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Eliskases, Martina

Negativer Referenzzinssatz reduziert Aufschlag

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Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Vertragszweck ergibt sich, dass die beklagte Bank mindestens den Aufschlag als Sollzinsen verlangen kann. Ein derartiger Mindestzinssatz würde sich hier somit mit dem tatsächlichen Parteiwillen in Widerspruch setzen, was eine ergänzende Vertragsauslegung ausschließt.

Auch bei Annahme einer Lückenhaftigkeit der Zinsgleitklausel müsste die von der beklagten Partei vertretene (ergänzende) Vertragsauslegung am Symmetriegebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG scheitern.

  • Eliskases, Martina
  • OGH, 03.05.2017, 4 Ob 60/17b
  • § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
  • JBL 2017, 737
  • Öffentliches Recht
  • HG Wien, 05.12.2016, 1 R 103/16t
  • § 914 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • BGHS Wien, 06.04.2016, 15 C 344/15w
  • Arbeitsrecht

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