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Zöchbauer, Peter

Kritik und Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung

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Gewährt Art 10 EMRK nach gesicherter Rechtsprechung des EGMR zwar dem kritischen Werturteil im Besonderen in der politischen Auseinandersetzung eine sehr weitreichende Privilegierung, so wird damit keineswegs eine schrankenlose Meinungs- und Kritikfreiheit eingeräumt (vgl Art 10 Abs 2 EMRK). Auch gegenüber Politikern sind – ungeachtet der solcherart weiter als bei Privatpersonen gezogenen Grenzen der zulässigen Kritik – (Un-)Werturteile ohne (einzelfallbezogen) hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht gedeckt.

Das konkrete Ausmaß dieser Verbindung eines Werturteils mit den dieses unterstützenden Fakten kann von Fall zu Fall variieren, sodass die Notwendigkeit, die einem Werturteil zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen, dann weniger zwingend ist, wenn diese Umstände der Allgemeinheit bereits bekannt sind. Doch ist auch hier essentielles Erfordernis einer Straflosigkeit stets, dass für den Rezipienten ersichtlich ist, auf welches konkrete Sachverhaltssubstrat sich das kritische Werturteil bezieht. Nur eine korrekte, den Tatsachen entsprechende Information ermöglicht dem Adressaten im politischen Diskurs und in der öffentlichen Debatte eine selbständige Beurteilung des Geschehens und der geäußerten Kritik.

  • Zöchbauer, Peter
  • OLG Graz, 11.05.2016, 9 Bs 121/16m
  • OGH, 15.02.2017, 15 Os 130/16f15 Os 131/16b
  • LGSt Graz, 19.01.2016, 5 Hv 119/15i
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2017, 751
  • § 111 Abs 1 StGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 6 Abs 1 MedienG

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