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Keine Verfassungswidrigkeit von § 99d BWG

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Abweisung von – zulässigen – Anträgen des BVwG auf Aufhebung von (Teilen des) § 99d BWG, BGBl 532/1993 idF BGBl I 184/2013 (Regelung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen für Verstöße gegen näher bezeichnete Bestimmungen des BWG): Der Gesetzgeber ist durch Art 91 B-VG nicht verpflichtet, Verfahren über die Verhängung der in § 99d BWG angedrohten Geldstrafen angesichts deren spezifischer Funktion im gerichtlichen Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht in die Zuständigkeit der ordentlichen (Straf-)Gerichte zu übertragen.

Der VfGH hält seine bisherige Judikatur zur Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts, die sich auf eine verfassungsrechtlich vorgegebene Organisationsstruktur der Strafgerichtsbarkeit und die in Art 91 Abs 2 und 3 B-VG zum Ausdruck kommende Abgrenzung nach der Strenge der strafrechtlichen Sanktion gründete, nicht mehr aufrecht, weil diese der Vielfalt an möglichen Sachverhalten nicht (mehr) gerecht wird (die Höhe der angedrohten Sanktion erweist sich im Ergebnis als kein taugliches Mittel für die Abgrenzung).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die mit der Novelle BGBl I 51/2012 geschaffenen Verwaltungsgerichte erster Instanz, die auch für Beschwerden gegen Entscheidungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde zuständig sind, durch die Einräumung der richterlichen Garantien grundsätzlich von den zuvor bestehenden Rechtsschutzeinrichtungen in Gestalt der UVS unterscheiden.

  • JBL 2018, 96
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 91 B-VG
  • Zivilverfahrensrecht
  • VfGH, 13.12.2017, G 408/2016 ua
  • § 99d BWG
  • Arbeitsrecht

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