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Zulässigkeit identifizierender Berichterstattung über „Ibiza-Affäre“

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Die Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt – soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt – bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. Das gilt jedenfalls für Lichtbilder, die an sich unbedenklich sind, das heißt den Abgebildeten nicht entstellen oder Geschehnisse aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zeigen, aber auch dann, wenn die Veröffentlichung für den Abgebildeten nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbilds (Porträtfotos) auch bei Vorliegen eines nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden könne (vgl OGH 4 Ob 141/94), sind überholt.

Ob sich im Rahmen der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung aufgrund gewichtiger Umstände aufseiten des Abgebildeten – etwa wegen einer bei Veröffentlichung des Bildnisses zu gewärtigenden Gefahr für dessen körperliche Integrität – anderes ergibt, ist eine Frage des Einzelfalls und damit – abgesehen von Fällen einer Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht – nicht revisibel.

Der Informationswert eines Fotos ist nicht isoliert zu beurteilen, sondern im Lichte des Artikels, den es begleitet und illustriert. Vor diesem Hintergrund ist ein eigenständiger Nachrichtenwert der Abbildung in dem Sinn, dass zu berücksichtigen wäre, ob eine sinnvolle Berichtserstattung über die Angelegenheit auch ohne Veröffentlichung des Lichtbildes möglich gewesen wäre, für die Bejahung eines schutzwürdigen Veröffentlichungsinteresses nicht erforderlich.

  • § 78 UrhG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2021, 724
  • OLG Wien, 28.02.2020, 1 R 186/19h
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 15.03.2021, 6 Ob 80/20p
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1330 Abs 2 ABGB
  • HG Wien, 07.11.2019, 68 Cg 29/19z
  • Arbeitsrecht

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