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Identifizierbarkeit der Testamentszeugen ohne Angaben zu Geburtsdatum und Privatadresse

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Ob die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Die Nichtanführung der in den Materialien genannten Kriterien „(Geburtsdatum, [Berufs-]Adresse)“ führt nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testaments.

Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen. Die Gesetzesmaterialien sind weder das Gesetz selbst noch interpretieren sie dieses authentisch. Eine Bindung an die Gesetzesmaterialien bei Auslegung eines Gesetzes besteht generell nicht.

  • JBL 2021, 719
  • § 7 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • LGZ Wien, 09.02.2021, 42 R 431/20y
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 6 ABGB
  • OGH, 26.05.2021, 2 Ob 86/21t
  • § 579 Abs 2 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Donaustadt, 28.10.2020, 52 A 633/19i
  • Arbeitsrecht

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