Das Fehlen der von § 84 GBG geforderten Angaben über die Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, bildet keinen Abweisungsgrund, weil die Verständigung der Interessenten gemäß § 119 GBG von Amts wegen zu erfolgen hat. Es bildet daher keinen Abweisungsgrund, wenn das Grundbuchgesuch keine Angaben zur Gesamtrechtsnachfolge nach einer von der Erledigung zu verständigenden (verstorbenen) Person enthält.
Der in § 269 ZPO niedergelegte Grundsatz, bei Gericht offenkundige Tatsachen bedürften keines Beweises, ist im Grundbuchsverfahren nicht oder nur in sehr eingeschränktem Umfang anzuwenden. Der Grundbuchsrichter hat nämlich bei seiner Entscheidung grundsätzlich nur die vorgelegten Urkunden, das Grundbuch und die sonstigen Grundbuchsbehelfe, nicht aber andere Amtsakten oder sein Amtswissen heranzuziehen. Auch wenn das Grundbuchsgericht bei seiner Entscheidung neben dem Buchstand, dem Gesuchsantrag und den ihm vorgelegten Urkunden nur (aber immerhin auch) gerichtsbekannte Tatsachen berücksichtigen kann, so bedeutet der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, jedoch nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als „kundig“ angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind.