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Maßnahmen der Pflege und Erziehung des Kinder- und Jugendhilfeträgers: keine hoheitliche Tätigkeit (Judikaturänderung) / Schadenersatz wegen rechtswidriger „Kindesabnahme“

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Trifft der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) – bei Annahme von Gefahr im Verzug – Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig. Eine rechtswidrige „Kindesabnahme“ verstößt gegen § 139 ABGB.

Dem Obsorgerecht kommt absoluter Schutz – mit der Konsequenz eines (potentiellen) Schadenersatzausspruchs bei unberechtigtem Eingriff – zu, und zwar nicht nur im Verhältnis zum anderen Elternteil, sondern auch im Verhältnis zum KJHT. Für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die beim obsorgeberechtigten Elternteil durch eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte „Kindesabnahme“ (als Maßnahme nach § 211 Abs 1 S 2 ABGB) verursacht wird, steht Schadenersatz zu.

  • § 1 AHG
  • § 211 ABGB
  • OGH, 23.03.2021, 1 Ob 211/20s
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 139 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2021, 728
  • OLG Wien, 17.09.2020, 14 R 106/20s
  • LGZ Wien, 10.06.2020, 32 Cg 1/20g
  • Arbeitsrecht

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