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Keine Verfassungswidrigkeit des Mietzinsbegrenzungssystems im RichtWG und im MRG

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(Teilweise) Abweisung von Parteianträgen auf Aufhebung des RichtWG bzw einzelner Bestimmungen desselben und des § 16 MRG, jeweils in näher bezeichneten Fassungen, sowie auf Aufhebung der Richtwertverordnungen, BGBl 140-148/1994, einschließlich näher bezeichneter Valorisierungsverordnungen.

Die Bestimmungen des RichtWG und des MRG betreffend das Mietzinsbegrenzungssystem sind nicht verfassungswidrig: Die Festsetzung von je nach Bundesland unterschiedlichen Richtwerten verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber hat seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum angesichts des Zieles der Gewährleistung von leistbarem Wohnen nicht überschritten.

Die für das Land Wien vorgesehenen relativ niedrigen Richtwerte sind im Hinblick auf die Wohnungssituation im Land Wien, die stärkere Angewiesenheit der Bevölkerung auf erschwinglichen Wohnraum sowie die vergleichsweise hohe Miet- bzw niedrige Eigentumsquote nicht unsachlich.

Die angefochtenen Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen das Eigentumsrecht und die Erwerbsausübungsfreiheit.

Im Übrigen Zurückweisung der Parteianträge mangels Präjudizialität bzw wegen unrichtiger Abgrenzung des Anfechtungsumfanges.

  • Art 14 MRK
  • Art 6 StGG
  • VfGH, 28.06.2017, G 428/2016 ua
  • Art 18 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2017, 718
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 16 MRG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 7 B-VG
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 5 RichtWG
  • Art 1 1. ZPMRK
  • Arbeitsrecht

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