In der zivilrechtlichen Diskussion um die Einwilligungen zu medizinischen Eingriffen geht es noch immer um sehr grundlegende offene Fragen, insbesondere um die Qualifikation der Einwilligung als Willenserklärung. Deren Beantwortung ist nicht nur von rein theoretischer, sondern durchaus auch von praktischer Bedeutung, etwa für die Festlegung der Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung, aber ebenfalls für die Rechtsfolgen von Willensmängeln. So führt zum Beispiel die Auffassung des OGH, dass eine nicht gehörige Aufklärung schlechthin die Unwirksamkeit der Einwilligung bewirke, also keine Anfechtung wegen Irrtums erforderlich sei, zu dem die Ärzte irritierenden und auch Juristen befremdenden Ergebnis, dass eine ohne ausreichende Aufklärung erfolgende Operation selbst dann als Körperverletzung qualifiziert wird, wenn sie fehlerlos und erfolgreich durchgeführt wurde. In diesem Beitrag wird versucht, nochmals auf schon vorgebrachte, aber bisher nicht ausreichend berücksichtigte Argumente hinzuweisen und die Diskussion weiter zu führen. Die Wiederaufnahme der Beschäftigung mit dieser Thematik erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil der Behandlungsvertrag und damit auch die hier interessierende Einwilligung nun in den §§ 630a ff des deutschen BGB eine Regelung erfahren hat, vor deren unbesehener Übernahme rechtzeitig zu warnen ist.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
In Österreich und Deutschland herrscht Streit darüber, ob schon bei Auslegung einer ausdrücklichen Willenserklärung berücksichtigt werden soll, dass der Empfänger dieser Erklärung einen Erklärungsirrtum seines Gegenübers erkannte oder zumindest erkennen hätte müssen. Dem sorglosen Vertrauen des Empfängers auf den nicht willensgemäßen Inhalt begegnete andernfalls eine Anfechtung gemäß der zweiten Alternative des § 871 Abs 1 ABGB. Der nachfolgende Beitrag untersucht die von manchen befürwortete Verdrängung des Anfechtungsregimes durch die normative Auslegung anhand der Vertrauenstheorie. Im Kern dieses Problems wird behandelt, ob hierbei zwischen ausdrücklichen und konkludenten Willenserklärungen rechtsfolgenwirksam zu unterscheiden ist. Grund für eine solche Unterscheidung könnte nur sein: Ausdrücklichen Erklärungen eignet – anders als schlüssigen Erklärungen – ein abstrakter Inhalt, der unabhängig vom jeweiligen Zusammenhang feststellbar ist.
Die Nichtgestattung der Gründung eines Vereins für Sterbehilfe wegen Verfolgung eines strafgesetzwidrigen Zwecks verletzt den Erstbeschwerdeführer nicht in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
Keine Bedenken gegen § 78 StGB – durch das generelle Verbot der Mitwirkung am Selbstmord wird der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten.
Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des nach Beschwerdeeinbringung verstorbenen Zweitbeschwerdeführers (durch das angefochtene Erkenntnis waren insofern ausschließlich dessen höchstpersönliche Rechte berührt, als die Entscheidung die Nichtgestattung der Gründung eines Vereines betrifft; Rechtsnachfolge kommt nicht in Betracht).
S. 649 - 653, Rechtsprechung
Abgeltung außerordentlicher Pflegeleistungen eines Kindes / Anrechnung von Vorempfängen auf derartige Ansprüche
Die gesetzliche Beistandspflicht nach § 137 ABGB wird einerseits durch die Zumutbarkeit für den Einzelnen und andererseits durch die gesellschaftliche Üblichkeit der Leistungen begrenzt. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß im Rahmen eines gewöhnlichen Eltern-Kind-Verhältnisses nicht gesellschaftlich üblich sind, gehen über das „Geschuldete“ hinaus. Für solche außerordentlichen Pflegeleistungen kommt eine Abgeltung aufgrund einer Vereinbarung, aber auch auf Basis einer Kondiktion nach § 1435 ABGB (analog) oder einer nützlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB in Betracht.
Vorempfänge sind auf solche Ansprüche nur dann anzurechnen, wenn der Gepflegte eine Gegenleistung erbringen wollte und deshalb den pflegenden Angehörigen (auch aufgrund einer sittlichen Verpflichtung) schenkungsweise bedachte.
S. 653 - 657, Rechtsprechung
Keine Verdinglichung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zwischen Witwe und deren Stiefkind
Stiefkinder, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, zählen weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen. Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers.
S. 657 - 659, Rechtsprechung
Schadenersatzrechtlicher Freistellungsanspruch in der Insolvenz von Befreiungsgläubiger und -schuldner
Selbst wenn man aus dem Grundsatz der Naturalrestitution davon ausgeht, dass dem Geschädigten, dem ein Schaden in Form des Entstehens einer Verbindlichkeit entstanden ist, nicht ein sofort fälliger Anspruch auf Geldersatz, sondern ein Freistellungsanspruch in Form der Befreiung von der Verbindlichkeit zusteht, muss ihm jedenfalls dann die Möglichkeit einer Zahlungsklage zugebilligt werden, wenn der Schädiger die Freistellung verweigert.
Die Anwendung des § 1313 ABGB setzt voraus, dass der Regressnehmende im Außenverhältnis seinerseits nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen für fremdes Handeln haftet.
§ 896 ABGB ist zwar auch auf das Innenverhältnis zwischen mehreren Schadenersatzpflichtigen anwendbar, er betrifft jedoch nur das Verhältnis zwischen mehreren solidarisch Haftenden.
Wird über das Vermögen des Befreiungsschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, verwandelt sich der Befreiungsanspruch gemäß § 14 IO in eine Geldforderung.
Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es, den Zustand wiederherzustellen, in dem sich das Schuldnervermögen befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Da sich der Anfechtungsanspruch nach dem Verlust, den das Schuldnervermögen durch die Rechtshandlung erlitten hat, bestimmt, ist es gleichgültig, ob der Anfechtungsgegner aus der angefochtenen Rechtshandlung bereichert war oder noch ist.
Die Anfechtung gegen den Rechtsnehmer ist nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht sowohl gegen ihn als auch gegen den Vormann – gleichgültig auf welcher Basis – begründet ist. Beruht der Erwerb des Rechtsnehmers auf einer unentgeltlichen Verfügung (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO), so bedarf es zur Begründung seiner Haftung nur des Vorliegens einer gegen den Vormann begründeten Anfechtung. Da § 11 Abs 2 AnfO nur die Voraussetzungen normiert, unter denen der Rechtsnehmer die gegenüber dem primären Anfechtungsgegner begründete Anfechtbarkeit hinnehmen muss, ist grundsätzlich die zeitliche Anfechtbarkeit des Ersterwerbs zur Beurteilung der Anfechtungsfristen maßgeblich.
§ 16 AnfO steht der Einwendung von Gegenforderungen gegenüber dem anfechtenden Gläubiger nicht entgegen.
Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist nicht heilbar und unterliegt auch nicht der Disposition der Parteien. Es unterliegt somit nicht der Parteidisposition, ob ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Das widerspräche dem mit § 8 Abs 1 VerG angestrebten Zweck der Gerichtsentlastung.
Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten sind dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 VerG entsprechen. Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des VerG 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen.
S. 663 - 664, Rechtsprechung
Aufforderung zur Zahlung als solche keine unerlaubte Handlung iS des Art 5 Nr 3 LGVÜ 2007
Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig und daher keine unerlaubte Handlung iS des Art 5 Nr 3 LGVÜ 2007.
Die bloße Aufforderung einer Partei, eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iS des Art 5 Nr 3 LGVÜ 2007.
Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen des Vorbringens seiner eigenen Partei nicht bekämpfen konnte oder die für das Urteil nicht wesentlich waren, binden ihn nicht. Gleiches gilt für Vorbringen, das mit dem Prozessstoff des Rechtsstreits nicht im Zusammenhang steht.
Die Frage nach der Verschuldensteilung zwischen General- und Subunternehmer kann im Prozess zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber offen bleiben; sie ist im Regressprozess zu klären.
Wird ein Werkunternehmer (Geschäftsherr) von seinem Auftraggeber wegen mangelhafter Erbringung einer erkennbar für einen Dritten bestimmten Leistung seines Auftragnehmers (Gehilfen) klageweise in Anspruch genommen (Passivprozess), so lässt sich – mangels anderer zielführender Unterstützung durch den Auftragnehmer (Gehilfen) des im Vorprozess Beklagten und dessen Bestreitung eigener Verantwortlichkeit – das Auflaufen von Verfahrenskosten praktisch nicht verhindern. In solchen Fällen ist daher in der Regel der in den Kosten eines – ex ante nicht aussichtslosen – Passivprozesses bestehende Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Für die Kosten eines solchen Passivprozesses hat der Auftragnehmer (Gehilfe) des im Vorprozess Beklagten (Geschäftsherrn) dann einzustehen, wenn seine Leistung gemessen an den gegenüber dem Geschäftsherrn übernommenen Vertragspflichten mangelhaft war.
S. 668 - 672, Rechtsprechung
Schwerarbeitszeiten bei berufsbedingter Pflege von Menschen mit besonderem Pflegebedarf
Im Falle einer berufsbedingten Pflege von kranken oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf iS des § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung liegt dann ein Schwerarbeitsmonat vor, wenn diese Tätigkeit in dem Mindestmaß von 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt wurde; Arbeitsunterbrechungen bleiben außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.
Da in § 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeitsverordnung auf die Dauer der Arbeitszeit nicht Bezug genommen, sondern an die psychische Belastung angeknüpft wird, kommt es bei dieser tageweisen Belastung nicht auf die Dauer der an dem jeweiligen Tag geleisteten Arbeitszeit an. Jeder Tag, an dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs 1 Z 5 verrichtet wurde, zählt daher als Tag iS des § 4 Schwerarbeitsverordnung. Deshalb sind auch Teilzeitkräfte nicht vom Anwendungsbereich dieses Tatbestands der Schwerarbeitsverordnung ausgeschlossen. Allerdings ist eine Untergrenze im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit anzunehmen.
Leistungen, auf die der Empfänger einen rechtlich begründeten Anspruch hat, sind aus dem Vorteilsbegriff der §§ 304 ff StGB auszuklammern. Einen solchen von der Rechtsordnung anerkannten Anspruchsgrund stellt jedenfalls ein zivilrechtlich gültiger entgeltlicher Vertrag dar, bei dem der Zuwendung an den Amtsträger (an die durch ihn vertretene Behörde oder Dienststelle) eine von ihm (von der Behörde oder Dienststelle) geschuldete, im synallagmatischen Austauschverhältnis stehende Gegenleistung entspricht.
Zuwendungen an Amtsträger (Behörde oder Dienststelle) unterfallen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung nicht den Korruptionstatbeständen, wenn ihre vertragliche Vereinbarung nicht wegen Verstoßes gegen außerstrafrechtliche Vorschriften unwirksam ist. Genau umgekehrt hingegen im Bereich der Hoheitsverwaltung, wo eine rechtswirksame Verknüpfung von Zuwendung und hoheitlichem Amtsgeschäft grundsätzlich nicht zulässig ist.
Liegt ein Vorteil vor, so sind tatbildlich auch Vorteile, die der Amtsträger für einen Dritten fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Dritter kann auch die von diesem vertretene Behörde (Dienststelle) sein, deren Genehmigung der Annahme eines Vorteils keine rechtfertigende Wirkung zukommt.
Erbringt der Amtsträger (höchst-)persönlich eine Leistung außerhalb der Amtsführung (zB als Vortragender), kommt eine Strafbarkeit nach den Korruptionstatbeständen – mangels Bezugs zu Amtsgeschäft oder Amtstätigkeit – von vornherein nicht in Betracht. Bei sonstigen Leistungen des Amtsträgers, die er – wenngleich dienstlich und im amtlichen Interesse – gerade in seiner Person oder wegen seiner spezifischen Organstellung, auf die es dem Zuwendenden ankommt, erbringt, ist hingegen in der Regel ein Austauschverhältnis anzunehmen, weshalb es der Zuwendung am Vorteilscharakter mangelt.
Der (ziffernmäßig dargestellte) außergewöhnliche Anfall an Asylsachen ab 2015 stellt für das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und sohin grundlegend unterscheidet. Das VwG hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer iS des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehender Hindernisse dargelegt.
Die Frage, ob in derartigen Fällen das Bundesamt an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, obliegt im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das VwG innerhalb der vom VwGH aufgestellten Grundsätze.
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