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Juristische Blätter

Heft 11, November 2017, Band 139

Mader, Peter

Einmaliger Rückschnitt des Überhangs bis zur Grundgrenze auch zulässig, wenn fachgerechtes (lauberhaltendes) Rückschneiden nur über mehrere Jahre möglich ist

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Ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt kann Schadenersatzansprüche des Pflanzeneigentümers begründen. Die Selbsthilfe ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich trotz schonender und fachgerechter Vorgehensweise die Verletzung oder sogar das Absterben der Pflanze nicht vermeiden lässt. Entscheidend ist, ob die fremde Pflanze durch ein unsachgemäßes Abschneiden der Äste und Wurzeln unverhältnismäßig beeinträchtigt wurde. Dies ist im Rahmen einer Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers an der Unversehrtheit der Pflanze und jenen des Selbsthilfeberechtigten an der Entfernung des Überhangs zu beurteilen.

Der nach § 422 Abs 1 ABGB berechtigte Grundeigentümer ist nicht verpflichtet, für einen regelmäßigen Rückschnitt des Überhangs zu sorgen. Er kann den Zeitpunkt, in dem er sein Selbsthilferecht nach der genannten Bestimmung ausüben möchte, grundsätzlich selbst wählen, und sein Recht erlischt nicht schon dadurch, dass er es für längere Zeit nicht ausübt. Wird durch Entfernen des Überhangs keine Gefahrenlage (zB durch Eingriff in die Statik eines Baumes) geschaffen, ist ein einmaliger Rückschnitt bis zur Grundgrenze auch dann zulässig, wenn ein fachgerechtes (lauberhaltendes) Rückschneiden nur in kleinen Schritten über mehrere Jahre möglich wäre. Anders wäre allenfalls – aufgrund einer Interessenabwägung – zu entscheiden, wenn der Eigentümer des Baumes einen Rückschnitt auf eigene Kosten angeboten und der beeinträchtigte Nachbar dies verweigert hätte oder wenn der Rückschnitt bis zur Grenze aus anderen Gründen geradezu als Rechtsmissbrauch anzusehen wäre.

  • Mader, Peter
  • JBL 2017, 729
  • OGH, 15.06.2016, 4 Ob 41/16g
  • LG Feldkirch, 06.11.2015, 1 R 309/15x
  • § 422 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • BG Feldkirch, 31.08.2015, 1 C 49/13t
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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