Im Jahre 1872 hat Rudolf von Jhering in der Wiener Juristischen Gesellschaft einen aufsehenerregenden Vortrag mit dem Titel „Der Kampf um’s Recht gehalten“, der viel Zustimmung, ja Begeisterung ausgelöst hat. Seine wichtigste Aussage besteht darin, dass der Widerstand jedes subjektiv Berechtigten gegen das Unrecht eine moralische Pflicht sei, die gegenüber dem Berechtigten selbst bestehe, deren Einhaltung aber auch für die Rechtsordnung existenziell sei. Bei ihrer Unterlassung stürze das Gesetz zusammen, die Rechtssätze würden lahmgelegt. Die Verwirklichung des Rechts könne nur in einem ständigen Kampf geschehen. Die Durchsetzungspflicht folge aus der Selbstachtung der Person, aber auch aus dem Rechtsgefühl als Urquell allen Rechts. Obwohl diese Thesen Jhering anscheinend noch berühmter gemacht haben, als er schon war, erwecken sie in vielfacher Hinsicht Misstrauen. Der folgende Beitrag findet – bei allem Respekt vor Jherings Bedeutung – wenige seiner Thesen überzeugend und betrachtet die meisten davon als unzulässige Verallgemeinerung eines richtigen Aspekts der Rechtsbetrachtung. Ob Jherings Theorie – außerhalb von Kreisen der Philosophie – jemals einer kritischen Betrachtung standhielt, mag dahinstehen. Heute ist sie wohl kaum mehr eine überzeugende Grundlage für das allgemeine Rechtsverständnis. Der folgende Beitrag gibt den Vortrag wieder, den der Verfasser am 09.03.2017 bei der von der Georg-August-Universität Göttingen und der Jagiellonen Universität Krakau veranstalteten internationalen Konferenz „Struggle for Law and the continental legal tradition“ gehalten hat. Seine Veröffentlichung dient zugleich der Erinnerung an den vor 145 Jahren in Wien von Jhering gehaltenen Vortrag.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 689 - 696, Aufsatz
Ist Jherings Wiener Vortrag „Der Kampf um’s Recht“ auch heute noch eine taugliche Grundlage des Rechtsverständnisses?
Die europäische Methodenlehre boomt, weist aber mitunter noch Lücken auf: Ungeachtet erheblicher praktischer Bedeutung wird der Auslegung von EuGH-Entscheidungen als eigenständige methodische Fragestellung bislang kaum Beachtung geschenkt. Ein entwickeltes methodisches Instrumentarium zu ihrer Bewältigung existiert nicht. Dieser Beitrag möchte erste Ansätze vorlegen und eine breitere Diskussion anstoßen. Die Perspektive ist – dem Arbeitsfeld des Autors entsprechend – die eines Zivilrechtlers.
S. 711 - 717, Aufsatz
Zur Bedeutung des VbVG für die zivilrechtliche Repräsentantenhaftung
S. 718 - 727, Rechtsprechung
Keine Verfassungswidrigkeit des Mietzinsbegrenzungssystems im RichtWG und im MRG
(Teilweise) Abweisung von Parteianträgen auf Aufhebung des RichtWG bzw einzelner Bestimmungen desselben und des § 16 MRG, jeweils in näher bezeichneten Fassungen, sowie auf Aufhebung der Richtwertverordnungen, BGBl 140-148/1994, einschließlich näher bezeichneter Valorisierungsverordnungen.
Die Bestimmungen des RichtWG und des MRG betreffend das Mietzinsbegrenzungssystem sind nicht verfassungswidrig: Die Festsetzung von je nach Bundesland unterschiedlichen Richtwerten verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber hat seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum angesichts des Zieles der Gewährleistung von leistbarem Wohnen nicht überschritten.
Die für das Land Wien vorgesehenen relativ niedrigen Richtwerte sind im Hinblick auf die Wohnungssituation im Land Wien, die stärkere Angewiesenheit der Bevölkerung auf erschwinglichen Wohnraum sowie die vergleichsweise hohe Miet- bzw niedrige Eigentumsquote nicht unsachlich.
Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen das Eigentumsrecht und die Erwerbsausübungsfreiheit.
Im Übrigen Zurückweisung der Parteianträge mangels Präjudizialität bzw wegen unrichtiger Abgrenzung des Anfechtungsumfanges.
S. 727 - 729, Rechtsprechung
Keine Anrechnung des durch Verletzung der Unterhaltspflicht erzwungenen Eigeneinkommens des Kindes
Das Eigeneinkommen eines unterhaltsberechtigten Kindes ist auf dessen Unterhaltsanspruch nicht anzurechnen, wenn sich die Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit aus der Tatsache ergibt, dass der Unterhaltsschuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt und sich das Kind auf diesen Umstand beruft.
Muss aber der Unterhaltspflichtige trotz Eigeneinkommens des Kindes diesem den vollen Unterhalt bezahlen, so bedeutet dies umgekehrt, dass sich das Kind dann nicht darauf berufen kann, es könne wegen der Nebenbeschäftigung neben dem Studium länger als die Studiendurchschnittsdauer ohne Verlust des Unterhaltsanspruchs studieren.
S. 729 - 732, Rechtsprechung
Einmaliger Rückschnitt des Überhangs bis zur Grundgrenze auch zulässig, wenn fachgerechtes (lauberhaltendes) Rückschneiden nur über mehrere Jahre möglich ist
Ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt kann Schadenersatzansprüche des Pflanzeneigentümers begründen. Die Selbsthilfe ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich trotz schonender und fachgerechter Vorgehensweise die Verletzung oder sogar das Absterben der Pflanze nicht vermeiden lässt. Entscheidend ist, ob die fremde Pflanze durch ein unsachgemäßes Abschneiden der Äste und Wurzeln unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde. Dies ist im Rahmen einer Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers an der Unversehrtheit der Pflanze und jenen des Selbsthilfeberechtigten an der Entfernung des Überhangs zu beurteilen.
Der nach § 422 Abs 1 ABGB berechtigte Grundeigentümer ist nicht verpflichtet, für einen regelmäßigen Rückschnitt des Überhangs zu sorgen. Er kann den Zeitpunkt, in dem er sein Selbsthilferecht nach der genannten Bestimmung ausüben möchte, grundsätzlich selbst wählen, und sein Recht erlischt nicht schon dadurch, dass er es für längere Zeit nicht ausübt. Wird durch Entfernen des Überhangs keine Gefahrenlage (zB durch Eingriff in die Statik eines Baumes) geschaffen, ist ein einmaliger Rückschnitt bis zur Grundgrenze auch dann zulässig, wenn ein fachgerechtes (lauberhaltendes) Rückschneiden nur in kleinen Schritten über mehrere Jahre möglich wäre. Anders wäre allenfalls – aufgrund einer Interessenabwägung – zu entscheiden, wenn der Eigentümer des Baumes einen Rückschnitt auf eigene Kosten angeboten und der beeinträchtigte Nachbar dies verweigert hätte oder wenn der Rückschnitt bis zur Grenze aus anderen Gründen geradezu als Rechtsmissbrauch anzusehen wäre.
In keinem Fall rechnet ein Kreditnehmer – gemessen am Maßstab eines redlichen Erklärungsempfängers – bei Vertragsabschluss damit, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreditlaufzeit Zahlungen vom Kreditgeber zu erhalten. Ebenso wenig ist der Kreditgeber zu irgendeiner Zeit gewillt, irgendwelche Zahlungen an den Kreditnehmer zu leisten.
Auch erfasst § 6 Abs 1 Z 5 KSchG schon von seinem Wortlaut her nur Entgelt, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat, nicht jedoch erfasst diese Bestimmung Zahlungen des Unternehmers an den Verbraucher.
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Vertragszweck ergibt sich, dass die beklagte Bank mindestens den Aufschlag als Sollzinsen verlangen kann. Ein derartiger Mindestzinssatz würde sich hier somit mit dem tatsächlichen Parteiwillen in Widerspruch setzen, was eine ergänzende Vertragsauslegung ausschließt.
Auch bei Annahme einer Lückenhaftigkeit der Zinsgleitklausel müsste die von der beklagten Partei vertretene (ergänzende) Vertragsauslegung am Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG scheitern.
Der Regress-/Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners im Zusammenhang mit der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist von Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich EuGVVO 2012 erfasst. Für die Entscheidung über eine solche Regressklage ist – auch – das Gericht an dem Ort des Mitgliedstaats, an dem sich der Sitz des Kreditinstituts befindet, als Erfüllungsort der dieser Klage zugrunde liegenden Verpflichtung zuständig. Die Dienstleistung bei einem Kreditvertrag, den ein Darlehensnehmer mit einem Kreditinstitut schließt, besteht darin, dass das Kreditinstitut dem Darlehensnehmer gegen eine Vergütung, die dieser grundsätzlich in Form von Zinsen entrichtet, einen Geldbetrag überlässt.
Art 7 (Nr 1 lit b) EuGVVO 2012 regelt zugleich die örtliche Zuständigkeit. Die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit werden zur Gänze verdrängt und können weder zur Interpretation noch zur Lückenfüllung herangezogen werden.
Die Aussage(-verweigerungs-)pflicht des Arztes richtet sich in einem Verfahren, in welchem die Testierfähigkeit des Erblassers geklärt werden muss, nach dem feststellbaren oder mutmaßlichen Willen des Erblassers, den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Hat der Erblasser zu Lebzeiten seinen diesbezüglichen Willen nicht ausdrücklich oder konkludent erklärt und verfügt der Arzt auch sonst über keine Anhaltspunkte, dass der Erblasser die Entbindung gegenüber den Verfahrensparteien verweigern wollte, so ist auf die Maßfigur des verständigen und einsichtigen Menschen abzustellen. Ein solcher würde typischerweise in die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht einwilligen, wenn es um die Aufklärung von Zweifeln an seiner Testierfähigkeit geht. Es liegt im grundsätzlichen Interesse des Erblassers, mag er testierfähig oder testierunfähig gewesen sein, dass sich jene Personen äußern, die am ehesten Aufschluss über seinen wahren letzten Willen geben können.
Diese Grundsätze gelten auch für diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger (§ 6 GuKG) und Angehörige der Sozialberufe (§ 8 Oö SBG).
Da die Brüssel IIa-VO nur im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten gilt, kommt im Verfahren über die Anerkennung einer in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung deren unmittelbare Anwendung auch bei der Prüfung, ob der Versagungsgrund nach § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG vorliegt, nicht in Betracht. Fällt ein Sachverhalt nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts, wie die Frage der Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung eines Drittstaats (hier: einer ukrainischen Ehescheidung), kommt dessen Anwendung, weil der gemeinschaftsrechtliche Bezug fehlt, nur in Betracht, wenn es durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises ausdrücklich auf einen solchen Sachverhalt für anwendbar erklärt wird.
Bei dem Versagungsgrund des § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG handelt es sich um eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. Es geht um die Wahrung des rechtlichen Gehörs, also um Entscheidungen, die in einem Verfahren ohne Beteiligung des Gegners ergangen sind. Anders als Art 15 Abs 1 lit b Brüssel II-VO bzw nunmehr Art 22 lit b Brüssel IIa-VO stellt § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG seinem Wortlaut nach aber nicht auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder eines gleichwertigen Schriftstücks ab, sondern knüpft die Versagung ganz allgemein daran, dass das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde. Liegt ein Zustellmangel vor, kann das rechtliche Gehör der Partei auch durch tatsächliches Zukommen des maßgeblichen Schriftstücks gewahrt sein, sofern sichergestellt ist, dass sie zumindest die Möglichkeit gehabt hatte, ihre Rechte im Verfahren vor dem Gericht des Erststaats effektiv wahrzunehmen (hier: Zustellmangel im ukrainischen Scheidungsverfahren).
S. 751 - 756, Rechtsprechung
Kritik und Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung
Gewährt Art 10 EMRK nach gesicherter Rechtsprechung des EGMR zwar dem kritischen Werturteil im Besonderen in der politischen Auseinandersetzung eine sehr weitreichende Privilegierung, so wird damit keineswegs eine schrankenlose Meinungs- und Kritikfreiheit eingeräumt (vgl Art 10 Abs 2 EMRK). Auch gegenüber Politikern sind – ungeachtet der solcherart weiter als bei Privatpersonen gezogenen Grenzen der zulässigen Kritik – (Un-)Werturteile ohne (einzelfallbezogen) hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht gedeckt.
Das konkrete Ausmaß dieser Verbindung eines Werturteils mit den dieses unterstützenden Fakten kann von Fall zu Fall variieren, sodass die Notwendigkeit, die einem Werturteil zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen, dann weniger zwingend ist, wenn diese Umstände der Allgemeinheit bereits bekannt sind. Doch ist auch hier essentielles Erfordernis einer Straflosigkeit stets, dass für den Rezipienten ersichtlich ist, auf welches konkrete Sachverhaltssubstrat sich das kritische Werturteil bezieht. Nur eine korrekte, den Tatsachen entsprechende Information ermöglicht dem Adressaten im politischen Diskurs und in der öffentlichen Debatte eine selbständige Beurteilung des Geschehens und der geäußerten Kritik.
S. 751 - 751, Rechtsprechung
Sinngemäße Anwendung der Anerbengesetze im Pflichtteilsprozess nach Übergabe eines Erbhofs unter Lebenden
Die in den Anerbengesetzen, so auch in § 25 TirHöfeG, verankerten Bestimmungen über die Nachtragserbteilung haben nach Übergabe eines Erbhofs unter Lebenden im Pflichtteilsprozess des weichenden Noterben sinngemäße Anwendung zu finden.
Die im Falle einer Übergabe unter Lebenden sinngemäß anzuwendende zehnjährige Frist des § 25 Abs 1 TirHöfeG beginnt mit Eintragung des Übernehmers im Grundbuch, also mit der Erlangung der Rechtsstellung eines Eigentümers, zu laufen.
Nach § 25 Abs 4 Z 1 TirHöfeG schließt bereits die Reinvestition des Veräußerungserlöses in andere Grundstücke die Nachtragserbteilung aus, sofern sie der Bewirtschaftung des Hofs dienen. Diese Voraussetzung liegt dann vor, wenn das neue Grundstück erkennbar in einem wirtschaftlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem geschlossenen Hof steht und mit diesem gemeinsam die „Lebensfähigkeit“ des Hofs erhalten soll.
S. 751 - 751, Rechtsprechung
Vollstreckungsstaat für Impugnationsklage nach dem LGVÜ ausschließlich zuständig
Für Impugnationsklagen sind die Gerichte des Vollstreckungsstaats nach Art 16 Nr 5 LGVÜ 1988 ausschließlich zuständig.
Der Eintritt einer im Exekutionstitel gesetzten Bedingung ist nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs 2 EO (nur) dann vom Betreibenden bereits im Exekutionsantrag zu behaupten und zu beweisen, wenn nach dem Titel der Beweis dem Berechtigten, also dem betreibenden Gläubiger obliegt. Verneinende aufschiebende Bedingungen in einem Exekutionstitel sind unter gewissen Umständen als auflösende Bedingungen aufzufassen. Stützt sich der Verpflichtete nicht auf ein Erlöschen oder eine Hemmung des betriebenen Anspruchs seit Schaffung des Titels, sondern vielmehr auf den Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung, macht er keinen Oppositions-, sondern (nur) einen Impugnationsgrund geltend (§ 36 Abs 1 Z 1 EO).
Die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 14 Abs 1 Z 5 WEG 2002 setzt im Fall des Erwerbs durch Vereinbarung iS von § 14 Abs 1 Z 2 WEG 2002 in sinngemäßer Anwendung von § 182 Abs 3 AußStrG die Zustimmung des überlebenden Partners voraus. Wird die Gültigkeit derselben – aus welchem Grund auch immer – bestritten, so ist darüber gegebenenfalls im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.
S. 751 - 751, Rechtsprechung
Vorrang eines vereinbarten Preisbestimmungsrechts gemäß § 1056 ABGB vor § 354 UGB
Nach § 354 Abs 1 UGB gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Die Reichweite dieser Bestimmung wird dadurch begrenzt, dass die Fiktion einer Vergütungsvereinbarung nur subsidiär bei Fehlen einer Vereinbarung eingreift; die gesetzliche Vorschrift enthält somit keine zwingende Regelung, sondern ihr geht eine abweichende Parteienvereinbarung vor.
Dass § 354 UGB die Anwendung des § 1056 ABGB zwischen Unternehmern einschränken oder ausschließen würde, ist nicht ersichtlich. Haben die Parteien wirksam vereinbart, dass der Käufer den Preis bestimmen soll, ist § 354 UGB nicht anwendbar, da die Parteien damit ein (zu bestimmendes) Entgelt vereinbart haben. Eine solche Preisbestimmungsklausel erfüllt daher das Bestimmtheitserfordernis des § 1054 ABGB.
S. 756 - 756, Rechtsprechung
Reassumieren, formlose Beendigung des Rechtsmittelverfahrens bei Tod des Angeklagten
Stirbt der Angeklagte während des Rechtsmittelverfahrens, wird das (erstinstanzliche) Urteil – sofern noch nicht (Teil-)Rechtskraft eingetreten ist – gegenstandslos, das Verfahren wird insoweit formlos beendet.
Entscheidungen, bei denen der OGH irrtümlich von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, beseitigt er – amtswegig oder auf Antrag der beschwerten Partei – durch analoge Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme, sogenanntes Reassumieren.
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