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JBL

Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2021, Band 143

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 754 - 762, Aufsatz

Vogl, Mathias

Die Neuorganisation des Verfassungsschutzes in Österreich

Die Hausdurchsuchung im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) im Frühjahr 2018 führte zu einer internationalen Isolation des BVT. Im aktuellen Regierungsprogramm wurde zur Wiederherstellung des Vertrauens eine umfassende Neuaufstellung des BVT vereinbart. Diese erfolgte in zwei Schritten. Neben tiefgreifenden organisatorischen und dienstrechtlichen Neuerungen wurde insbesondere durch die Einrichtung einer unabhängigen Kontrollkommission die parlamentarische Kontrolle wesentlich ausgeweitet.

S. 763 - 772, Aufsatz

Schwetz, Florian

Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung im Ärzte-, Zahnärzte- und Hebammenrecht

Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung ist eine im Bereich des Ärzte-, Zahnärzte- und Hebammenrechts in Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr im Verzug vorgesehene Maßnahme. Es sollen damit die Gefährdung von Patienten und die Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen hintangehalten werden. Der Beitrag setzt sich umfassend mit den materiellen und formellen Grundlagen auseinander.

S. 775 - 780, Rechtsprechung

Nachweis von C1-Deutschkenntnissen für Lehrer an internationalen Privatschulen unsachlich

Die Bestimmung in § 5 Abs 4 PrivSchG betreffend das Erfordernis eines verpflichtenden Nachweises von Deutschkenntnissen auf dem Referenzniveau C1 für Lehrer an bestimmten Privatschulen mit einem international ausgerichteten Lehrplan bzw einem spezifisch fremdsprachigen Bildungsangebot ist unsachlich. Die angefochtene Regelung schließt es ausnahmslos aus, auf jene Konstellationen Rücksicht zu nehmen, in denen für ein spezifisches, insbesondere fremdsprachiges, Bildungsangebot hinreichend qualifizierte Lehrkräfte, die gleichzeitig Deutschkenntnisse auf zumindest dem Referenzniveau C1 mitbringen, kaum verfügbar sind. Das Interesse, die zwischenmenschliche Kommunikation für eine „nachhaltige Erziehungsarbeit“ zu gewährleisten, vermag es nicht zu rechtfertigen, dass eine Interessenabwägung und Berücksichtigung im Einzelfall ausnahmslos ausgeschlossen ist.

S. 780 - 787, Rechtsprechung

Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung

Voraussetzung für die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die nacheheliche Aufteilung ist eine Umwidmung; einer solchen Umwidmung könnte es in manchen Fällen gleichgehalten werden, dass die Unternehmen Erträge an die Privatstiftung ausschütten, die dort angespart werden, ohne dass sie wiederum in (Anteile an) Unternehmen oder in Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, investiert würden. Dies kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn sich der Stifter das Recht auf Änderung der Stiftungs(zusatz-)erklärungen und das Recht auf Widerruf vorbehalten hat.

Grundsätzlich können die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privatstiftung nicht vereitelt werden.

Unternehmen(-santeile), die nicht mit ehelichen Ersparnissen gegründet oder finanziert wurden, unterliegen nicht der Aufteilung.

Anteile an einer „Besitzgesellschaft“, die die operativen Unternehmen einer Gruppe funktionell unterstützen soll, sind von der Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 1 Z 4 EheG erfasst.

S. 787 - 789, Rechtsprechung

Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer bei „Setzen auf den Pflichtteil“

Das „Setzen auf den Pflichtteil“ führt (anders als nach altem Recht) im Zweifel zu einer Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer zur Erfüllung der vom Erblasser durch seine Verfügungen nicht (voll) gedeckten Pflichtteilsansprüche, auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob diese Rechtsfolge dem typischen Erblasserwillen entspricht. Eine diese Vermutung widerlegende Auslegung des letzten Willens muss der sich darauf berufende Vermächtnisnehmer behaupten und beweisen.

Das österreichische Erbrecht kannte und kennt weiterhin zwei verschiedene, voneinander unabhängige Formen der Legatsreduktion, nämlich einmal das Recht nach § 692 ABGB, wenn die Vermächtnisse den Reinnachlass übersteigen, und zum anderen § 764 Abs 2 ABGB nF (§ 783 ABGB aF), wenn dem Noterben der gebührende Pflichtteil nicht oder nicht vollständig ausgemessen wurde.

S. 789 - 793, Rechtsprechung

Obliegenheit des Übernehmers, Überprüfung des behaupteten Mangels zu ermöglichen

Den Verbesserung begehrenden Übernehmer trifft die Obliegenheit, dem Übergeber zu ermöglichen, die Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel vorliegt. Ferner trifft ihn nach § 8 Abs 2 S 1 KSchG (argumento a maiore ad minus) die Obliegenheit, dem Übergeber die Abholung des Kaufgegenstands zu gestatten (hier: eines in Deutschland gekauften Fahrzeugs zur Reparatur im Ausland).

Kommt der Übergeber bei der Untersuchung der angeblich mangelhaften Sache zum Ergebnis, dass kein Mangel iS des Gewährleistungsrechts vorliegt, sondern der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist, so muss er sich, will er die Sache dennoch reparieren, nach § 1037 S 1 ABGB um die „Einwilligung“ des Übernehmers bemühen. Bei der Tunlichkeitsprüfung iS des § 8 Abs 2 KSchG ist davon auszugehen, dass der Übergeber sich an diese Grundregel hält und nicht eigenmächtig repariert und sodann Aufwandersatz verlangt. Die dem Übergeber durch die Überprüfung des sich als unberechtigt erweisenden Verbesserungsbegehrens entstandenen Kosten hat der Übergeber nach dispositivem Recht grundsätzlich selbst zu tragen, hat der Übergeber doch – kommen nicht besondere Umstände hinzu – gegen den Verbesserung begehrenden Übernehmer keinen Schadenersatzanspruch.

S. 793 - 798, Rechtsprechung

Sicherstellung nach § 1170b ABGB: Auswahl der Sicherheit, Reduktion eines überhöhten Sicherungsbegehrens, Folgen der Vertragsauflösung

Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet, ohne dass der Unternehmer bereits eine Vorleistung erbracht haben müsste. Sie besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts. Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu.

Ein überhöhtes Sicherungsbegehren ist auf den zulässigen Inhalt zu reduzieren, wenn der Besteller die Höhe der Sicherstellung selbst ohne Weiteres erkennen kann. Das Sicherungsbegehren ist aber dann unbeachtlich, wenn es deutlich überhöht ist und der Werkbesteller einen angemessenen Betrag nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann.

Die Auswahl der Sicherheit kommt grundsätzlich dem Sicherungsgeber zu, wobei die Art der Sicherheit aber auch vereinbart werden kann. Verlangt der Werkunternehmer eine uneingeschränkte Bankgarantie, während der Werkbesteller sie an in diesem Sinn zulässige Bedingungen oder Befristungen knüpfen möchte, so führt dies grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Verlangens, sondern erlaubt dem Werkbesteller eine Reduktion auf den gewünschten (zulässigen) Inhalt.

Die vom Werkunternehmer gemäß § 1170b Abs 2 ABGB erklärte Auflösung des Vertrags beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann. Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags verbleibt nach berechtigter Auflösung des Vertrags nach § 1170b ABGB kein Raum.

S. 798 - 802, Rechtsprechung

Haftung des Veranstalters einer Demonstration für Schäden durch Eskalationen?

Auch der Veranstalter einer Demonstration ist verpflichtet, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, sodass keine Gefahr für Teilnehmer oder Dritte von der Veranstaltung ausgeht. Zu diesen Verpflichtungen gehört es, im Vorfeld der Versammlung alle Sicherungsmaßnahmen zu setzen, damit Eskalationen vermieden werden können.

Die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters dürfen nicht überspannt werden, um nicht durch die generelle Übertragung des Risikos eines strafrechtswidrigen, vom Veranstalter aber letztlich nur begrenzt beeinflussbaren Verhaltens einzelner Versammlungsteilnehmer das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Versammlung übermäßig zu behindern.

Ob § 11 VersG ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB ist, bleibt offen.

S. 802 - 805, Rechtsprechung

Haftung des Immobilienmaklers bei unrichtigen Auskünften über den Marktwert des Verkaufsobjekts

Der Marktwert (Verkehrswert) einer Liegenschaft ist trotz einer Vielzahl verfahrensrechtlicher Wertermittlungsvorschriften keine mathematisch exakt ermittelbare Größe und hängt von vielfältigen Einschätzungen ab.

Der Immobilienmakler ist Sachverständiger iS des § 1299 ABGB, weshalb von ihm erwartet werden kann über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. Er hat den Auftraggeber jedenfalls über sämtliche Umstände zu unterrichten, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.

Der bloße Umstand, dass der vom Gerichtssachverständigen ermittelte Wert der Liegenschaft von der Einschätzung des Immobilienmaklers abweicht, reicht als solcher noch nicht aus, um daraus zwingend auf einen Sorgfaltsverstoß des Immobilienmaklers schließen zu können; dies setzt jedoch voraus, dass vom Immobilienmakler nachvollziehbare Überlegungen zum Wert der Wohnungen angestellt wurden und der Auftraggeber auf eine bei der Einschätzung sich ergebende Schätzungsbandbreite hingewiesen wurde.

Die Verletzung von Informationspflichten bei Abschluss des Vertrags gewährt nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nicht den Ersatz des Nichterfüllungsschadens, sondern nur jenes Schadens, den der Geschädigte im Vertrauen auf die korrekte Erfüllung des Maklervertrags erlitten hat. Zu ersetzen ist daher der Vertrauensschaden. Der Geschädigte ist so zu stellen wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Das zu leistende Interesse liegt in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich vorhandenen Vermögen.

S. 805 - 806, Rechtsprechung

Keine Produkthaftung für unrichtigen Gesundheitstipp in Zeitung

Ein körperliches Exemplar einer Zeitung, die im Zuge der Behandlung eines Themas aus dem Umfeld der Medizin einen unrichtigen Gesundheitstipp erteilt, durch dessen Befolgung die Leserin an der Gesundheit geschädigt wurde, ist kein „fehlerhaftes Produkt“ iS des § 4 iVm § 1 Abs 1 und § 5 Abs 1 PHG.

S. 806 - 810, Rechtsprechung

Amtshaftung wegen übermäßig langer Verfahrensdauer aufgrund unvertretbarer Auslegung / kein Honoraranspruch des Rechtsanwalts für wertlose Tätigkeit

Grundsätzlich besteht ein Amtshaftungsanspruch nach § 1 Abs 1 AHG, wenn eine übermäßige Verfahrensdauer zugleich auch zu vermeidbaren Mehrkosten auf Seiten einer Partei geführt hat, weil in unvertretbarer Auslegung von Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts unnötige, Kosten verursachende Verfahrensschritte unternommen oder veranlasst wurden.

Nicht nur an die Behauptungspflicht (und Beweispflicht) des Klägers im Oppositionsverfahren sind wegen § 35 Abs 3 EO hohe Anforderungen zu stellen, sondern auch an die Schlüssigkeitsprüfung durch den Richter schon zu Beginn des Verfahrens.

Der Haftungsmaßstab für die Unkenntnis der Gesetze sowie der Rsp ist für die juristischen Fachleute der Republik Österreich grundsätzlich der gleiche wie für andere juristische Fachleute, etwa Rechtsanwälte oder Notare.

Unterlässt der Rechtsanwalt die Aufklärung darüber, dass nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint, bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche, sondern es ist seine Tätigkeit wertlos und er ist nicht berechtigt, dafür ein Honorar zu verlangen. Bei bereits erfolgter Zahlung ist der Mandant zur Rückforderung berechtigt.

S. 810 - 813, Rechtsprechung

Keine internationale Zuständigkeit nach Art 4 EuErbVO bei längerem krankheitsbedingtem Aufenthalt / keine erhebliche Rechtsfrage allein wegen Fehlens von Rechtsprechung des OGH zu Frage des Unionsrechts

Maßgebend für die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers iS von Art 4 EuErbVO ist die nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende besonders enge und feste Bindung zu einem Staat. Ein krankheitsbedingter Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat muss auch dann nicht zwingend zur Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts führen, wenn er über längere Zeit anhält. Entscheidend ist, ob die engen und beständigen Beziehungen zum bisherigen Aufenthaltsstaat aufrecht bleiben.

Das Fehlen von Rsp des OGH zu einer Frage des Unionsrechts begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Dies folgt aus der Leitfunktion des EuGH für die Auslegung des Unionsrechts (Art 267 AEUV). Hat er eine konkrete Frage entschieden, so ist die Revision nur zulässig, wenn das Berufungsgericht von dieser Entscheidung abweicht; das Fehlen von Rsp des OGH schadet in diesem Fall – ebenso wie bei einem acte clair – nicht.

S. 813 - 815, Rechtsprechung

Wiesinger, Bernd

Bindungswirkung des Urteils gegen die natürliche Person im Verfahren gegen den belangten Verband

Die Feststellungswirkung des Schuldspruchs einer natürlichen Person erstreckt sich auf einen Verband, wenn dieser im Verfahren gegen die natürliche Person Parteistellung gemäß § 15 Abs 1 S 2 VbVG, somit die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen sowie das Urteil über seinen Entscheidungsträger oder Mitarbeiter – im Umfang des betreffenden Schuldspruchs – auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen, und der Schuldspruch sowohl gegenüber dem Verband als auch gegenüber allen weiteren Anfechtungsberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist.

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