Zum Hauptinhalt springen
JBL

Heft 11, November 2012, Band 134

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

60,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 681 - 685, Aufsatz

Siegbert Morscher

Art 6 MRK voll implementiert

Es scheint, dass im Hinblick auf zahllose kleine Schritte und nunmehr die Neuorganisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit alle Art 6 MRK betreffenden, bisher offenen Fragen im Grunde gelöst sind. Der VwGH ist Gericht iSd Art 6 MRK sowie iSd Charta der Grundrechte der EU (GRC) mit voller Entscheidungsbefugnis.

S. 686 - 704, Aufsatz

Ulrich E. Zellenberg

Öffentlichkeit, Staat und Medientransparenz

Öffentlichkeit ist ein für die Funktionsfähigkeit des demokratischen Verfassungsstaates unverzichtbarer Kommunikationsraum: Sie erlaubt erst die Kontrolle der treuhänderisch für die Allgemeinheit ausgeübten öffentlichen Gewalt, und sie ist nicht nur die Sphäre, in der sich der demokratische Prozess abspielt, sondern auch der Ort, an dem sich die öffentliche Meinung bildet, von der Regierungen abhängen. Nicht zuletzt deshalb unternimmt die Obrigkeit seit jeher Versuche, Öffentlichkeit und öffentliche Meinung zu beeinflussen. Die am Ende des Jahres 2011 kundgemachten Regeln zur Medientransparenz dienen dem Ziel, eben solchen Bemühungen enge Grenzen zu setzen. Durch sie soll der Einsatz öffentlicher Mittel für Werbemaßnahmen zum Zwecke politischer Machterhaltung, wenn schon nicht unterbunden, so doch zurückgedrängt werden. Die gesetzlichen Regeln lassen allerdings wesentliche Aspekte einer komplexen Wirklichkeit außer Acht, bürden den betroffenen Rechtsträgern erhebliche Verwaltungslasten auf und machen zur Gewährleistung eines adäquaten Rechtsschutzes den Rückgriff auf allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze erforderlich.

S. 705 - 717, Aufsatz

Birgit Schneider

Die Abänderung von Unterhaltsentscheidungen

Unterhaltsansprüche unterliegen der clausula rebus sic stantibus. Wie diesem Umstand in einem Zivilverfahren entsprochen werden kann, wenn bereits ein Unterhaltstitel besteht, wird im Folgenden aufgezeigt.

S. 718 - 720, Rechtsprechung

Umfassende Pflege des Ehegatten: Bereicherungsanspruch nach Scheidung

Nach § 1435 ABGB analog können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden, sofern sie über die eheliche Beistandspflicht hinausgehen und jene Umstände nachträglich weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistung gebildet hatten. Für die Rückforderbarkeit genügt die Annahme, dass der Ehegatte davon ausgehen konnte, von seiner Tätigkeit irgendeinen Vorteil in der Zukunft erlangen zu können (zB Witwenpension, Erb- bzw Pflichtteilsansprüche). Dabei ist nicht erforderlich, dass er eine bestimmte zukünftige Gegenleistung erwartet.

Zwischen Ehegatten wird die Pflege des erkrankten Ehegatten als von der Beistandspflicht des § 90 Abs 1 ABGB erfasst angesehen. Erbringt ein Angehöriger aber Pflegeleistungen, die weit über dasjenige hinausgehen, was üblicherweise in Wahrnehmung einer besonderen Beistandspflicht zu leisten ist (hier: dauernde Hilfsbedürftigkeit, die Hilfestellung beim Waschen, Gehen, An- und Auskleiden sowie bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens erforderte), hat er Anspruch auf deren finanzielle Abgeltung. Die Bestimmung der Höhe des Entgelts, auf das gem § 1435 analog iVm § 1152 ABGB ein Anspruch besteht, erfolgt nach § 273 ZPO. Eine zu weitgehende analoge Heranziehung von kollektiven Löhnen ist dabei, wenn die Umstände eher ein familiäres als ein Arbeitsverhältnis nahelegen, nicht gerechtfertigt.

Für die Anwendung des § 43 Abs 1 S 3 ZPO besteht kein Raum, wenn beide Parteien das Urteil des ErstG annähernd in gleichem Umfang bekämpfen, sodass die der zitierten Bestimmung zugrunde liegende ratio, einen Kostenersatz für jene Fälle vorzusehen, in denen bestimmte Kosten nur von einer Partei getragen werden, nicht zum Tragen kommt.

S. 720 - 722, Rechtsprechung

Rechnungslegungsanspruch gegen einen verwaltenden Miteigentümer: Rechtsweg, Voraussetzungen und Schlüssigkeit

Der Rechnungslegungsanspruch gegen einen verwaltenden Miteigentümer ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. Er hängt nicht davon ab, ob die damit begehrten Informationen auch auf anderem Weg erlangt werden könnten, und bezieht sich grundsätzlich auf die Erträge und Aufwendungen der gesamten gemeinschaftlichen Sache. Ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich eine Rechnungslegungspflicht für bestimmte Fälle an, ist der Anspruch darauf nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung – dh bei Schädigungsabsicht oder einem krassen Missverhältnis zwischen dem Interesse des Berechtigten an der Rechnungslegung und jenem des Verpflichteten an deren Unterbleiben – zu verneinen.

S. 722 - 729, Rechtsprechung

Produktbeobachtungspflicht / berechtigte Sicherheitserwartungen hinsichtlich Glasflaschen, die mit einem kohlensäurehaltigen Getränk gefüllt sind

Der Hersteller eines Produkts ist zur Produktbeobachtung verpflichtet. Die dogmatische Grundlage dieser Pflicht findet sich in der Lehre von den Verkehrssicherungspflichten. Die Verkehrssicherungspflichten des Produzenten enden nicht im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts, sondern bestehen über diesen hinaus. Die Produktbeobachtungspflicht kann hingegen nicht aus dem PHG abgeleitet werden.

Die Fehlerhaftigkeit eines gefährlichen Produkts beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Zeitpunkt seines Inverkehrbringens (vgl § 5 Abs 1 Z 3, Abs 2, § 6, § 7 Abs 2, § 8 Z 2 PHG). Bei Serienprodukten bedeutet dies, dass immer auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem das jeweilige schadensstiftende Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Serie. Daraus folgt aber, dass der Produzent einer Serie auf nach der Serieneinführung gewonnene Erkenntnisse Bedacht zu nehmen und diese Erkenntnisse in der zukünftigen Produktion zu berücksichtigen hat, widrigenfalls das dann hergestellte Produkt fehlerhaft iSd § 5 PHG wäre; dabei hat der Produzent auch auf etwaige Miss- oder Fehlgebräuche seiner Produkte Rücksicht zu nehmen und zu reagieren.

Grundvoraussetzung eines jeden Fehlers iSd § 5 PHG ist die Enttäuschung einer Sicherheitserwartung. Dies gilt auch für den Bereich der Produktbeobachtungspflicht. Die nach § 5 PHG maßgebenden Sicherheitserwartungen sind nur berechtigt, wenn der Benutzer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird, spricht doch § 5 Abs 1 Z 2 PHG vom Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann. Somit soll das Risiko einer missbräuchlichen Produktverwendung nicht auf den Hersteller abgewälzt werden. Zu prüfen ist aber, ob das geübte Verbraucherverhalten für den Hersteller vorhersehbar war; denn nur für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller keinesfalls einzustehen. Darüber hinaus ist auch ein sozial übliches Verhalten für den Unternehmer ohne weiteres vorhersehbar. Auch unterhalb der Schwelle der Sozialüblichkeit ist mit bestimmten Verbrauchergewohnheiten zu rechnen, solange es sich nicht nur um einen theoretisch denkbaren, sondern um einen naheliegenden Abusus handelt.

Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es, den Benutzer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen und ihn unter Umständen selbst vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen.

Mehrwegflaschen werden gem § 6 PHG nach jeder Neubefüllung (wieder) in den Verkehr gebracht.

S. 729 - 733, Rechtsprechung

Exekution auf Kunstgegenstände eines fremden Staates

Nach der Lehre von der beschränkten (bzw relativen) Staatenimmunität im Vollstreckungsverfahren kommt dem Staat Vollstreckungsimmunität (nur) dann zu, wenn der Vollstreckungsgegenstand (hier: ins Ausland verliehene Kunstgegenstände) hoheitlichen Zwecken dient. Im Vollstreckungsstaat derzeit oder künftig gelegene Vermögenswerte, die nicht hoheitlich genutzt werden, unterliegen daher der Zwangsvollstreckung. Grundsätzlich trifft die Behauptungs- und Beweislast für jene Tatsachen, die Vollstreckungsimmunität begründen, die Partei, die sich darauf beruft. Ist die Verwendung zu hoheitlichen Zwecken nicht schon aus dem Exekutionsantrag abzuleiten, ist die Klärung dieser Frage dem Exekutionseinstellungsverfahren nach § 39 Abs 1 Z 2 EO vorbehalten.

Als Gründe für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung dürfen nur Umstände herangezogen werden, die nicht bloß derzeit ein inländisches Exekutionsverfahren ausschließen, sondern auch in die Zukunft wirken.

Für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit gem § 18 Z 4 EO und § 82 Z 2 EO reicht es aus, dass sich Gegenstände, auf die Exekution geführt werden soll, bei Beginn des Exekutionsvollzugs im Sprengel des Gerichts befinden. Ob hingegen die konkret beantragte Exekution erfolgreich sein wird, hat auf die örtliche Zuständigkeit keinen Einfluss.

S. 733 - 737, Rechtsprechung

Stephan Steinhofer

Einstellung der Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen wegen fehlender Mitwirkung Dritter?

Eine geschuldete unvertretbare Handlung ist im Rahmen der Exekution nicht nach § 354 EO erzwingbar, wenn dem Schuldner die Leistung dauernd unmöglich ist. In diesen Fällen kommt es über Antrag oder von Amts wegen zur Einstellung des Verfahrens. Hängt die Beurteilung der dauernden Unmöglichkeit von strittigen Tatumständen ab, kann sie der Verpflichtete im Weg einer Oppositionsklage geltend machen.

Die Behauptung einer bloß vorübergehenden Unmöglichkeit (hier: wegen fehlender behördlicher Bewilligungen und fehlender Zustimmung Dritter) an sich bietet keinen Anlass für eine (amtswegige) Einstellung des Exekutionsverfahrens. Trifft den Verpflichteten an der zeitweiligen Unmöglichkeit der fristgerechten Erbringung ein Verschulden, wird dadurch die Fälligkeit nicht hinausgeschoben, der titelmäßige Anspruch bleibt bestehen. Es liegt somit am Verpflichteten, eine unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung der Titelschuld in einem Oppositionsverfahren geltend zu machen. In diesem sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Verpflichteten hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll; jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu seinen Lasten.

Solange nicht feststeht, dass es dem Schuldner ohne sein Verschulden nicht gelingt, die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, ist eine Strafe als Beugemittel zu verhängen.

S. 737 - 738, Rechtsprechung

Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft zur klagsweisen Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen

Die klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 S 1 WEG 2002 (idF WRN 2006, BGBl I 2006/124) erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die (auch schlüssig mögliche) Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustande gekommene Zession bewirkt bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste.

S. 738 - 740, Rechtsprechung

Kündigungsentschädigung bei Nichteinhaltung einer Wiedereinstellungszusage

Eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers nach echter Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt zu einer Option des Arbeitnehmers zur Begründung eines neuen Dienstverhältnisses (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen. Macht der Arbeitnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch, so wird das Arbeitsverhältnis wieder begründet.

Verweigert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Wiederantritt der Arbeit, wird das neue Arbeitsverhältnis aufgelöst und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Kündigungsentschädigung gem § 1162b ABGB.

S. 738 - 738, Rechtsprechung

Zustellung von Schriftstücken in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats generell zulässig

Art 1 Nr 1 S 1 EuZVO 2007 (VO 1393/2007/EG) stellt für die Anwendung dieser Verordnung auf die Übermittlung von Schriftstücken von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Zustellung ab (hier: Zustellung einer Klage, die gegen eine auf Jersey ansässige Gesellschaft gerichtet ist, an deren Vorstandsvorsitzenden mit Wohnadresse in den Niederlanden). Damit sind Übermittlungsvorgänge auf dem Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats ebenso wenig erfasst wie solche in oder aus Drittstaaten.

Die EuZVO 2007 verdrängt das Verfahrensrecht (lex fori) nur insoweit, als sie die jeweilige Frage selbst regelt. Sie berührt aber nicht die nationalen Regelungen dazu, welche Schriftstücke überhaupt zugestellt werden müssen, wie der Zustelladressat bzw Empfangsermächtigte, die Zustellungsadresse und der Zustellungsort zu bestimmen sind. Diese Fragen, also auch zu wessen Handen und an welchem Ort gerichtliche Schriftstücke zuzustellen sind, sind nach dem nationalen Recht zu beurteilen.

Nach Art 8 Nr 1 EuZVO 2007 dürfen Schriftstücke in ihrer originalen oder übersetzten Fassung in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats immer (dh ohne jede weitere Bedingung) zugestellt werden. Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht Art 6 MRK; keine Vorschrift der MRK gebietet Übersetzungen eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks in Zivil- und Handelssachen.

S. 738 - 738, Rechtsprechung

Gewährung österr Unterhaltsvorschüsse an Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben?

Die Frage, ob bei Sachverhalten mit Unionsbezug österr Unterhaltsvorschüsse gebühren, ist seit 1.5.2010 wieder auf der Grundlage des § 2 UVG zu beurteilen, wobei allerdings bei der Anwendung dieser Bestimmung das europäische Primär- und Sekundärrecht nicht ausgeblendet werden darf.

Ein Anspruch auf Gewährung österr Unterhaltsvorschüsse besteht, wenn ein Kind mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Elternteil, mit dem ein gemeinsamer Aufenthalt besteht, in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen – und somit ausreichend ins Gewicht fallenden – unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG sind als „soziale Vergünstigungen“ iSd Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011 anzusehen. Da die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses an ein Kind einer Wanderarbeitnehmerin für diese eine soziale Vergünstigung darstellt, kann sich das Kind selbst auf Art 7 Abs 2 der VO (EU) 492/2011 berufen, um diese Leistung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Recht unmittelbar dem Kind gewährt wird.

S. 740 - 742, Rechtsprechung

Hannes Schütz

Irrtümliche Annahme strafausschließender Umstände

Die Voraussetzungen des persönlichen Strafausschließungsgrundes in § 206 Abs 4 StGB eines Mindestalters des Opfers von 13 Jahren und eines Altersunterschieds zwischen Täter und Opfer von nicht mehr als drei Jahren sind anhand der objektiven Sachlage zu beurteilen. Auf die diesbezüglichen Vorstellungen des Täters kommt es nicht an.

S. 740 - 740, Rechtsprechung

Ausführungsnahe Versuchshandlung des § 207 StGB

Durch eine Aufforderung an eine unmündige Person, sogleich Unzuchtshandlungen zu dulden (oder selbst am Täter vorzunehmen), wird das deliktische Vorhaben des sexuellen Missbrauchs Unmündiger durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung getätigt. Ein nach seiner aktionsmäßigen Beziehung und zeitlichen Nähe zur Ausführung im unmittelbaren Vorfeld des Tatbildes liegendes Verhalten begründet strafbaren Versuch. Dass die geschlechtliche Handlung nur wegen der Weigerung des Tatopfers, der Aufforderung des Täters zu entsprechen, unterblieben ist, stellt keinen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch dar, weil es hiezu an der erforderlichen Freiwilligkeit der Aufgabe des Tatplans fehlt.

S. 742 - 743, Rechtsprechung

Voraussetzungen der Verfahrenshilfe

Als notwendiger Unterhalt iSd § 51a Abs 1 VStG ist ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet.

S. 743 - 748, Korrespondenz

Markus Wimmer

Selbsthilfe und negatoria beim Überhang