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JBL

Heft 10, Oktober 2018, Band 140

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 613 - 622, Aufsatz

Konstantin Pochmarski / Philipp Anzenberger

Zur Obliegenheit der Bekämpfung einer Zurückweisung der Nebenintervention

Nach der Rechtsprechung trifft den Adressaten der Streitverkündung bei sonstiger Interventionswirkung die Obliegenheit der Bekämpfung einer Zurückweisung der Nebenintervention. Dadurch sollen insbesondere die Prozessökonomie gefördert und Versuche der Umgehung der Interventionswirkung erschwert werden. Die hierzu von der Judikatur entwickelten Kriterien werfen allerdings Folgefragen auf, etwa ob der Adressat der Streitverkündung zur Abwendung der Interventionswirkung auch aussichtslose Rechtsmittel erheben muss und ob ihm im Regressprozess auch der nicht sorgfältig betriebene Beitritt vorgehalten werden kann. Der vorliegende Beitrag geht diesen Fragen nach und untersucht – auch abseits der Vorgaben der Rechtsprechung – Lösungsvarianten für die Problematik der mangelnden prozessualen Interessenabbildung des Beitrittswerbers.

S. 623 - 636, Aufsatz

Rainer J. Nimmervoll

Die neue „große Kronzeugenregelung“

Der Gesetzgeber gestaltete mit dem StrPRÄG II 2016 die seit 1.1.2011 in Geltung stehende, jedoch in der Praxis kaum zur Anwendung gelangende sogenannte „große Kronzeugenregelung“ des § 209a StPO neu und versuchte, diese infolge von ihm erkannten Bedarfs nach Verbesserungen klarzustellen, wobei insbesondere mehr Rechtssicherheit für den Kronzeugen angestrebt wurde. Der Beitrag untersucht die Neuregelung umfassend und unterzieht sie im Lichte der angestrebten Ziele einer kritischen Würdigung.

S. 637 - 642, Rechtsprechung

Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern nach dem GesAusG nicht verfassungswidrig

Abweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von näher bezeichneten Wortfolgen in § 1 Abs 1 und 4, § 3 Abs 1, § 4 Abs 1, § 5 Abs 1 und 2, § 9 Abs 2, § 10 sowie von § 3 Abs 9 GesAusG, BGBl I 75/2006 idF BGBl I 71/2009: Die angefochtenen Regelungen verstoßen weder gegen das Eigentumsgrundrecht noch gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil ihnen eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Abwägung zwischen den Interessen des Mehrheitsgesellschafters und jenen der Minderheitsgesellschafter zugrunde liegt.

Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, effiziente Unternehmensstrukturen zu schaffen (Bereinigung der Kapitalstruktur), liegt im öffentlichen Interesse und besteht bei (Minderheitsbeteiligungen an) einer Aktiengesellschaft ebenso wie bei (Minderheitsbeteiligungen an) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die angefochtenen Bestimmungen sind nicht nur geeignet, diesem öffentlichen Interesse zu dienen, sondern auch verhältnismäßig (im engeren Sinn): Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er das Bestandsinteresse eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter, die nur Minderheitsanteile an einer Kapitalgesellschaft im Ausmaß von nicht mehr als 10 vH halten, als geringer als jenes von Mehrheitsgesellschaftern einstuft und dementsprechend – unter weiteren Voraussetzungen (angemessene Barabfindung als Ausgleich für den Verlust, gerichtliches Überprüfungsverfahren, kein zwingender Charakter der Regelungen) – den Ausschluss solcher Minderheitsgesellschafter ermöglicht. Die Beteiligungsschwelle von mindestens 90 vH am Nennkapital für Mehrheitsgesellschafter (§ 1 Abs 2 GesAusG) ist auch angesichts dessen, dass Gesellschaftern mit einer Beteiligungshöhe von nicht mehr als 10 vH nach dem Gesellschaftsrecht keine die Unternehmenspolitik bzw -strategie bestimmenden (Minderheits-)Rechte eingeräumt werden, nicht unsachlich.

Durch § 9 GesAusG kann angesichts der (insbesondere im Umwandlungsgesetz und im Spaltungsgesetz) bereits vor dem Inkrafttreten des GesAusG am 20.05.2006 bestandenen gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten des Ausschlusses von Minderheitsgesellschaftern sowohl bei einer Aktiengesellschaft als auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutzes bewirkt werden.

S. 642 - 651, Rechtsprechung

Kontaktrechtsverfahren über Antrag des (angeblichen) biologischen Vaters nach § 188 Abs 2 ABGB

Die im Zuständigkeitsrecht entwickelten Grundsätze über „doppelrelevante Tatsachen“ sind auch im außerstreitigen Kontaktrechtsverfahren auf strittige Tatsachen anzuwenden, von denen sowohl die Zulässigkeit eines Antrags als auch dessen inhaltliche Berechtigung abhängt. Wenn der Antragsteller sein bestehendes oder früher bestandenes qualifiziertes Verhältnis zum Kind (iS der Judikatur des EGMR) schlüssig behauptet, sind diese Behauptungen daher auch dann bei der Prüfung der Antragslegitimation zu unterstellen, wenn sie von den Antragsgegnern bestritten werden. Lassen sich die die Antragslegitimation begründenden Behauptungen in der Folge nicht erweisen, ist der Antrag abzuweisen, weil die Prüfung eben im Rahmen der Sachentscheidung erfolgt.

Eine inzidente Vaterschaftsfeststellung im Kontaktrechtsverfahren des angeblich leiblichen Vaters nach § 188 Abs 2 S 1 ABGB ist zulässig.

Besteht die Möglichkeit, die strittige Tatbestandsvoraussetzung der biologischen Vaterschaft des Antragstellers in einer die Eltern nicht (oder wenig) beeinträchtigenden Weise zu klären (zB weil ihnen die Möglichkeit der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ohnehin bekannt ist) und ist die Probenentnahme beim Kind (zB wegen seines geringen Alters) möglich, ohne ihm den Grund dafür auseinandersetzen zu müssen (also jedenfalls ohne Gefährdung des Kindeswohls), dann hat die Abstammungsklärung vor der Prüfung der „Kindeswohldienlichkeit“ zu erfolgen, weil der Eingriff in das Familienleben so am geringsten gehalten werden kann.

Das Bestehen des Informationsrechts iS des § 189 ABGB setzt nicht voraus, dass es dem Kindeswohl dient.

Die Regelung des Kontaktrechts fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des KSÜ und der Brüssel IIa-VO.

S. 651 - 653, Rechtsprechung

Räumung von zur ehelichen Errungenschaft gehörenden Wohnungen im Aufteilungsverfahren durchzusetzen

Nicht nur der die Ehewohnung betreffende Räumungsanspruch unterfällt dem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG, sondern auch der Anspruch auf Räumung einer sonstigen zur ehelichen Errungenschaft gehörenden Wohnung (Ablehnung von OGH 8 Ob 91/12h).

Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens ist der Endentscheidung vorzubehalten, wenn die Überweisung der Rechtssache in das Verfahren außer Streitsachen erfolgt, weil erst nach Gerichtsanhängigkeit des (streitigen) Verfahrens die Ehe aufgelöst wird; trotz Nichtigerklärung des Verfahrens ist in diesem Fall § 51 ZPO nicht einschlägig.

S. 653 - 655, Rechtsprechung

Verdienstentgang nach Unfall mit Körperverletzung: Gläubigerwahlrecht hinsichtlich der Deckung der Pensionslücke des Geschädigten

Der Geschädigte kann in Bezug auf seinen (zu erwartenden) Pensionsschaden zwischen zwei Formen des Ersatzes wählen: entweder die laufende Zahlung eines Betrags, der es ihm ermöglicht, durch eine freiwillige Versicherung eine Pensionslücke zu vermeiden, oder den Ersatz der konkreten Pensionslücke nach deren Eintritt. Insofern liegt – vergleichbar der Wahlmöglichkeit zwischen Naturalrestitution und Geldersatz – eine Wahlschuld mit Gläubigerwahlrecht vor. An die einmal getroffene Wahl ist der Geschädigte gebunden.

Ist die Abwendung einer Pensionslücke in der staatlichen Pensionsversicherung nicht möglich (hier: Invaliditätspension), so kann der Geschädigte – zur Herstellung der Ersatzlage – jene Beträge verlangen, die für eine gleichwertige private Pensionsvorsorge erforderlich sind.

S. 655 - 661, Rechtsprechung

Rudolf Reischauer

Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz wegen Vertauschung von Neugeborenen auf der Geburtenstation / Übergabe des richtigen Kindes als Erfolgsverbindlichkeit

Die mit der Vertauschung eines neugeborenen Kindes auf einer Geburtenstation verbundene massivste Beeinträchtigung der immateriellen Interessen von Eltern und Kind ist wertungsmäßig der Tötung bzw schweren Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar und rechtfertigt in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen einen Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz.

Wird ein Patient in ein Krankenhaus stationär aufgenommen und heilbehandelt, schließt er einen Krankenhausaufnahmevertrag mit dem Rechtsträger des Krankenhauses ab. Der (totale) Krankenhausaufnahmevertrag ist ein umfassender Vertrag und verpflichtet den Krankenhausträger nicht nur zur sachgemäßen Behandlung durch das ärztliche und pflegende Personal der Krankenanstalt, sondern auch zur Pflege, Verpflegung und Beherbergung des Patienten und zur Wahrung seiner körperlichen Sicherheit. Dazu tritt in der Neonatologie und Pädiatrie die Betreuung und lückenlose Beaufsichtigung ins Krankenhaus aufgenommener (unbegleiteter) Kinder, die nicht für sich selbst zu sorgen imstande sind.

Dieser Vertrag kann neben der Dienst- und Werkvertragskomponente auch Wesenszüge anderer Verträge, etwa eines Kaufvertrags (Verköstigung), aufweisen. Eine Einordnung der jeweiligen Leistungen ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Ist eine Aufspaltung in Einzelleistungen nicht möglich, sind die einzelnen Leistungspflichten aus dem Vertrag nach der Kombinationstheorie zu beurteilen: Der gesetzlichen Vorschrift desjenigen Vertragstyps, dem die jeweilige Pflicht entstammt, wird die dort jeweils angeordnete Rechtsfolge entnommen. Ob ein Erfolg oder ein sorgfältiges Bemühen geschuldet wird, bestimmt sich danach, ob das angestrebte Ergebnis von Faktoren abhängig ist, die trotz sachkundigen Einsatzes nicht beherrschbar sind.

Nach dem erkennbaren bzw typischen Zweck eines im Rahmen der Geburtshilfe und Neonatologie geschlossenen Krankenhausaufnahmevertrags trifft die Krankenanstalt die Verpflichtung, ein Neugeborenes unmittelbar nach seiner Geburt in einer jeden Zweifel und jegliche künftige Verwechslung ausschließenden Weise seiner leiblichen Mutter zuzuordnen und nach Durchführung der erforderlichen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen dieses Kind seinen Obsorgeberechtigten zu übergeben. Wenn die Mutter aufgrund einer Vollnarkose direkt nach der Entbindung noch keinen Kontakt zu ihrem Neugeborenen hatte, ist sie umso mehr darauf angewiesen, dass die Erfüllungsgehilfen der Krankenanstalt das richtige Kind als das ihre ausgeben. Der Krankenhausträger schuldet insoweit einen (von der ärztlichen Tätigkeit als solche klar unterscheidbaren) Erfolg.

Eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, kann zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen.

S. 661 - 663, Rechtsprechung

Fahrtendienst kein Erfüllungsgehilfe der Krankenkasse, die Kosten trägt

Die Krankenkasse haftet ihren Versicherten nicht nach § 1313a ABGB für das Verschulden eines nicht von der Krankenkasse selbst betriebenen Fahrtendienstes, dessen Kosten sie zu tragen hat.

S. 663 - 665, Rechtsprechung

Verbot des Pflegeregresses auch auf vor dem 01.01.2018 verwirklichte Sachverhalte von Amts wegen (auch noch im Rechtsmittelverfahren) anzuwenden

Das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG erfasst auch vor dem 01.01.2018 verwirklichte Sachverhalte. Die geänderte Rechtslage ist von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.

S. 665 - 669, Rechtsprechung

Keine Streitanhängigkeit zwischen Unterlassungsklage in Österreich und Antrag beim Irish Data Protection Commissioner / kein Verbrauchergerichtsstand für „Facebook-Sammelklage“

Die EuGVVO aF (VO 44/2001/EG) enthält zwar keine Definition des Begriffs „Gericht“, setzt aber stillschweigend ein hoheitlich tätiges, unabhängiges Rechtsprechungsorgan voraus. Gefordert wird, dass ein Rechtsprechungsorgan in sachlicher Unabhängigkeit selbstständige Entscheidungen in einem justizförmigen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erlassen kann. Vom autonom zu interpretierenden Begriff des „Gerichts“ sind auch Verwaltungsgerichte erfasst. Gleiches gilt für weisungsfreie Kollegialbehörden, nicht jedoch für weisungsgebundene Verwaltungsbehörden.

Der in Art 27 EuGVVO verwendete Begriff der „Klage“ umfasst nicht nur eine Klage im formellen Sinn, sondern generell jedes Anhängigmachen eines Anspruchs (im sachlichen Anwendungsbereich des europäischen Zivilprozessrechts) bei Gericht. Für Art 27 EuGVVO genügt jedes formalisierte Gesuch um definitiven Rechtsschutz für einen materiellen Anspruch.

Ein Verfahren vor dem irischen Data Protection Commissioner dient in erster Linie öffentlichen Interessen. Insofern hat das irische Verfahren auch keine Zivil- oder Handelssache iS der EuGVVO zum Gegenstand, sodass der Data Protection Commissioner in diesem Zusammenhang auch nicht als Gericht tätig wird. Die „Enforcement Notices“ wären daher auch nicht als „Entscheidungen“ iS der Art 32 EuGVVO aF bzw Art 2 lit a und Art 36 EuGVVO 2012 anzusehen, zumal darin nicht dem Kläger unmittelbar etwas zugesprochen würde. Bei einem Verfahren vor dem Irish Data Protection Commissioner und einem Verfahren vor einem österreichischen Gericht, in dem ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, liegt damit keine Identität des Streitgegenstands vor.

Art 15 EuGVVO (aF) ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft iS dieses Artikels nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen.

Art 16 Abs 1 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf die Klage eines Verbrauchers findet, mit der dieser am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern mit Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat, in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten abgetreten wurden.

S. 669 - 672, Rechtsprechung

Alexander Tipold

Vollendung beim Raub

Der Vollendungszeitpunkt beim Raub richtet sich – im Unterschied zum Diebstahl – in erster Linie an der Abwehr- und Verteidigungssituation des Opfers, nicht am räumlichen Gewahrsamsbereich aus. Das Verbrechen des Raubes ist demnach vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. Dies ist bereits der Fall, wenn die einzige anwesende Bankangestellte aufgrund der Drohung des Angeklagten das Gebäude verlässt. Dass der Beschwerdeführer später festgenommen wird, ändert daran nichts.

S. 672 - 674, Rechtsprechung

Tathandlungen der Geldwäscherei

Verbergen ist eine Tätigkeit, die das Auffinden eines deliktstauglichen Vermögenswerts durch den Verletzten, von ihm Beauftragte oder Strafverfolgungsorgane vereiteln oder erschweren soll. Physische Verbringung von Geldbeträgen (etwa über eine Staatsgrenze) ohne eine (devisenrechtlich gebotene) Offenlegung ihrer Herkunft kann ein Verbergen sein. Bloßes Beheben von Bargeld und Übergabe desselben an einen Dritten jedoch ist, wenn nicht besondere Begleitumstände hinzutreten, ein Vorgang des gewöhnlichen Wirtschaftslebens und als solcher – per se – noch kein „Verbergen“ iS des § 165 Abs 1 StGB.

Herkunftsverschleierung kann etwa durch falsche Angaben im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit der betreffenden Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen erfolgen.

S. 674 - 675, Rechtsprechung

Vereinsauflösung nach § 31 IslamG: keine Zuständigkeit des VwGH

Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (§ 29 VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (§ 12 VerG), sind, so wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iS des Art 11 EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen Rechtssachen, die gemäß Art 133 Abs 5 B-VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der behördlichen Auflösung eines Vereins (hier: nach § 31 Abs 3 IslamG) ist der VwGH nicht zuständig.