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Reassumieren, formlose Beendigung des Rechtsmittelverfahrens bei Tod des Angeklagten

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Stirbt der Angeklagte während des Rechtsmittelverfahrens, wird das (erstinstanzliche) Urteil – sofern noch nicht (Teil-)Rechtskraft eingetreten ist – gegenstandslos, das Verfahren wird insoweit formlos beendet.

Entscheidungen, bei denen der OGH irrtümlich von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, beseitigt er – amtswegig oder auf Antrag der beschwerten Partei – durch analoge Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme, sogenanntes Reassumieren.

  • LG Feldkirch, 15.11.2016, 58 Hv 79/15f
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 24.05.2017, 15 Os 24/17v
  • § 352 StPO
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2017, 756
  • § 354 StPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 353 StPO

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