Mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) wurde die Einhaltung spezifischer Mindestentgeltstandards erstmals einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung unterworfen. Die darin vorgesehene Bestrafung von Lohndumping kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Unterentlohnung keinen gerichtlichen Tatbestand erfüllt. Die vorliegende Untersuchung geht der Frage nach, inwiefern das Kriminalstrafrecht im Bereich des „sozialen Lohnkampfs“ zur Anwendung gelangen kann und welche Auswirkungen die bestehenden Strafnormen auf die Reichweite des Instrumentariums des LSDB-G haben können.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 681 - 692, Aufsatz
Lohndumping und „Kriminal“ – Zur gerichtlichen Strafbarkeit der Unterentlohnung in Wechselwirkung mit dem LSDB-G
S. 693 - 706, Aufsatz
Unionsrechtliche Entwicklungen bei der richterlichen Vertragsergänzung
Richterliche Vertragsergänzung ist ein profundes Mittel, um den vollständigen Wegfall einer verbotswidrigen Vertragsklausel zu verhindern. Rezente Judikatur des EuGH wirft aber Zweifel auf, ob derartige Eingriffe des Richters in die vertragliche Vereinbarung überhaupt unionsrechtskonform sind. Das betrifft vor allem die ergänzende Vertragsauslegung, deren Akzeptanz aus nationaler Sicht fast ungebrochen ist. Der Autor zeigt, dass eine uneingeschränkte Anwendung der ergänzenden Vertragsauslegung mit den Vorgaben des EuGH nicht zu vereinbaren ist. Deshalb empfiehlt er ein unionsrechtskonformes Modell richterlicher Vertragsergänzung.
Abweisung einer Anfechtung der Wahl zum Europäischen Parlament vom Mai 2014. Keine Bedenken gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Briefwahl: Durch die in Art 23a Abs 4 iVm Art 26 Abs 6 B-VG idF BGBl I 27/2007 enthaltenen Regelungen kam es zu keiner Gesamtänderung der Bundesverfassung; diese Regelungen sowie die in den einschlägigen Bestimmungen der Europawahlordnung (EuWO) verankerten Briefwahlregelungen verstoßen auch nicht gegen die unionsrechtlichen Wahlgrundsätze der freien und geheimen Wahl. „Early voting“ ist dem System der Briefwahl immanent. Gegen die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien auf dem amtlichen Stimmzettel (gemäß § 36 Abs 3 und 4 EuWO) bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine Bedenken. Unbedenklichkeit auch des – auch in die EuWO (§ 30 Abs 2) eingeführten – Systems der Unterstützungsunterschriften.
§ 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht. Rechtsmissbrauch iS des § 94 Abs 2 S 2 ABGB könnte vorliegen, wenn ein Unterhaltsberechtigter Unterhalt fordert, obwohl der Unterhaltsbedarf durch Zuwendungen des Lebensgefährten ohnehin gedeckt wird.
Regelmäßige Zuwendungen einer Privatstiftung, auf die der Unterhaltspflichtige als deren Begünstigter einen Rechtsanspruch hat, sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Selbst wenn sich der Stifter einen Widerruf vorbehalten haben sollte, gilt dies jedenfalls solange, als keine Anhaltspunkte für die Absicht des Stifters auf einen derartigen Eingriff in den Stiftungszweck bestehen.
S. 715 - 717, Rechtsprechung
Weisungen des Gerichts gegenüber dem Sachwalter zur Verwendung des Einkommens zulässig
Im Bereich der Verwendung des laufenden Einkommens kann das Gericht dem Sachwalter zwar bei Gefährdung des Wohls der behinderten Person Weisungen erteilen (hier: dem Betroffenen zur Verfügung gestellte Geldsummen zu vergrößern und deren Auszahlungsintervall zu erhöhen; vgl aber OGH 3 Ob 81/11z). Deren Nichtbefolgung kann jedoch letztlich – also ultima ratio – nur zur Umbestellung des Sachwalters führen.
Wird durch eine gerichtliche Weisung in den Wirkungsbereich des Sachwalters eingegriffen, ist seine Beschwer zu bejahen.
Eine Legalzession nach § 1358 ABGB oder § 67 VersVG ändert nichts an der Rechtsnatur des übergegangenen Anspruchs, somit auch nicht an Beginn und Lauf der Verjährungsfrist. Dies gilt auch für die spezielle Legalzessionsnorm des § 13 Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz (VOEG). Die Leistung des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen an den Geschädigten bewirkt zwar den Forderungsübergang, löst aber keine neue Verjährungsfrist aus (vgl aber OGH 7 Ob 71/05z).
Trifft die Entschädigungspflicht des Fachverbands mit der Ersatzpflicht eines bekannten Schädigers zusammen, haften beide Haftpflichtigen dem Geschädigten solidarisch. Der Fachverband kann sich dabei nicht auf eine zu § 13 VOEG konkurrierende Anspruchsgrundlage mit für ihn günstigeren Verjährungsregeln stützen. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 13 VOEG – einer speziellen Legalzessionsnorm nach dem Vorbild des § 67 Abs 1 VersVG – verdrängt den Rückgriffsanspruch nach § 896 ABGB.
„Naturalrestitution“ in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, grundsätzlich zulässig. Ist von einer Wiederveranlagung des Erlöses auszugehen, ist auch die Entwicklung der alternativen Veranlagung zu berücksichtigen.
Bei einer Beweispflicht des Geschädigten für die im Falle richtiger Beratung gewählte Alternativveranlagung ist das Klagebegehren abzuweisen, wenn der geforderte Nachweis zur Höhe des Geldersatzes im Rahmen der Naturalrestitution nicht erbracht wird. Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Es ist daher nur festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iS von § 1293 ABGB) sein.
Die sich aus der Volatilität des Finanzprodukts ergebenden Wertveränderungen stellen keinen – drittverursachten – Schaden dar. Jene Teile der Wertveränderung des Anlageprodukts, die ihm immanent sind, also zugunsten größerer Ertragschancen bereits beim Ankauf in Kauf genommen werden, sind daher von jenen Wertveränderungen abzugrenzen, die sich aus der fehlerhaften Beratung ergeben haben. Nur letztere sind ein ersatzfähiger realer Schaden.
Bei unrichtiger Anlageberatung kommt ein Mitverschulden des Kunden dann in Betracht, wenn er selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitzt und ihm daher die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen. Steht dies nicht fest, so begründet es kein Mitverschulden, wenn sich der Kunde vom Rat des Anlageberaters überzeugen lässt
Die Kosten für die Errichtung eines Treppenlifts sind Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse, wenn sie aus einer unfallbedingten Gehbehinderung des Geschädigten resultieren. Die Beweislast für eine bloße zeitliche Vorverlagerung des Schadens trifft den Schädiger. Können mehrere Ereignisse (Ursachen) für sich genommen den Schaden nicht allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeiführen, spricht man von summierten Einwirkungen (hier: Treppenlift wegen unfallsbedingter und altersbedingter Leidenszustände medizinisch indiziert).
Die Vorschusspflicht soll dem Geschädigten den Einsatz eigenen Kapitals oder eine Kreditaufnahme ersparen. Der Vorschuss wird daher frühestens zu jener Zeit fällig, zu der der Gläubiger die Beträge zwecks Schadensbehebung benötigt. Der benötigte Betrag muss allerdings eine angemessene Zeit vor dessen Einsatz zur Verfügung stehen.
S. 728 - 730, Rechtsprechung
Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts bei Ausnützung der Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners
Wer den bei Vertragsabschluss bekannten Umstand, dass der Vertragspartner die Bedeutung und Tragweite des Vertrages nicht versteht, ausnutzt, und wem bewusst ist, dass er die Kaufsache zu einem äußerst niedrigen Preis kauft und seine Leistungen zu jenen des Verkäufers in einem auffallenden Missverhältnis zu seinen Gunsten stehen, kann sich gemäß § 1440 S 2 ABGB nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Aufwandsersatzanspruches berufen.
Mit Erlag des Meistbots wird ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, kraft dessen das Gericht das Meistbot zwecks Verteilung an die Anspruchsberechtigten verwahrt. Die auf das Meistbot Verwiesenen erhalten einen bedingten Anspruch auf ihren Zuweisungsbetrag, dessen Bestimmung und Auszahlung im Verteilungsverfahren durch das Exekutionsgericht vorgenommen wird. Bis zur Ausfolgung an einen Pfandgläubiger ist der Versteigerungserlös einer durch das Gericht zwangsweise versteigerten Liegenschaft Eigentum des Verpflichteten. Mit dem Zuschlag ändert sich nur das Pfandobjekt der dem Pfandgläubiger verhafteten Sache. Die Ausfolgung der den Pfandgläubigern zugewiesenen Beträge gelten daher als Zahlungen des Verpflichteten.
Jene Bestimmungen, die das Gericht dazu anhalten, den Versteigerungserlös zügig und ohne vermeidbare Verzögerung auszufolgen, erfassen nicht nur Interessen der betreibenden Gläubiger, sondern aller auf das Meistbot Verwiesenen, also auch die des Verpflichteten. Die Bestimmung des § 110 Abs 1 Geo über eine rasche Ausfertigung des Verteilungsbeschlusses ist eine Schutzbestimmung auch zugunsten des Verpflichteten gegen Vermögensschäden, die ihm aus der nicht mit der gebotenen Raschheit durchgeführten Erledigung erwachsen. Die Frist von acht Tagen, die dem Exekutionsrichter gemäß § 110 Abs 1 Geo für die Abgabe der Urschrift des Verteilungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Verfügung steht, hat für Erledigungen von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad Geltung.
Der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 Abs 1 GOG ist ein Rechtsmittel iS des § 2 Abs 2 AHG. Der Geschädigte ist aber nicht dazu verhalten, unmittelbar nach Fristablauf mit dem entsprechenden Rechtsbehelf vorzugehen, um seine Ansprüche nicht zu verlieren. Dies gilt umso mehr, als mit der Erhebung eines solchen Rechtsbehelfs ebenfalls regelmäßig Verzögerungen verbunden sind, weswegen ein Zuwarten durchaus von der Hoffnung getragen sein kann, zwischenzeitig werde es zu einer Erledigung kommen. Die Überlegungen der Rsp zur Säumnisbeschwerde gelten auch für den Anwendungsbereich des § 91 GOG. Bei einer rechtsunkundigen Partei ist der Zeitraum, bevor sie darauf schließen muss, dass eine Untätigkeit des Gerichts vorliegt, und von ihr verlangt werden kann, dass sie rechtskundigen Rat einholt, jedenfalls nicht kleinlich zu bemessen.
S. 733 - 737, Rechtsprechung
Einbruchsdiebstahl trotz eindeutiger Verdachtslage nicht verhindert: Haftung des Bundes?
Nach § 92 Z 1 SPG haftet der Bund für Schäden, die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23 SPG), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können. Diese von Rechtswidrigkeit und Verschulden der Organe unabhängige Haftung setzt voraus, dass die Sicherheitsbehörden bewusst gefährlichen Angriffen nicht vorbeugen oder solche nicht beenden, um die in § 23 Abs 1 SPG festgelegten Ziele zu erreichen.
Der Vorwurf, die Sicherheitsbehörden hätten trotz der technischen Überwachung des späteren Täters und einer eindeutigen Verdachtslage aus organisatorischen oder sonstigen nicht nachvollziehbaren Gründen keine Maßnahmen ergriffen, um eine strafbare Handlung (hier: Einbruchsdiebstahl) zu verhindern und die Beute rechtzeitig sicherzustellen, kann nur eine Haftung nach AHG begründen. Diese setzt aber ein rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten voraus.
Die österreichische Rechtsgrundlage für eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art 15 HKÜ liegt in § 4 Abs 2 DG-HKÜ, § 186 Abs 2 AußStrG (jeweils iVm dem Übereinkommen BGBl 417/1971). Derartige Bescheinigungen sind vom Bundesministerium für Justiz (BMJ) auszustellen.
S. 741 - 741, Rechtsprechung
Keine amtswegige Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Gläubigern eines Erben
Die amtswegige Bestellung eines Verlassenschaftskurators im Interesse von Gläubigern eines Erben ist nicht geboten.
§ 8 ZustG lässt den Fall ungeregelt, dass das Gericht von der Änderung der Abgabestelle durch die Zustellbehörde keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers nicht veranlasst sehen kann. Hat die Partei Kenntnis von dem gegen sie anhängigen Verfahren, ist sie gemäß § 8 Abs 1 ZustG zur unverzüglichen Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle an das Gericht verpflichtet. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht kann eine Ladung zur Tagsatzung an der früheren Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Partei der Meldebehörde den Wechsel ihres Wohnsitzes angezeigt hat.
Die Anwendung des § 8 ZustG gegenüber einer ausländischen Prozesspartei setzt jedenfalls dann keine besondere Rechtsbelehrung voraus, wenn die bisherige Abgabestelle im Inland liegt.
Ein Irrtum im Beweggrund macht die letztwillige Verfügung nur dann ungültig, wenn erweislich ist, dass der Wille des Erblassers „einzig und allein“ darauf beruhte; zumindest darf kein anderes wesentliches Motiv – als nicht ausschließbar – übrig bleiben. Die Beweislast trifft dabei denjenigen, der die Wirksamkeit der Verfügung bekämpft.
Dass die letztwillige Verfügung selbst den Beweggrund nicht nennt, ist – trotz des gegenteiligen Wortlauts von § 572 ABGB – für die Beachtlichkeit eines Motivirrtums des Erblassers unbeachtlich. Es können auch Motivirrtümer über Zukünftiges erheblich sein.
Erstinstanzliche Gesetzesverletzungen sind vom OGH in Erledigung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes trotz ihrer bereits zuvor durch das Rechtsmittelgericht erfolgten Sanierung festzustellen.
Sowohl die Pflicht des Rechtsmittelgerichts zu umfassender Prüfung als auch die Amtswegigkeit beschränken sich auf den angefochtenen Beschluss und setzen eine rechtzeitige und von einem Anfechtungslegitimierten eingebrachte Beschwerde voraus.
Eine in einem verfahrensbeendenden Beschluss ausgesprochene oder unterlassene Kostenentscheidung kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Gegenstand sowohl der umfassenden Prüfung als auch der amtswegigen Wahrnehmung zum Vorteil des Beschuldigten nach § 89 Abs 2b S 3 letzter Satzteil StPO sein.
Die Kostenersatzpflicht nach § 390 Abs 1 S 2 StPO ist in der das Verfahren für die Instanz erliegenden Entscheidung aufzutragen. Dieser Auftrag ist notwendigerweise Bestandteil eines Einstellungsbeschlusses gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO und nicht mit gesondertem Beschluss auszusprechen.
Das in § 140 Abs 1 StPO für die in § 134 Z 5 StPO genannten Ergebnisse bestimmter Ermittlungsmaßnahmen normierte – auch im Rahmen der Begründung des einer Festnahme oder Untersuchungshaft eines Beschuldigten zu Grunde liegenden Tatverdachts zu beachtende – Beweisverwertungsverbot hindert nicht, diese zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen und die Ergebnisse dieser Erhebungen als Beweismittel zu verwerten.
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