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Juristische Blätter

Heft 11, November 2017, Band 139

Anerkennung von Entscheidungen über Ehescheidungen aus Drittstaaten

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Da die Brüssel IIa-VO nur im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten gilt, kommt im Verfahren über die Anerkennung einer in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung deren unmittelbare Anwendung auch bei der Prüfung, ob der Versagungsgrund nach § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG vorliegt, nicht in Betracht. Fällt ein Sachverhalt nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts, wie die Frage der Anerkennungsfähigkeit einer Entscheidung eines Drittstaats (hier: einer ukrainischen Ehescheidung), kommt dessen Anwendung, weil der gemeinschaftsrechtliche Bezug fehlt, nur in Betracht, wenn es durch das nationale Recht aufgrund eines darin enthaltenen Verweises ausdrücklich auf einen solchen Sachverhalt für anwendbar erklärt wird.

Bei dem Versagungsgrund des § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG handelt es sich um eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. Es geht um die Wahrung des rechtlichen Gehörs, also um Entscheidungen, die in einem Verfahren ohne Beteiligung des Gegners ergangen sind. Anders als Art 15 Abs 1 lit b Brüssel II-VO bzw nunmehr Art 22 lit b Brüssel IIa-VO stellt § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG seinem Wortlaut nach aber nicht auf die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder eines gleichwertigen Schriftstücks ab, sondern knüpft die Versagung ganz allgemein daran, dass das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde. Liegt ein Zustellmangel vor, kann das rechtliche Gehör der Partei auch durch tatsächliches Zukommen des maßgeblichen Schriftstücks gewahrt sein, sofern sichergestellt ist, dass sie zumindest die Möglichkeit gehabt hatte, ihre Rechte im Verfahren vor dem Gericht des Erststaats effektiv wahrzunehmen (hier: Zustellmangel im ukrainischen Scheidungsverfahren).

  • LGZ Wien, 18.11.2016, 48 R 122/16w
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 97 Abs 2 AußStrG
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Leopoldstadt, 08.02.2016, 3 Fam 50/14h
  • JBL 2017, 748
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 26.04.2017, 1 Ob 21/17w

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