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Fingierter Bombenalarm, Drohanrufe gegenüber der Polizei und Nötigung II

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Die Tathandlung sowohl des § 105 Abs 1 StGB als auch des – dazu im Verhältnis der Spezialität stehenden – § 269 Abs 2 StGB ist ein „Nötigen“. Diese Tatmodalität liegt nur vor, wenn eine Drohung (oder Gewaltanwendung) als Mittel der Willensbeeinflussung dazu bestimmt und geeignet ist, denjenigen, gegen den sie sich richtet, zu einem seinen wahren Intentionen nicht entsprechenden Willensakt zu zwingen. Daran fehlt es aber, wenn über den Polizeinotruf geäußert wird, die Anruferin sei mit einem Messer unterwegs und habe vor, jemanden umzubringen, wenn kein Streifenwagen bei ihr vorbeikomme. Denn durch diese Äußerung wurde ein Polizeieinsatz zwar ausgelöst, aber nicht erzwungen. Die Pflicht der Behörde (der Polizeibeamten), in einem solchen Fall einzuschreiten, ersetzt nämlich nicht den für die Nötigung erforderlichen Zwang.

  • § 107 Abs 1 StGB
  • § 105 Abs 1 StGB
  • OGH, 18.08.2016, 12 Os 81/16b
  • Öffentliches Recht
  • LG Feldkirch, 27.04.2016, 59 Hv 10/16t
  • JBL 2018, 125
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 74 Abs 1 Z 5 StGB
  • § 107 Abs 2 StGB
  • § 269 Abs 2 StGB
  • Arbeitsrecht

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