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Widerruf einer letztwilligen Verfügung und relative Zeugnisunfähigkeit

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§ 588 ABGB idF BGBl I 83/2015 entspricht weitgehend dem § 594 ABGB aF, weshalb die Rsp zur alten Bestimmung weiter anwendbar ist.

Die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung erfasst nur die Zuwendung, auf die sich die Unfähigkeit der Zeugen bezieht. Enthält die letztwillige Anordnung weitere Verfügungen, auf die sich die von Gesetzes wegen angenommene und daher unwiderlegbare Befangenheit der Testamentszeugen nicht erstreckt, sind diese Verfügungen formgültig. Es macht weiters keinen Unterschied, ob jemand durch letztwillige Zuwendung bedacht oder durch den Widerruf einer letztwilligen Verfügung in gleicher Weise begünstigt wird. Die relative Zeugnisunfähigkeit ist auch im Fall des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung für den dadurch begünstigten gesetzlichen Erben gegeben.

§ 588 ABGB stellt auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen ab und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile. Es entspricht nicht dem Zweck des § 588 ABGB, dass eine Begünstigung aus einem Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung nur anzunehmen wäre, wenn sich bei der Gegenüberstellung des gesamten Inhalts dieses Testaments und der Situation nach dessen Wegfall rechnerisch ein Vorteil ergäbe.

  • Öffentliches Recht
  • § 588 ABGB idF BGBl I 83/2015
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 18.12.2020, 2 Ob 84/20x
  • OLG Graz, 13.03.2020, 2 R 10/20p
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2021, 720
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Graz, 27.11.2019, 15 Cg 15/19g

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