Einen Gläubiger treffen gegenüber seinem Interzedenten mehr oder weniger starke Schutz- und Sorgfaltspflichten, welche durch eine Reihe von Bestimmungen (insbesondere im ABGB-Bürgschaftsrecht) konkretisiert werden. Die vom Gläubiger in diesem Zusammenhang einzuhaltende Sorgfalt hängt freilich stets von den Umständen des Einzelfalles ab, gleichwohl für Durchschnittsfälle probate Lösungsansätze herausgearbeitet werden können; stets sind dabei die berechtigten Interessen beider Vertragsseiten zu berücksichtigen.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
Die dogmatische Einordnung der Zumutbarkeitsklauseln in §§ 94 und 95 StGB ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Während die überwiegende Meinung darin einen (bloßen) Entschuldigungsgrund erblickt, spricht einiges dafür, in manchen Fällen bereits einen Entfall der Handlungspflicht anzunehmen. Der folgende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob im Fall der Unzumutbarkeit der Hilfeleistung stets eine rechtswidrige Pflichtverletzung vorliegt und allein die Schuld ausgeschlossen ist oder ob daneben Raum für ein infolge Unzumutbarkeit rechtmäßiges Unterlassen bleibt.
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von § 933 ABGB idF BGBl I 48/2001 (Regelung betreffend die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen).
Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes: Die Differenzierung zwischen Sachmängeln einerseits und Rechtsmängeln andererseits hinsichtlich des (verjährungs)fristauslösenden Ereignisses ist angesichts dessen, dass Sachmängel in der Regel für den Übernehmer erkennbar sind, während Rechtsmängel typischerweise für den Übernehmer nicht erkennbar sind, sachlich begründet. Im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bestehen auch keine Bedenken gegen die Länge der Gewährleistungsfrist im Falle von Rechtsmängeln.
Kein Verstoß der Regelung gegen Art 18 B-VG: Das Abstellen auf das Kriterium der Erkennbarkeit des Mangels führt nicht zur Unbestimmtheit der Norm.
Ist der Ehemann der Mutter verstorben, kann bis zur Einantwortung ein Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter gemäß §§ 151 ff ABGB (neu) nur vom ruhenden Nachlass als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Mannes, dessen Vaterschaft vermutet wird, gegen das Kind oder von diesem gegen den Nachlass des Mannes gestellt werden. Richtet sich ein solcher Antrag gegen ein Kind, das eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, die jener eines (weiteren) Erbanwärters widerstreitet, kann der Nachlass nur durch einen Verlassenschaftskurator vertreten werden.
Gesetzlicher Vertreter der Verlassenschaft ist, sofern die Vertretung durch den Erben, der eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, unzulässig ist, der Verlassenschaftskurator. Wurde dieser noch nicht bestellt oder dem Verfahren nicht beigezogen, liegt darin ein zu sanierender Mangel der gesetzlichen Vertretung. Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretung scheitert, darf eine Prozesshandlung als unzulässig zurückgewiesen werden.
S. 780 - 781, Rechtsprechung
Festlegung der nominellen hauptsächlichen Betreuung bei Doppelresidenzfällen
Der VfGH hat § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB ebenso wie die mitangefochtenen Bestimmungen im Einklang mit Art 8 EMRK so ausgelegt, dass sie der elterlichen Vereinbarung einer zeitlich gleichteiligen Betreuung oder einer entsprechenden gerichtlichen Festlegung in jenen Fällen, in denen dies aus der Sicht des Gerichts dem Kindeswohl am besten entspricht, nicht entgegenstehen (VfGH G 152/2015 = JBl 2015, 768).
Auch bei Zugrundelegung der vom VfGH vorgenommenen Auslegung ist aber die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung durch einen Elternteil, sei diese auch bloß nomineller Natur zur Schaffung eines Anknüpfungspunkts für verschiedene Rechtsnormen, jedenfalls erforderlich.
Es widerspräche dem Prinzip der anzustrebenden Kontinuität und Stabilität, wenn kurzfristige Wechsel des Anknüpfungspunkts etwa für den Bezug von Transferleistungen, aber auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu bestimmen, festgelegt würden.
Die ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB einräumende Grundbuchsurkunde muss weder einen Rechtsgrund iS des § 26 Abs 2 GBG noch ein Motiv enthalten.
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot, das in einem echten Vertrag zugunsten Dritter vereinbart wurde, kann ohne in grundbuchsfähiger Form vorliegende Annahmeerklärung des Begünstigten einverleibt werden.
Der Anspruch auf Rückforderung von periodisch geleisteten Leasingentgelten in einem Immobilienleasingvertrag aufgrund einer iSd § 879 Abs 3 ABGB nichtigen Klausel verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab jeweiliger Zahlung. Nicht nur das Recht zur Anfechtung wegen Arglist als solches, sondern auch die aus der Anfechtung resultierenden Rückforderungsansprüche verjähren in 30 Jahren.
S. 788 - 794, Rechtsprechung
Hypothetische Alternativveranlagung: Behauptungs- und Beweislast betreffend das Marktgeschehen und Elemente der (hypothetischen) Marktentwicklung
Nach dem Verkauf der Wertpapiere durch den geschädigten Anleger besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem hypothetischen heutigen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis abzüglich des heute tatsächlichen Vermögenswerts. Maßgeblich für die Höhe des Schadenersatzes sind somit der Kurs der Alternativanlage einerseits und der Verkaufserlös der tatsächlich erworbenen Wertpapiere andererseits. Wenn der Kläger den Schaden nach diesen Grundsätzen berechnet, so hat er diesen schlüssig dargestellt.
Das Marktgeschehen und Elemente der (hypothetischen) Marktentwicklung sind für den Anleger nicht, jedenfalls aber wesentlich schwieriger als für Marktteilnehmer mit Expertenwissen, zu durchschauen. Sich daraus ergebende Umstände, die für eine „Minderung“ des Schadens sprechen können, sind vom Schädiger darzulegen. Es würde die Anforderungen an das Vorbringen des geschädigten Anlegers überspannen, müsste dieses von vornherein auch erkennen lassen, inwieweit der geltend gemachte Schadenersatzanspruch Elemente eines allgemeinen, unabhängig von behaupteten Kursmanipulationen oder sonstigen Verstößen eingetretenen Marktrisikos enthält. Insoweit aus der Entscheidung 6 Ob 28/12d (= wbl 2012, 464; vgl auch 1 Ob 39/15i = JBl 2016, 49) Gegenteiliges abgeleitet werden kann, wird ihr nicht gefolgt.
Es ist prima facie davon auszugehen, dass im Fall einer pflichtgemäßen (in Wahrheit aber unterlassenen) Adhoc-Mitteilung ein Verkauf der Wertpapiere durch den Anleger noch vor dem Eintritt des Kursverfalls hätte bewerkstelligt werden können. Diese Annahme kann der Schädiger entkräften.
Eine juristische Person muss sich das Wissen sowie die fahrlässige Unkenntnis ihrer für sie handelnden physischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere für das Wissen der Mitglieder der (Vertretungs-)Organe.
S. 795 - 797, Rechtsprechung
Berücksichtigung von Leidenszuständen aus dem Wissen um verringerte Lebenserwartung bei der Schmerzengeldbemessung
Leidenszustände, die aus dem Wissen des Geschädigten um seine verringerte Lebenserwartung resultieren, können bei der Globalbemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.
Ein Teilanspruch auf Schmerzengeld ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
S. 797 - 798, Rechtsprechung
Verjährung von Ersatzansprüchen für Folgeschäden, die ein Feststellungsurteil erfasst
Feststellungsurteile legen die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung fest. Für Schäden, die später als 27 Jahre nach Rechtskraft des Feststellungsurteils eintreten, gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 S 1 ABGB, die mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt.
Selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit des Errichtungs- mit dem Liegenschaftskaufvertrag iS des § 2 Abs 4 BTVG, ist der Liegenschaftsveräußerer selbst nicht als (weiterer) „Bauträger“ iS des BTVG anzusehen. Ihn trifft daher weder die Sicherungspflicht des § 7 Abs 1 BTVG noch die Rückzahlungspflicht des § 15 BTVG.
S. 801 - 805, Rechtsprechung
Zulässigkeit einer Datenübermittlung nach § 7 Abs 2 und Unterlassungsanspruch nach § 32 Abs 2 DSG 2000
Für einen Unterlassungsanspruch nach § 32 Abs 2 DSG 2000 reicht es nicht aus, dass der Übermittler vor der Übermittlung Zweifel an der ausreichenden gesetzlichen Zuständigkeit oder rechtlichen Befugnis des Empfängers im Hinblick auf den Übermittlungszweck hatte oder haben musste. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 7 Abs 2 Z 2 DSG 2000 ist entscheidend, dass die Übermittlung an einen im Hinblick auf den Übermittlungszweck tatsächlich nicht befugten Empfänger erfolgte.
Während § 1 Abs 3 DSG bezüglich des Rechts auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung explizit von „Daten, die zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell geführten Dateien bestimmt sind“ spricht, beschränkt sich das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG aufgrund des dort verwendeten allgemeinen Begriffs „Daten“ nicht auf personenbezogene Daten, die in einer Datei aufscheinen.
Das Gebot des gelindesten Mittels in § 7 Abs 3 letzter Satz DSG 2000 ist die einfachgesetzliche Ausformulierung des verfassungsrechtlichen Grundrechts auf Datenschutz in § 1 Abs 2 letzter Satz DSG 2000. Das Gebot des gelindesten Mittels ist nicht als grundsätzliches Abwehrrecht des Betroffenen gegen die Verwendung von EDV-Systemen durch Dritte zu verstehen. Personenbezogene Daten dürfen bei Vorliegen eines legitimen Verwendungszwecks, bei Nichtverletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen und bei Achtung der Verhältnismäßigkeit stets in jenem Ausmaß verwendet werden, das zur Verfolgung dieses Ziels erforderlich ist. Es ist nicht zu prüfen, ob der Verwendungszweck durch konventionelle Maßnahmen des Auftraggebers (also ohne automationsunterstützte Datenverarbeitungssysteme) erreicht werden könnte.
S. 805 - 807, Rechtsprechung
Nebenintervention: keine Rechtsmittellegitimation der Hauptparteien im Vorprüfungsstadium
Der Beitritt des Nebenintervenienten wird in der Regel erst durch die vom Gericht verfügte Zustellung des Beitrittsschriftsatzes oder des Protokollaranbringens nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens an beide Parteien wirksam, nicht aber schon durch eine solche im direkten Wege nach § 112 ZPO.
An das Vorprüfungsstadium schließt das in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehene Recht jeder der Prozessparteien (das heißt sowohl der gegnerischen als auch der zu unterstützenden) an, nach Zustellung des Schriftsatzes durch das Gericht die Zurückweisung der Nebenintervention (auch) wegen des Mangels eines Interventionsinteresses zu beantragen.
Den Hauptparteien steht ein Rechtsmittel gegen den im Vorprüfungsverfahren über die Zulässigkeit der Nebenintervention ergangenen Beschluss, mit dem dem Erstgericht die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes aufgetragen wird, nicht zu. Solange die Hauptparteien am Verfahren über den Beitritt nicht beteiligt sind, kann eine Entscheidung des Gerichts ihnen gegenüber nicht bindend sein.
S. 807 - 812, Rechtsprechung
Allgemeine Kündigungspolitik betreffend Arbeitnehmer mit Anspruch auf vorzeitige Alterspension diskriminierend
Eine Kündigung aufgrund der allgemeinen Kündigungspolitik, Arbeitnehmer grundsätzlich vor Erreichen des Regelpensionsalters zu kündigen, wenn ein Anspruch auf eine bestimmte Form der (vorzeitigen) Alterspension besteht, ist grundsätzlich eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Regelung, die die Kündigung eines Arbeitnehmers vor Erreichung des Regelpensionsalters vorsieht, schon deshalb sozial gerechtfertigt ist, weil der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Korridorpension oder eine Pension bei langer Versicherungsdauer hat.
Wirtschaftliche Gründe können eine Diskriminierung nicht rechtfertigen. Das Bestreben, im Rahmen von unternehmerisch erforderlichen Einsparungen durch Kündigungen eine sozial ausgewogene Auswahl zu treffen, indem Mitarbeiter ausgewählt werden, die sozial abgesichert sind, kann allerdings als legitim angesehen werden.
Es entspricht einem angemessenen und erforderlichen Gesamtkonzept, das die Interessen aller, auch älterer Arbeitnehmer ausgewogen berücksichtigt, nicht, wenn gezielt alte, weil teure Personen gekündigt werden, ohne in jedem Einzelfall eine soziale Abwägung vorzunehmen.
Mit der seit 01.01.2015 geltenden Rechtslage hat der Gesetzgeber ein subjektives Recht auf Normanfechtung durch die Strafgerichte ausdrücklich verneint. Durch Art 139 Abs 1 Z 4 und Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG idF BGBl I 114/2013 hat der Verfassungsgesetzgeber festgelegt, in welchem Rahmen von einer gerichtlichen Entscheidung betroffenen Personen ein subjektives Recht auf diesbezügliche Normanfechtung zukommt. Zugleich hat er in Art 139 Abs 1a und in Art 140 Abs 1a B-VG den einfachen Gesetzgeber ermächtigt, dieses subjektive Recht auf Normanfechtung einzuschränken, soweit dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, was durch § 57a Abs 1 VfGG und § 62a Abs 1 VfGG idF BGBl I 92/2014 geschehen ist. Die Annahme eines subjektiven Rechts auf Normanfechtung durch die Strafgerichte würde somit dem Willen des Gesetzgebers widersprechen.
Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen OGH sodann selbst zu beurteilende – Grundrechtsverletzung iS des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen und seine Argumentation grundsätzlich (soweit nicht Begründungsmängel aufgezeigt oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen geweckt werden) auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung methodengerecht zu entwickeln.
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