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„Nachschieben“ weiterer Erbantrittserklärungen nach Feststellung des Erbrechts, aber vor Bindung des Gerichts an die Einantwortung

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Der im Verfahren über das Erbrecht unterlegene Erbansprecher kann sich noch im Verlassenschaftsverfahren auf einen anderen Berufungsgrund stützen, solange das Gericht noch nicht an die Einantwortung gebunden ist. Auf Grundlage der neuen Erbantrittserklärung des im ersten Verfahren unterlegenen Erbansprechers ist ein weiteres Verfahren über das Erbrecht zu führen.

Die Bindungswirkung der Rechtskraft besteht nur in Bezug auf die im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, nicht aber an eine dort beurteilte Vorfrage. Dabei ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, worüber im Vorverfahren als Hauptfrage entschieden wurde. Maßgebend dafür ist grundsätzlich der Spruch der Entscheidung; die Gründe sind nur zu dessen Auslegung und Individualisierung heranzuziehen.

  • OGH, 18.12.2020, 2 Ob 122/20k
  • § 164 AußStrG
  • BG Innere Stadt Wien, 09.11.2019, 9 A 203/12a
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 41 AußStrG
  • § 161 AußStrG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2021, 731
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 28.04.2020, 44 R 576/19k

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