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Juristische Blätter

Heft 1, Januar 2016, Band 138

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 2 - 20, Aufsatz

Bydlinski, Peter/​Ibler, Alexandra

Die Wirkungen der Anfechtung von Dauerschuldverhältnissen wegen eines Willensmangels

Seit Jahrzehnten ist es in Rsp und Lehre ganz überwiegende Ansicht, dass die Anfechtung von (bestimmten) bereits im Abwicklungsstadium befindlichen Dauerschuldverhältnissen wegen Irrtums (§ 871 ABGB) – anders als die von Zielschuldverhältnissen – bloß Wirkungen ex nunc entfaltet. Grund dafür sollen vor allem Rückabwicklungsschwierigkeiten sein. Der vorliegende Beitrag erhielt seinen letzten Anstoß durch die beratende Beiziehung des Erstverfassers in einem Fall, in dem einer Vertragspartei bei Abschluss eines (freien) Dienstvertrags ein (auffälliger) Erklärungsirrtum hinsichtlich des Entgelts unterlaufen war. Er geht jedoch deutlich über diese spezielle Konstellation hinaus und gelangt zum Ergebnis, dass eine Sonderbehandlung von Dauerschuldverhältnissen hinsichtlich der Wirkungen einer Irrtumsanfechtung de lege lata unzutreffend ist. Ausnahmen sind aus Vertrauensschutzgründen (Drittschutz) nur für echte Gesellschaftsverträge geboten.

S. 21 - 29, Aufsatz

Christandl, Gregor

Die Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Erbrecht – zur Überwindung der reinen Statusorientierung im Intestaterbrecht

Das ErbRÄG 2015 räumt dem Lebensgefährten erstmals ein sog „außerordentliches“ Erbrecht sowie ein „gesetzliches Vorausvermächtnis“ ein. Neben einer kritischen Würdigung der vom Gesetzgeber für Lebensgemeinschaften gewählten erbrechtlichen Lösung, stellt dieser Beitrag die Erbberechtigung des Lebensgefährten auch in einen größeren historischvergleichenden Kontext und befasst sich insbesondere mit der bisher kaum beachteten Frage, wie sich die Anknüpfung an Realbeziehungen im bisher statusorientierten gesetzlichen Erbrecht in das Gesamtsystem des österreichischen Erbrechts einfügt.

S. 31 - 36, Rechtsprechung

Abweisung der Beschwerde einer Auskunftsperson (Hypo-Untersuchungsausschuss)

Abweisung der Beschwerde einer als Auskunftsperson in den Hypo-Untersuchungsausschuss geladenen Staatskommissärin. Bei den geltend gemachten Rechten (§§ 16 und 1330 ABGB sowie § 111 StGB) handelt es sich um Persönlichkeitsrechte iS des Art 138b Abs 1 Z 7 B-VG. Durch die Äußerungen näher genannter Mitglieder des Untersuchungsausschusses erfolgte keine Verletzung im Recht auf Ehre und auf Wahrung des wirtschaftlichen Rufs (keine Behauptung unwahrer Tatsachen bzw kein Vorliegen eines Wertungsexzesses); daher auch keine Verletzung dieser Rechte durch das Verhalten der Vorsitzenden, des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwalts.

S. 36 - 38, Rechtsprechung

Unterhaltsvorschüsse bei gemeinsamem Haushalt des Unterhaltsschuldners mit den Unterhaltsberechtigten während der Hälfte eines Monats?

Nach § 2 Abs 2 Z 1 UVG besteht ein Anspruch auf Vorschüsse nicht, wenn das Kind mit dem Unterhaltsschuldner im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein gemeinsamer Haushalt des Kindes mit dem Unterhaltsschuldner liegt jedenfalls dann vor, wenn dieser in derselben Wohnung wie das Kind wohnt, in die Wohngemeinschaft eingebunden ist und am Familienleben in einem Ausmaß teilnimmt, wie dies im Allgemeinen bei intakten Familien üblich ist. Der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsschuldners mit den Unterhaltsberechtigten während der Hälfte eines Monats verwirklicht nicht die negative Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 Z 1 UVG.

Aussichtslosigkeit einer Exekution iS des § 4 Z 1 UVG bedeutet Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG. Ist gegen einen selbständigen Unterhaltsschuldner ohne Erfolg eine Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Unterhaltsforderungen versucht worden, kann eine Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung nach § 3 Z 2 Fall 2 UVG angenommen werden.

S. 38 - 41, Rechtsprechung

Wiederherstellungsbegehren im Rahmen einer Besitzstörungsklage bloßer Unterfall des Beseitigungsanspruches

Das Wiederherstellungsbegehren im Rahmen einer Besitzstörungsklage ist zwar auf die Wiederherstellung des vorigen Zustandes gerichtet und setzt kein Verschulden voraus. Es handelt sich dabei aber um einen bloßen Unterfall des Beseitigungsanspruches, der sich nicht auf einen gänzlichen Ausgleich des eingetretenen Nachteils, sondern auf die Ausschaltung der Störungsquelle bezieht. Eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes ist nur dann nötig, wenn die Störung noch fortwirkt und es sich nicht nur um eine vorübergehende, abgeschlossene Besitzstörungshandlung handelt.

Der besitzrechtliche Wiederherstellungsanspruch ist einschränkend auszulegen, weshalb bei der Beantwortung der Frage, inwieweit eine Wiederherstellung im Rahmen eines Besitzstörungsverfahrens zusteht, darauf abzustellen ist, ob die Wiederherstellung leicht einer allfälligen späteren Korrektur im petitorium zugänglich ist. Der possessorische Wiederherstellungsanspruch besteht insbesondere dann nicht, wenn dessen Erfüllung mit erheblichen Kosten oder der endgültigen Vernichtung erheblicher, wirtschaftlicher Werte verbunden wäre (hier: Wiederaufbau einer abgerissenen Natursteinmauer mit Kosten von zumindest € 2.000,– bis € 2.500,–). Entsprechend der Ableitung vom Beseitigungsanspruch besteht der possessorische Wiederherstellungsanspruch immer nur dann, wenn die Störung noch fortwirkt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich nicht bloß um die Folgen eines bereits abgeschlossenen Eingriffs handelt, sondern dass die Sache des Beeinträchtigten noch faktisch von einer fremden Sphäre überlagert und die Sphäre von derjenigen des Besitzers faktisch und rechtlich abgrenzbar ist.

S. 41 - 44, Rechtsprechung

Mitverschulden wegen Unterlassung einer Mehrfachsicherung sensibler Daten?

Das Mitverschulden des Geschädigten iS des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte wenig schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist. Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens dann begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt.

Es begründet für sich genommen kein Mitverschulden, wenn der Geschädigte selbst sensible Daten (hier: Dateien der Diplomarbeit) vor der beabsichtigten Formatierung seines Notebooks nur auf ein externes Speichermedium – und nicht auf mehrere oder einen weiteren Rechner – überträgt.

Bei fachkundigen Eigenleistungen des Geschädigten zur Schadensbehebung (hier: neuerliche Erstellung einer Prüfungsarbeit und die Neuerfassung von Computerdaten) ist grundsätzlich auf den angemessenen Marktpreis (marktüblicher bzw branchenüblicher Stundensatz) für die zur Schadensbehebung erforderlichen Leistungen abzustellen, wobei es für die als Vergleichsmaßstab heranzuziehende Berufsgruppe auf die beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten ankommt, die für die konkreten Behebungsarbeiten notwendig sind. Sind zusätzlich spezifische Kenntnisse unabdingbar, die im Marktpreis der relevanten Berufsgruppe nicht berücksichtigt sind, gebührt ein Zuschlag für die Abgeltung der erforderlichen Spezialkenntnisse.

S. 44 - 47, Rechtsprechung

Betreuung auch während des „verpflichtenden Kindergartenjahrs“ vor Beginn der Schulpflicht keine hoheitliche Tätigkeit

Eine Gemeinde wird beim Betrieb eines Kindergartens nach dem Vorarlberger Kindergartengesetz (Vlbg KGG, idF LGBl 44/2013) auch bei der Betreuung der nach § 13b Abs 1 lit a Vlbg KGG besuchspflichtigen Kinder nicht in Vollziehung der Gesetze, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig.

S. 47 - 49, Rechtsprechung

Internationale Zuständigkeit für Erfüllungsanspruch aus einer Staatsanleihe

Macht der Kläger hinsichtlich der Erfüllung von Anleihebedingungen einen Erfüllungsanspruch aus dem Zahlungsversprechen des beklagten Staats als Anleiheschuldner geltend, betrifft die Emission der Anleihen (Inhaberschuldverschreibungen) keinen Akt iure imperii. Es liegt daher eine Zivil- und Handelssache iS des Art 1 EuGVVO 2012 vor.

Eine ausdrückliche Berufung auf eine Zuständigkeitsnorm der EuGVVO in der Klage ist nicht erforderlich. Der Kläger ist demnach auch nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. Er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. Hinzu kommt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit anhand schlüssiger und erheblicher Umstände, die die Parteien vortragen, auch von Amts wegen prüfen „kann“.

Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat die Klage dem Beklagten zuzustellen, damit diesem die Gelegenheit gegeben wird, den Mangel der internationalen bzw internationalen örtlichen Zuständigkeit durch rügelose Einlassung auf das Verfahren zu heilen. Durch die rügelose Einlassung nach Art 26 EuGVVO 2012 wird nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet.

S. 49 - 56, Rechtsprechung

Grundsatz der sachlichen Unmittelbarkeit und Verwertung eines Prüfberichts der OeNB als Beweismittel

Der Grundsatz der (sachlichen) Unmittelbarkeit ist „kein Gut an sich, kein sogenannter Selbstzweck“; er ist vielmehr Mittel zur Wahrheitsfindung, steht in einem Spannungsfeld zur Prozessökonomie und ist daher unter gewissen Voraussetzungen auch verzichtbar. In aller Regel wird ein Rückgriff auf das „sachnächste“, „unmittelbare“ Beweismittel wünschenswert sein, doch lassen sich hier keine absoluten Aussagen treffen. Massenverfahren erfordern nicht zuletzt in Hinblick auf das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) ein möglichst rationelles Vorgehen bei der Beweisaufnahme, das Dauer und Kosten der Verfahren im Rahmen hält.

Auch im Zivilverfahren kommt – wie dies § 46 AVG für das Verwaltungsverfahren statuiert – als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist. Die Frage, inwieweit durch Aufnahme unmittelbarer Beweise ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist, fällt in den – den Tatsacheninstanzen vorbehaltenen – Bereich der Beweiswürdigung.

Ein Prüfbericht der OeNB ist insofern keine öffentliche Urkunde iS des § 292 ZPO, als er (etwa nach Parteiengehör) als erforderlichenfalls zu ergänzende Sachverhaltsgrundlage für etwaige von der FMA angeordnete Verfügungen oder Erklärungen (behördliche Maßnahmen), nicht jedoch dazu dient, selbst bestimmte Tatsachen zu beurkunden, zu erklären bzw zu bezeugen. Der OeNB-Bericht, der weder schriftliche Zeugenaussage noch Gerichtsgutachten ist und für den Zivilprozess am ehesten – eine streng kategorische Einordnung zu den nicht taxativ aufgezählten Beweismitteln ist nicht zwingend erforderlich – dem Urkundenbeweis gleichgestellt werden kann, kann ergänzt oder widerlegt werden. Gegen die Verwertung des Prüfberichts der OeNB bestehen keine Bedenken.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens muss immer ein „Zuwenig“ sein; ein „Zuviel“ ist schon begrifflich nicht geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Insoweit kann die Aufnahme eines einzelnen Beweismittels als solche nie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen. Entscheidend ist vielmehr, ob andere beantragte Beweise nicht aufgenommen wurden und deswegen eine zu bemängelnde Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage besteht.

In der Verwendung eines Aktes des UVS entgegen § 281a ZPO kann (angesichts des offenbar bekannten Inhalts dieses Akts) kein einer Nichtigkeit in seiner Schwere gleichkommender Verstoß erkannt werden; die Vorgangsweise kann aber einen wesentlichen Verfahrensmangel begründen. Diese Mangelhaftigkeit ist jedoch insoweit ohne Belang, als die allein darauf gestützten Feststellungen nicht entscheidungswesentlich sind.

Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Hingegen hat dann der Schädiger den Nachweis zu erbringen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist.

S. 56 - 57, Rechtsprechung

„Streitanhängigkeit“ zwischen in- und ausländischem Abstammungsverfahren

Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit wird auch im Verhältnis Klage/außerstreitiger Sachantrag bejaht. Ein anhängiges ausländisches Verfahren stellt dann ein Prozesshindernis dar, wenn die ausländische Entscheidung in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann.

Nach § 12 Abs 1 AußStrG ist ein Verfahren anhängig, sobald unter anderem ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird. Im Außerstreitverfahren werden demnach an die Anhängigkeit des Verfahrens Rechtsfolgen geknüpft, der Begriff „Streitanhängigkeit“ ist dem Außerstreitverfahren fremd. Wird der Antrag beim inländischen Gericht vor Einbringung und Zustellung der Klage im Ausland eingebracht, so begründet das ausländische Verfahren nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit.

Nach § 91a Abs 1 S 2 AußStrG kann die Anerkennung als Vorfrage selbständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Damit wurde für rechtskräftige ausländische Adoptionsentscheidungen der Grundsatz der Inzidentanerkennung gesetzlich verankert. Aufgrund des gebotenen Analogieschlusses gilt dies ebenso für rechtskräftige ausländische Entscheidungen über die Abstammung des Kindes.

S. 57 - 58, Rechtsprechung

Eintragung einer „Hinterlassungsverpflichtung“ im Grundbuch unheilbar nichtig

Die in einem „Übergabsvertrag auf den Todesfall“ übernommene vertragliche Verpflichtung des Eigentümers einer Liegenschaft, diese seiner Vertragspartnerin zu hinterlassen, kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer derartigen Verpflichtung ist nach § 130 GBG abstrakt unzulässig und unheilbar nichtig. Sie zieht keinerlei Rechtswirkungen nach sich, weder für Dritte noch für die angeblich Berechtigte selbst. Schon deshalb ist die Eintragung von Pfandrechten ohne ihre Zustimmung zulässig.

S. 58 - 60, Rechtsprechung

Kündigung mittels WhatsApp unwirksam

In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Schriftformgebot nach dem konkreten Formzweck auch dann eingehalten ist, wenn das eigenhändig unterfertigte Schriftstück bloß unter Einsatz elektronischer Medien übermittelt wird (hier: Kündigung mittels „WhatsApp“). Der Formzweck der Schriftlichkeit der Kündigung einer Arbeitsvertragspartei liegt wesentlich im Bedürfnis des Empfängers, das Kündigungsschreiben des anderen Vertragsteils physisch in Händen zu haben.

Bei Übernahme gesetzlicher Begriffe durch einen Kollektivvertrag muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Kollektivvertrag diese Begriffe im gleichen Sinne verwendet wie das Gesetz (hier: Normierung der Schriftlichkeit durch Kollektivvertrag für die Zahnarztangestellten Österreichs); eine davon abweichende Absicht der Kollektivvertragsparteien muss daher klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.

Ein vom schriftlichen (unterfertigten) Kündigungsschreiben erstelltes und über „WhatsApp“ an den Arbeitsvertragspartner übermitteltes Foto desselben wird dem in § 15 Z 2 des Kollektivvertrags für die Zahnarztangestellten Österreichs normierten Schriftformgebot für Kündigungen nicht gerecht.

S. 58 - 58, Rechtsprechung

Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist durch unzulässigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe; Umdeutung einer erstinstanzlichen Abweisung in eine Zurückweisung

Hat das Berufungsgericht einen nach § 508 ZPO gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision (und die damit verbundene ordentliche Revision) wegen Verspätung zurückgewiesen, ist der Rekurs an den OGH zulässig.

Die Unterbrechungswirkung eines Verfahrenshilfeantrags nach § 464 Abs 3 ZPO setzt einen zulässigen Antrag voraus, tritt aber auch ein, wenn dieser Antrag sich als unberechtigt erweist, wogegen eine verfahrensrechtlich unzulässige Antragstellung unbeachtlich bleibt. War der Verfahrenshilfeantrag unzulässig, ist es auch nicht von Bedeutung, dass dieser etwa meritorisch behandelt und abgewiesen statt zurückgewiesen – oder sogar bewilligt – wurde. Die Umdeutung einer Entscheidung durch das Gericht zweiter Instanz beim Vergreifen in der Entscheidungsform durch das Gericht erster Instanz ist nach der Rsp grundsätzlich und auch im Zusammenhang mit Verfahrenshilfeanträgen möglich (hier Umdeutung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Erstgerichts in eine Zurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz).

Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ohne Behauptung einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage ist bei bereits versagter Verfahrenshilfe unzulässig.

S. 58 - 58, Rechtsprechung

Globalbemessung des Schmerzengeldanspruchs wegen seelischer Schmerzen

Auch Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen ist global zu bemessen. Erhöhend wird sich im Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) auswirken. Die Abgrenzung zwischen „bloßer“ und „krankheitswerter“ Trauer ist häufig problematisch; es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die eine Form mit der Zeit in die andere entwickelt („zeitverzögerte“ Depression). Eine gesonderte Bemessung von Schmerzengeld für bloße Trauer einerseits und für Trauer mit Krankheitswert andererseits ist mit dem Grundsatz der Globalbemessung unvereinbar.

S. 60 - 62, Rechtsprechung

Schwaighofer, Klaus

Doppelverwertungsverbot; Strafbemessung; Erschwerungsgrund; rassistische Motive; Verhetzung

Das sogenannte Doppelverwertungsverbot ergibt sich aus dem in § 32 Abs 2 S 1 StGB enthaltenen Gebot, Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen. Für Letztere bestimmend sind nur subsumtionsrelevante Umstände, zu denen das Tatmotiv in der Regel – wenn es nicht ausnahmsweise im Tatbestand genannt ist – nicht zählt.

S. 62 - 65, Rechtsprechung

Rami, Michael

Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung

§ 113 StGB pönalisiert nur wahre Vorwürfe; unwahre hingegen verwirklichen (bloß) § 111 StGB.

Die Strafbestimmung des § 113 StGB unterliegt dem (generellen) Eingriffsvorbehalt nach Art 10 Abs 2 MRK und ist daher einer Interessenabwägung zu unterziehen. Bei dieser sind unter anderem die Gewichtigkeit des Themas (leistet die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Diskussion über eine Frage von allgemeinem Interesse), die Stellung, der Bekanntheitsgrad und das (Vor-)Verhalten des Betroffenen in der Öffentlichkeit sowie ein möglicherweise durch ihn herbeigeführter „Anlassfall“, der den Bericht mehr oder weniger „provoziert“, zu berücksichtigen. Eine schon lange zurückliegende Straftat gehört nach der Verbüßung oder endgültigen Nachsicht der Strafe wieder der Privatsphäre des Täters an, sodass eine Person – mag sie auch vorübergehend im Blickpunkt medialen Interesses gestanden sein – mit der Zeit wieder zu einer „privaten Person“ werden kann.

Der Vergehenstatbestand nach § 113 StGB setzt den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung voraus und ist daher nicht bereits bei einer bloßen Erwähnung, sondern erst einem tadelnden Vorhalt derselben verwirklicht.

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