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Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers betreffend eine zu Unrecht eingehobene Provision?

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§ 15 BTVG kann angesichts der Wortfolge „entsprechend dem Bauträgervertrag“ nur so verstanden werden, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte dann nicht haftet, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung (hier: eines Maklervertrags) geleistet wurden.

Wird im Bauträgervertrag vereinbart, dass der Erwerber Sonderwünsche (hier: Fußbodenheizung anstelle von Radiatoren) direkt bei den vorgegebenen Professionisten beauftragen muss, so haftet der Bauträger nicht für eine diesbezügliche mangelhafte Ausführung. Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist (hier: vom schriftlichen Vertrag abweichende konkludente Vereinbarung über die Ausführung der Sonderwünsche durch den Bauträger verneint).

  • JBL 2018, 107
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 07.06.2017, 3 Ob 67/17z
  • LG Salzburg, 06.10.2016, 8 Cg 5/15a
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 863 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Linz, 16.01.2017, 1 R 192/16k
  • § 15 BTVG
  • Arbeitsrecht

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