken Bezugs zur belasteten Sache, kann die auch bloß generelle Ermächtigung des Landesgesetzgebers zum Einsatz zivilrechtlicher Mittel schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nichts ändern.

Für die Einstufung als Dienstbarkeit ist entscheidend, dass nicht die rechtsgeschäftliche Verfügungsmöglichkeit über die Liegenschaft, sondern die Nutzung der Liegenschaft selbst eingeschränkt wird.

Da das Verbot der Verwendung einer Liegenschaft als Freizeitwohnsitz das Erfordernis des unmittelbaren Liegenschaftsbezugs nicht erfüllt, kann es nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.

S. 805 - 808, Rechtsprechung

Auswahl des Anerben bei Ausschlagung ohne Wirkung für die Nachkommen

Schlägt ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft ohne Wirkung für seine Nachkommen aus, nehmen seine gesetzlichen Erben als Repräsentanten an der nach § 3 AnerbenG zu treffenden Auswahl teil. Ob der Ausschlagende zum Hofübernehmer bestimmt worden wäre, ist unerheblich.

Bei einer Ausschlagung der Erbschaft kommt es – sofern diese nicht mit Wirkung für die Nachkommen erfolgt – wie bei Erbunwürdigkeit oder Enterbung zu einem Eintritt (Repräsentation) der gesetzlichen Erben. Repräsentation ist keine Vererbung des Erbrechts. Die Ausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers dem Nachberufenen angefallen.

Transmissare haben hingegen kein unmittelbares Erbrecht nach dem Erblasser. Sie müssen weder gesetzliche Erben des Erblassers noch des Transmittenten sein. Der Inhalt ihres Rechts bestimmt sich nach dem Recht, das der Erbe hatte. Der Transmissar ist Erbe des Transmittenten und nicht des ersten Erblassers. Er handelt daher im Verlassenschaftsverfahren nach dem ersten Erblasser auch nur als Vertreter des ruhenden Nachlasses des Transmittenten.

S. 808 - 810, Rechtsprechung

Mitverschulden bei Ansprüchen aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

Besteht nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine naheliegende und voraussehbare Gefahrenquelle, hat der Inhaber der Anlage die zur Gefahrenabwehr notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen auch dann zu treffen, wenn er durch die baurechtlichen Vorschriften nicht dazu verhalten wäre.

Zwar entfällt eine Verkehrssicherungspflicht, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist. Dies betrifft aber Konstellationen, in denen die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt.

Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen, und die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. Von jedem Fußgänger ist überdies zu verlangen, vor die Füße zu schauen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle nach Möglichkeit auszuweichen.

S. 810 - 812, Rechtsprechung

Fälligkeit und Zinsenlauf eines Amtshaftungsanspruchs

Die Bestimmung des § 8 AHG hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit einer an den belangten Rechtsträger herangetragenen Schadenersatzforderung. Auch ein Amtshaftungsanspruch wird mit seiner zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können. § 8 AHG privilegiert den belangten Rechtsträger lediglich insoweit als er zur Wahrung seines Kostenersatzanspruchs – abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des § 45 ZPO – innerhalb der Schranken des § 8 Abs 2 AHG reagieren kann.

S. 812 - 813, Rechtsprechung

Internationale Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsverfahren

Art 24 Nr 5 Brüssel Ia-VO erfasst lediglich Verfahren aus Anlass einer Zwangsvollstreckung, nicht aber auch die eigentlichen Vollstreckungsverfahren selbst.

Art 55 Brüssel Ia-VO entfaltet keine Sperrwirkung und begründet keine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats für die Verhängung von Zwangsgeldern.

S. 813 - 815, Rechtsprechung

Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf ein noch nicht rechtskräftiges Versäumungsurteil

Das (insolvenzbedingte) Begehren des Klägers auf Umstellung seines Leistungsbegehrens auf eine Feststellung ist eine Klageeinschränkung. In deren Umfang – das heißt im Umfang des Leistungsbegehrens – tritt der bereits vor Insolvenzeröffnung ergangene, aber noch nicht rechtskräftige Zahlungsbefehl ex lege außer Kraft. Damit bleibt allein die Feststellungswirkung hinsichtlich des Anspruchs aufrecht. Das Gericht hat dies aus Gründen der Rechtssicherheit in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO mittels deklarativen Beschlusses festzustellen.

Gleiches gilt für den Fall eines klagestattgebenden Versäumungsurteils, das aufgrund Insolvenzeröffnung vor Ablauf der Berufungsfrist noch nicht rechtskräftig wurde und bei dem der Kläger gemeinsam mit dem Fortsetzungsantrag die Umstellung von Leistung auf Feststellung beantragt.

S. 815 - 825, Rechtsprechung

Minderock, Reinhard

Recht auf Beschäftigung einer Rechtsanwaltsanwärterin

Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung besteht nicht.

Schon nach dem Gesetzeswortlaut hat der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsanwärter „zu verwenden“ (§ 21b Abs 1 RAO). Bei Nichtverwendung ist eine Anrechenbarkeit der Tätigkeit im Rahmen der in § 1 RAO normierten Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht gegeben. Vergleichbar mit der Beschäftigungspflicht bei Lehrlingen hat auch ein Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich ein Recht auf Beschäftigung.

S. 825 - 826, Rechtsprechung

Rückfallsverjährungsfrist – keine Besserstellung aufgrund neuerlicher Delinquenz

Wurde ein Täter zu einer Haftstrafe verurteilt, bei der die Rückfallsverjährungsfrist zehn Jahre beträgt und begeht der Täter innerhalb dieser Rückfallsverjährungsfrist neuerlich eine Straftat, bei der die Rückfallsverjährungsfrist fünf Jahre beträgt, kann dies nicht zu einer Besserstellung des Täters aufgrund seiner neuerlichen raschen Delinquenz führen.

S. 826 - 826, Rechtsprechung

Keine Erheblichkeitsschwelle bei Geldzuwendungen iS des § 3b VerbotsG

Die finanzielle Unterstützung einer Verbindung der in § 3a VerbotsG genannten Art muss kein Mindestmaß erreichen, um nach § 3b VerbotsG tatbildlich zu sein. Sind Geldzuwendungen an eine solche Verbindung mehr als geringfügig, kann dies den Tatbestand des § 3a Z 3 VerbotsG erfüllen.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
JBL
Heft 3, März 2024, Band 146
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €