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JBL

Heft 2, Februar 2018, Band 140

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 69 - 80, Aufsatz

Walter Berka

Das Verbot „szenischen Rauchens“ und die Freiheit der Kunst

Rank

[...] Helmer, gib mir eine Zigarre, eine von Deinen dunklen Havannas.

Helmer

Mit dem größten Vergnügen. (Reicht ihm sein Zigarrenetui hin.)

Rank

(nimmt eine und schneidet die Spitze ab.) Danke!

Nora

(streicht ein Wachszündhölzchen an.) Ich will Ihnen Feuer geben.

Rank

Danke schön. (Sie hält das Zündholz hin, er raucht die Zigarre an.) Und nun Adieu.

Henrik Ibsen:

Nora oder Ein Puppenheim

S. 81 - 95, Aufsatz

Philipp Fidler

Private Enforcement - Rechtstheorie und Rechtswirklichkeit im Wettbewerbs- und Kapitalmarktrecht

Private Enforcement ist in aller Munde. In vielen Rechtsgebieten ist das Schlagwort bereits zum Allgemeinplatz geworden, manche sprechen gar vom „Megatrend dieser Dekade“. Allerdings ist das normative Konzept des Begriffs unscharf, und auch die schlichte Übersetzung „Private Rechtsverfolgung“ klingt bereits weit weniger beeindruckend. Der Beitrag widmet sich im ersten Teil den rechtstheoretischen Grundfragen des Private Enforcement. Der zweite Teil konzentriert sich auf die Rechtswirklichkeit im Wettbewerbs- und Kapitalmarktrecht. Dies ermöglicht eine Bewertung aus Sicht des Gesetzgebers: Soll er auch in Zukunft auf Private Enforcement setzen oder den Normvollzug in den Händen staatlicher Behörden belassen (Public Enforcement)?

S. 96 - 101, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit von § 99d BWG

Abweisung von – zulässigen – Anträgen des BVwG auf Aufhebung von (Teilen des) § 99d BWG, BGBl 532/1993 idF BGBl I 184/2013 (Regelung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen für Verstöße gegen näher bezeichnete Bestimmungen des BWG): Der Gesetzgeber ist durch Art 91 B-VG nicht verpflichtet, Verfahren über die Verhängung der in § 99d BWG angedrohten Geldstrafen angesichts deren spezifischer Funktion im gerichtlichen Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht in die Zuständigkeit der ordentlichen (Straf-)Gerichte zu übertragen.

Der VfGH hält seine bisherige Judikatur zur Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts, die sich auf eine verfassungsrechtlich vorgegebene Organisationsstruktur der Strafgerichtsbarkeit und die in Art 91 Abs 2 und 3 B-VG zum Ausdruck kommende Abgrenzung nach der Strenge der strafrechtlichen Sanktion gründete, nicht mehr aufrecht, weil diese der Vielfalt an möglichen Sachverhalten nicht (mehr) gerecht wird (die Höhe der angedrohten Sanktion erweist sich im Ergebnis als kein taugliches Mittel für die Abgrenzung).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die mit der Novelle BGBl I 51/2012 geschaffenen Verwaltungsgerichte erster Instanz, die auch für Beschwerden gegen Entscheidungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde zuständig sind, durch die Einräumung der richterlichen Garantien grundsätzlich von den zuvor bestehenden Rechtsschutzeinrichtungen in Gestalt der UVS unterscheiden.

S. 101 - 102, Rechtsprechung

Exekutionsführung zugunsten von Nachlassschulden bei im Grundbuch angemerktem Besitznachfolgerecht

Ein im Grundbuch angemerktes Besitznachfolgerecht hindert auch eine Exekutionsführung zugunsten von Nachlassschulden, wenn der Titel nicht auch gegen den Besitznachfolgeberechtigten erwirkt oder dessen Zustimmung gemäß § 9 EO nachgewiesen bzw im Prozessweg erzwungen wurde.

S. 102 - 107, Rechtsprechung

Haftung des Anlageberaters: Tunlichkeit der Naturalrestitution und Mitverschulden des beratenen Geschädigten

Die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution hat stets derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich darauf beruft.

Grundsätzlich muss ein Anleger nicht damit rechnen, dass die ihm übergebenen Unterlagen in wesentlichen Punkten von den mündlichen Zusicherungen des Beraters abweichen. Nur wenn dem Geschädigten die Fehlerhaftigkeit der Beratung oder die unzureichende Sachkenntnis des Beraters aufgrund eindeutiger Hinweise oder wegen seines eigenen Wissensstandes auffallen hätte müssen, kann eine Sorglosigkeit in eigener Angelegenheit angenommen werden.

S. 107 - 110, Rechtsprechung

Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers betreffend eine zu Unrecht eingehobene Provision?

§ 15 BTVG kann angesichts der Wortfolge „entsprechend dem Bauträgervertrag“ nur so verstanden werden, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte dann nicht haftet, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung (hier: eines Maklervertrags) geleistet wurden.

Wird im Bauträgervertrag vereinbart, dass der Erwerber Sonderwünsche (hier: Fußbodenheizung anstelle von Radiatoren) direkt bei den vorgegebenen Professionisten beauftragen muss, so haftet der Bauträger nicht für eine diesbezügliche mangelhafte Ausführung. Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist (hier: vom schriftlichen Vertrag abweichende konkludente Vereinbarung über die Ausführung der Sonderwünsche durch den Bauträger verneint).

S. 110 - 114, Rechtsprechung

Tatsachenbestätigungen in Vertragsformblättern und AGB: Verbandsprozess und Transparenzgebot

Im Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob der Verbraucher regelungstechnisch von der Durchsetzung seiner Rechte durch eine Vertragsklausel oder durch eine vorgefertigte intransparente Bestätigung abgehalten wird. Völlig unklare Tatsachenbestätigungen zulasten des Verbrauchers in Vertragsformblättern und AGB unterliegen daher in analoger Anwendung der Kontrolle des § 6 Abs 3 KSchG im Verbandsprozess.

S. 114 - 118, Rechtsprechung

Reinhard Schamberger

Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG bei Vertragsverlängerung oder -änderung qua Erklärungsfiktion?

Gemäß § 11 Abs 1 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Ein solcher Rücktritt ist nicht nur von Vertragserklärungen möglich, die zur erstmaligen Begründung eines Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien abgegeben werden, sondern steht vielmehr auch dann zu, wenn ein – wie auch immer zustande gekommenes – bestehendes Vertragsverhältnis im Wege eines Fernabsatzvertrages inhaltlich verändert oder verlängert wird.

Wirksamkeitserfordernis einer Verlängerungsfiktion ist es, dass der in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG vorgesehene Hinweis des Verwenders in die AGB oder Vertragsformblätter selbst aufgenommen ist. Eine unvollständige und daher gesetzwidrige Klausel wird schon in Hinblick auf das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG nicht dadurch gesetzeskonform, dass an gänzlich anderer, gesondert aufzurufender Stelle einer Website eine weiter reichende Klausel zu diesem Themenbereich aufscheint.

S. 118 - 120, Rechtsprechung

Anschrift des Eigentümers im Grundbuch, die nicht seine Wohnanschrift ist

§ 12 Abs 4 GUG bietet die Möglichkeit auch eine Anschrift des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen, die nicht seine Wohnanschrift ist, wenn unter dieser Anschrift eine einwandfreie Zustellung an den Eigentümer möglich ist.

S. 120 - 121, Rechtsprechung

Grundbuchsverfahren: keine Abweisung des Antrags wegen Fehlens von Angaben über die zu verständigenden Personen / Eintragungen in öffentlichen Registern als „gerichtsbekannte“ Tatsachen?

Das Fehlen der von § 84 GBG geforderten Angaben über die Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, bildet keinen Abweisungsgrund, weil die Verständigung der Interessenten gemäß § 119 GBG von Amts wegen zu erfolgen hat. Es bildet daher keinen Abweisungsgrund, wenn das Grundbuchgesuch keine Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge nach einer von der Erledigung zu verständigenden (verstorbenen) Person enthält.

Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen. Auch wenn das Grundbuchsgericht bei seiner Entscheidung neben dem Buchstand, dem Gesuchsantrag und den ihm vorgelegten Urkunden nur (aber immerhin auch) gerichtsbekannte Tatsachen berücksichtigen kann, so bedeutet der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, jedoch nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als „kundig“ angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind.

S. 121 - 125, Rechtsprechung

Klaus Schwaighofer

Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich bei altersübergreifender Delinquenz

Die Grundsätze des § 5 Z 11 JGG sind auch bei der Zusammenrechnung von Mengen im Suchtmittelbereich anzuwenden.

§ 19 Abs 1 iVm § 5 Z 4 und 11 JGG kommt beim jungen Erwachsenen bei altersübergreifender Delinquenz nach § 28a Abs 1, 4 Z 3 SMG erst dann zur Anwendung, wenn der nunmehr junge Erwachsene seine als Jugendlicher begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch in dieser Alterskategorie die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet.

S. 125 - 126, Rechtsprechung

Fingierter Bombenalarm, Drohanrufe gegenüber der Polizei und Nötigung II

Die Tathandlung sowohl des § 105 Abs 1 StGB als auch des – dazu im Verhältnis der Spezialität stehenden – § 269 Abs 2 StGB ist ein „Nötigen“. Diese Tatmodalität liegt nur vor, wenn eine Drohung (oder Gewaltanwendung) als Mittel der Willensbeeinflussung dazu bestimmt und geeignet ist, denjenigen, gegen den sie sich richtet, zu einem seinen wahren Intentionen nicht entsprechenden Willensakt zu zwingen. Daran fehlt es aber, wenn über den Polizeinotruf geäußert wird, die Anruferin sei mit einem Messer unterwegs und habe vor, jemanden umzubringen, wenn kein Streifenwagen bei ihr vorbeikomme. Denn durch diese Äußerung wurde ein Polizeieinsatz zwar ausgelöst, aber nicht erzwungen. Die Pflicht der Behörde (der Polizeibeamten), in einem solchen Fall einzuschreiten, ersetzt nämlich nicht den für die Nötigung erforderlichen Zwang.

S. 125 - 125, Rechtsprechung

Fingierter Bombenalarm, Drohanrufe gegenüber der Polizei und Nötigung I

Ein „Nötigen“ iS des § 105 Abs 1 bzw § 269 Abs 2 StGB liegt nicht vor, wenn aufgrund eines fingierten Bombenalarms über den Polizeinotruf eine Polizeiaktion zwar ausgelöst, der Drohungsadressat aber nicht zu einem seinen wahren Intentionen nicht entsprechenden Willensakt gezwungen wird.

Die Pflicht der Behörde (des Polizeibeamten), aufgrund einer Bombendrohung einzuschreiten, ersetzt nicht den für die Nötigung erforderlichen Zwang.

S. 126 - 129, Rechtsprechung

Florian Sprajc

Fingierter Bombenalarm, Drohanrufe gegenüber der Polizei und Nötigung III

Der Begriff der Schutzbefohlenen iS des § 74 Abs 1 Z 5 StGB ist nicht alleine iS des Personenrechts des ABGB oder der Aufgaben von Sicherheitsorganen auszulegen, sondern iS wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Gegebenheiten und einer sich daraus ergebenden Verantwortung für andere.

Den strafrechtlichen Schutz eines österreichischen Polizeibeamten vor Bedrohung nach § 107 StGB auch in Ansehung eines gänzlich unbestimmten, im Ausland aufhältigen Ausländers auszudehnen, widerspräche der Ratio des § 74 Abs 1 Z 5 StGB, wonach eine einen Dritten betreffende Drohung nur dann einer gegen den Bedrohten selbst gerichteten Drohung gleichzusetzen ist, wenn ein gewisses Naheverhältnis zu diesem, unter Umständen auch im Sinn einer Verantwortung für diesen, besteht.

S. 129 - 131, Rechtsprechung

Waffen, Nachregistrierung

Die Nach-Registrierungspflicht nach § 58 Abs 2 WaffG 1996 trifft ausdrücklich nur „Menschen“, nicht aber juristische Personen. Dass das WaffG 1996 mit dem Begriff „Menschen“ in der zitierten Norm auch juristische Personen umfassen würde, kann weder nach dem gewöhnlichen Wortsinn, noch nach der Gesetzessystematik erkannt werden.