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JBL

Juristische Blätter

Heft 11, November 2021, Band 143

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 685 - 699, Aufsatz

Kogler, Gabriel

Non Fungible Tokens und Sachenrecht

Der vorliegende Beitrag untersucht, ob ein NFT (non fungible token) eine Sache iS des § 285 ABGB darstellt und wie dieser sachenrechtlich einzustufen ist. Aufbauend darauf wird seine Übertragung, die Begründung von Dienstbarkeiten, Pfandrechten und Sicherungseigentum sowie sein Gutglaubenserwerb behandelt.

S. 700 - 710, Aufsatz

Mayer, Julia Anna/​Torggler, Ulrich

Treuwidrige und rechtsmissbräuchliche Stimmen in der Hauptversammlung

Bis heute nicht abschließend geklärt ist, wie treuwidrige und/oder rechtsmissbräuchliche Stimmabgaben bei der Beschlussfeststellung zu berücksichtigen sind. Nach der wohl überwiegenden Literatur zum österreichischen GmbH-Recht sind derartige Stimmen (vorläufig) wirksam und in das Beschlussergebnis miteinzubeziehen. Abweichendes wird zur AG sowie in Deutschland vertreten: Die Stimmen seien nichtig und vom Versammlungsleiter nicht mitzuzählen. Die Rsp ist mehrdeutig. Der nachfolgende Beitrag zeigt, warum der dhM auch für Österreich der Vorzug gebührt.

S. 711 - 715, Rechtsprechung

Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Erlassung von Bescheiden betreffend Pauschalentschädigung und Verdienstentgang außerordentlicher Zivildienstleistender verfassungswidrig

Die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes, einer dem Bundesminister für militärische Angelegenheiten organisatorisch untergeordneten Behörde, zur Erlassung von Bescheiden, die die Pauschalentschädigung und den Verdienstentgang außerordentlicher Zivildienstleistender betreffen, ist verfassungswidrig. Die Bundesverfassung sieht eine strikte Trennung der Systeme von ziviler und militärischer Gewalt vor. Daher ist der im Verfassungsrang stehenden Norm des § 1 Abs 5 ZDG die Bedeutung beizumessen, dass (auch) sämtliche Verwaltungsaufgaben, die im Zusammenhang mit dem Zivildienst stehen, nicht von Behörden besorgt werden dürfen, die – wie das Heerespersonalamt – organisatorisch dem Bundesminister für militärische Landesverteidigung unterstehen, zumal diese Behörde funktionell den Zwecken des Bundesheeres dient.

S. 715 - 718, Rechtsprechung

Kein selbständig durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung der Vorlage von heimlich angefertigten Handyaufnahmen

Es besteht kein im Zivilrechtsweg selbständig durchsetzbarer Anspruch darauf, dass die Vorlage von heimlich angefertigten Aufnahmen mit dem Handy in einem Gerichtsverfahren unterlassen wird. Vielmehr ist die Zulässigkeit eines Beweismittels stets im jeweiligen Anlassverfahren zu beurteilen. Die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erfließenden Befugnisse reichen grundsätzlich nicht soweit, die Wahrheitsfindung im Prozess zu verhindern. Der Beweisführer hat – als Kehrseite der prozessualen Wahrheitspflicht – ein subjektives, sich aus dem materiellen Justizgewährungsanspruch ergebendes Recht auf Beweis, das auch verfassungsrechtlich garantiert ist.

Im Spruch einer Unterlassungsentscheidung müssen nicht allfällige Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Einschränkungen des Unterlassungsauftrags aufgenommen werden; vielmehr bestehen diese Rechtfertigungsgründe bereits von Gesetzes wegen und müssen gegebenenfalls aus Anlass einer Exekutionsführung vom Gericht überprüft werden.

S. 719 - 720, Rechtsprechung

Identifizierbarkeit der Testamentszeugen ohne Angaben zu Geburtsdatum und Privatadresse

Ob die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Die Nichtanführung der in den Materialien genannten Kriterien „(Geburtsdatum, [Berufs-]Adresse)“ führt nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testaments.

Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen. Die Gesetzesmaterialien sind weder das Gesetz selbst noch interpretieren sie dieses authentisch. Eine Bindung an die Gesetzesmaterialien bei Auslegung eines Gesetzes besteht generell nicht.

S. 720 - 721, Rechtsprechung

Widerruf einer letztwilligen Verfügung und relative Zeugnisunfähigkeit

§ 588 ABGB idF BGBl I 83/2015 entspricht weitgehend dem § 594 ABGB aF, weshalb die Rsp zur alten Bestimmung weiter anwendbar ist.

Die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung erfasst nur die Zuwendung, auf die sich die Unfähigkeit der Zeugen bezieht. Enthält die letztwillige Anordnung weitere Verfügungen, auf die sich die von Gesetzes wegen angenommene und daher unwiderlegbare Befangenheit der Testamentszeugen nicht erstreckt, sind diese Verfügungen formgültig. Es macht weiters keinen Unterschied, ob jemand durch letztwillige Zuwendung bedacht oder durch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung in gleicher Weise begünstigt wird. Die relative Zeugnisunfähigkeit ist auch im Fall des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung für den dadurch begünstigten gesetzlichen Erben gegeben.

§ 588 ABGB stellt auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen ab und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile. Es entspricht nicht dem Zweck des § 588 ABGB, dass eine Begünstigung aus einem Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung nur anzunehmen wäre, wenn sich bei der Gegenüberstellung des gesamten Inhalts dieses Testaments und der Situation nach dessen Wegfall rechnerisch ein Vorteil ergäbe.

S. 721 - 724, Rechtsprechung

Schmid, Katharina

Ersatz von Detektivkosten trotz Kenntnis des betrogenen Ehegatten von der außerehelichen Beziehung bei Erteilung der Observierungsaufträge?

Der Ehestörer hat aus dem Titel des Schadenersatzes alle jene nach der Interessenlage gerechtfertigten Überwachungskosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Dieses Recht, sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze jedoch dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt.

S. 724 - 728, Rechtsprechung

Zulässigkeit identifizierender Berichterstattung über „Ibiza-Affäre“

Die Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt – soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt – bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. Das gilt jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, das heißt den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen, aber auch dann, wenn die Veröffentlichung für den Abgebildeten nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbilds (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden könne (vgl OGH 4 Ob 141/94), sind überholt.

Ob sich im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung aufgrund gewichtiger Umstände aufseiten des Abgebildeten – etwa wegen einer bei Veröffentlichung des Bildnisses zu gewärtigenden Gefahr für dessen körperliche Integrität – anderes ergibt, ist eine Frage des Einzelfalls und damit – abgesehen von Fällen einer Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht – nicht revisibel.

Der Informationswert eines Fotos ist nicht isoliert zu beurteilen, sondern im Lichte des Artikels, den es begleitet und illustriert. Vor diesem Hintergrund ist ein eigenständiger Nachrichtenwert der Abbildung in dem Sinn, dass zu berücksichtigen wäre, ob eine sinnvolle Berichtserstattung über die Angelegenheit auch ohne Veröffentlichung des Lichtbildes möglich gewesen wäre, für die Bejahung eines schutzwürdigen Veröffentlichungsinteresses nicht erforderlich.

S. 728 - 731, Rechtsprechung

Maßnahmen der Pflege und Erziehung des Kinder- und Jugendhilfeträgers: keine hoheitliche Tätigkeit (Judikaturänderung) / Schadenersatz wegen rechtswidriger „Kindesabnahme“

Trifft der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) – bei Annahme von Gefahr im Verzug – Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig. Eine rechtswidrige „Kindesabnahme“ verstößt gegen § 139 ABGB.

Dem Obsorgerecht kommt absoluter Schutz – mit der Konsequenz eines (potentiellen) Schadenersatzausspruchs bei unberechtigtem Eingriff – zu, und zwar nicht nur im Verhältnis zum anderen Elternteil, sondern auch im Verhältnis zum KJHT. Für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die beim obsorgeberechtigten Elternteil durch eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte „Kindesabnahme“ (als Maßnahme nach § 211 Abs 1 S 2 ABGB) verursacht wird, steht Schadenersatz zu.

S. 731 - 734, Rechtsprechung

„Nachschieben“ weiterer Erbantrittserklärungen nach Feststellung des Erbrechts, aber vor Bindung des Gerichts an die Einantwortung

Der im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Erbansprecher kann sich noch im Verlassenschaftsverfahren auf einen anderen Berufungsgrund stützen, solange das Gericht noch nicht an die Einantwortung gebunden ist. Auf Grundlage der neuen Erbantrittserklärung des im ersten Verfahren unterlegenen Erbansprechers ist ein weiteres Verfahren über das Erbrecht zu führen.

Die Bindungswirkung der Rechtskraft besteht nur in Bezug auf die im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage. Dabei ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, worüber im Vorverfahren als Hauptfrage entschieden wurde. Maßgebend dafür ist grundsätzlich der Spruch der Entscheidung; die Gründe sind nur zu dessen Auslegung und Individualisierung heranzuziehen.

S. 734 - 739, Rechtsprechung

Weg zum Bankomaten, um Bargeld vom Gehaltskonto zu beheben, kein Dienstunfall

Der Weg zu einem Bankomaten, um dort Bargeld zu Lasten des Gehaltskontos zu beheben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 90 Abs 2 Z 7 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 8 ASVG), selbst wenn es sich um die erste Bargeldbehebung nach der Entgeltüberweisung handelt.

S. 739 - 740, Rechtsprechung

Schutzzweck des § 340 Abs 2 StPO: Kontrollfunktion der Öffentlichkeit

Sowohl eine Verletzung des § 310 Abs 1 S 3 StPO (Verpflichtung zur Verlesung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen) als auch eine solche des § 340 Abs 2 StPO (Verpflichtung zur Verlesung der von den Geschworenen beantworteten Fragen) ist vom Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht. Die Einhaltung einer dieser Normen ist nicht geeignet, die Verletzung der anderen auszugleichen. Beide Bestimmungen in Kombination dienen dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.

S. 740 - 745, Rechtsprechung

Ghazanfari, Shirin

Bekanntgabe des PUK-Codes und Duplizierung einer SIM-Karte – Sicherstellung?

Die Bekanntgabe des PUK-Codes zu einem bestimmten Mobiltelefon ist nicht nach § 134 Z 2 StPO zu beurteilen. Es ist mit einer Sicherstellung nach § 110 StPO vorzugehen.

Für die Duplizierung einer SIM-Karte bietet weder § 134 Z 2 und 3 iVm § 135 Abs 2 und 3 StPO eine gesetzliche Grundlage, noch lässt sich eine solche auf § 111 Abs 2 StPO stützen.

S. 746 - 748, Korrespondenz

Gerstberger, Dominic

Verjährung eines letztwillig eingeräumten Aufgriffsrechts

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