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JBL

Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2012, Band 134

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 409 - 423, Aufsatz

Reindl, Kurt

Kuratorengesetz: Darf ein Gesetz einem Investor einen Kurator aufzwingen?

Im Zusammenhang mit der A-Tec-Pleite sorgte die Tatsache für Überraschung, dass in Österreich auf Basis des sogenannten Teilschuldverschreibungskuratorengesetzes ein gerichtlich zu bestellender Kurator die Gläubigerrechte der Anleiheinhaber koordiniert. Der Beitrag geht der Frage nach, ob dieses aus dem Jahr 1874 stammende Gesetz überhaupt noch gültig ist und ob die darin vorgesehene Kuratorenbestellung in verfassungs- und unionsrechtskonformer Interpretation (noch) als zwingende Norm angesehen werden muss, wie der OGH in einer bislang nicht revidierten Entscheidung aus dem Jahr 1937 befand.

S. 434 - 441, Rechtsprechung

Lukas, Meinhard

Klausel-RL: amtswegige Klauselkontrolle im Mahnverfahren; keine Abänderung der missbräuchlichen Klausel durch das Gericht

Die Klausel-RL (RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) ist dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

Art 6 Abs 1 Klausel-RL ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann.

S. 441 - 450, Rechtsprechung

Graf, Georg

Genehmigungs- und Aufklärungspflichten bei Zins-Swap-Geschäften von Sozialversicherungsträgern

Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine bloße Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsfähigkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungsträgers auch im Außenverhältnis beschränkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs bindet den Sozialversicherungsträger daher nicht (hier: Abschluss des „Quanto-Snowball-Swaps“).

Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Geschäfts aufzuklären, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die Körperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird.

Auch für Schäden aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gilt, dass nur alle adäquaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalität rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die Übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverhältnisses erfasst. Umstände, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verhängnis werden. Wenn der geschädigte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abhängig ist, der häufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden.

Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG wäre es unvereinbar, dass der Sozialversicherungsträger zwar nicht das eigene Spekulationsgeschäft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste.

Eine hohe Professionalität des Kunden kann nicht ausschließen, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Geschäfts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Geschäftspartner darf nicht in die Irre geführt werden.

Die Erwägungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: „CMS Spread Ladder Swap“), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, können in Grundzügen auch nach österr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der Höhe nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: „Quanto-Snowball-Swap“).

S. 450 - 453, Rechtsprechung

Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden nicht generell sittenwidrig; Entgelt für sexuelle Handlungen klagbar

Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Ein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung besteht nicht. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.

S. 453 - 457, Rechtsprechung

Zur Geltung des Gleichheitssatzes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung / Voraussetzungen für Grundversorgung nach Kärntner Grundversorgungsgesetz; keine Ersatzansprüche des Fremden, der Lebensbedarf von Dritten erhält

An das Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen (Art I Abs 1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung), ist eine Gebietskörperschaft auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gebunden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wird auch nicht dadurch saniert, dass die Gebietskörperschaft mehrere Einzelfälle im Unrecht gleich behandelt.

Grundversorgung ist nach § 2 Abs 1 Kärntner Grundversorgungsgesetz (K-GrvG) nur hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.

Hilfsbedürftigkeit iSd § 2 Abs 2 K-GrvG liegt nicht vor, wenn der Fremde den Lebensbedarf von Dritten erhält. Da Regressansprüche dieser Dritten gegen die Gebietskörperschaft ausgeschlossen sind, gilt dies umso mehr für Ansprüche des Fremden selbst, der wegen dieser Leistungen nicht hilfebedürftig ist. Solche Leistungen (zB Zurverfügungstellen von Wohnraum) schließen daher für die Vergangenheit den entsprechenden Anspruch nach dem K-GrvG aus.

Das Kriterium der „Unterstützungswürdigkeit“ in § 2 Abs 1 K-GrvG ist nicht als Generalklausel zu verstehen, die alle anderen Voraussetzungen für die Hilfegewährung überlagert und es ermöglicht, trotz deren Vorliegen im Einzelfall die Leistung zu verweigern. Die fehlende Unterstützungswürdigkeit ist nur bei einem Fehlverhalten anzunehmen, das in seinem Gewicht einem „besonders schweren Verbrechen“ iSv § 13 AsylG 1997 und § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 gleichkommt. Das bloße Unterbleiben einer freiwilligen Ausreise erfüllt diese Voraussetzung nicht.

S. 457 - 463, Rechtsprechung

Schopper, Alexander

Beratungs- und Warnpflichten des Versicherers bzw Agenten im Hinblick auf eine neue Rechtslage während eines laufenden Haftpflichtverhältnisses

Eine nebenvertragliche, dem Vertragsabschluss nachfolgende Beratungs- und Warnpflicht des (Haftpflicht-) Versicherers ist zumindest dann zu bejahen, wenn der Fall durch folgende Umstände gekennzeichnet ist: Eine neue Rsp, die dem Versicherer – dem auch der Wunsch des Versicherten nach umfassendem Versicherungsschutz bekannt war – wohl nicht entgangen sein kann, führt zu existenzbedrohenden Berufsrisiken einer bestimmten, überschaubaren Gruppe von nach denselben Bedingungen Versicherten (hier: Gynäkologen). Geht es um die Verfehlung eines für eine solche Gruppe von Versicherungsnehmern typischen Deckungsbedürfnisses (also die Absicherung ihrer besonderen Berufsrisiken [hier: Haftung aus „wrongful birth“]), kann daher schon die (weitere) Kenntnis des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer dieser Gruppe angehört und umfassenden Versicherungsschutz anstrebt, eine solche Verpflichtung auslösen.

S. 463 - 464, Rechtsprechung

Insolvenzverfahren und gesonderte Geltendmachung von Verzugsschäden

Der Ausschluss der Geltendmachung von Kosten im Konkursverfahren durch § 58 Z 1 und § 173 Abs 1 Z 1 KO steht einer gesonderten Geltendmachung von Verzugsschäden nicht entgegen. Zu diesen Verzugsschäden können auch die Kosten der Betreibung der Forderung gehören, soweit sie notwendig und zweckentsprechend waren. Dies gilt auch für die Kosten des Gläubigers im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Vertretung bei der Konkurseröffnungstagsatzung.

S. 464 - 465, Rechtsprechung

Verfahren außer Streit: Rekurs in der Hauptsache durch Kostenrekurs nicht konsumiert

Auch im Außerstreitverfahren wird durch einen Rekurs gegen den mit der Sachentscheidung verbundenen Kostenanspruch das Recht, ein Rechtsmittel in der Hauptsache zu erheben, nicht konsumiert. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung verbietet es auch bei gleich langen Rechtsmittelfristen nicht, zuerst einen Kostenrekurs zu erheben und erst später (innerhalb der Frist) die Hauptentscheidung zu bekämpfen.

S. 464 - 464, Rechtsprechung

Kein Prozesshindernis der entschiedenen Sache bei negativem Versäumungsurteil

Dem negativen Versäumungsurteil kommt weder Bindungs- noch Präklusionswirkung für Folgeprozesse zu. Es enthält zwar einen Ausspruch über die Abweisung der Klage; es liegt ihr aber kein Tatsachensubstrat zugrunde.

Bei einer Klageabweisung ist die rechtskräftige Verneinung auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt, sodass die Geltendmachung eines sogar quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Lebenssachverhalt möglich bleibt. An einem solchen „maßgeblichen Sachverhalt“ fehlt es aber bei einem negativen Versäumungsurteil.

S. 464 - 464, Rechtsprechung

Wirtschaftliche Einheit iSd § 2 BTVG

Eine wirtschaftliche Einheit iSd § 2 Abs 4 BTVG liegt dann vor, wenn in vertraglicher, zumindest aber in organisatorischer Hinsicht eine so enge geschäftliche Verflechtung zwischen dem Bauträger und dem Liegenschaftseigentümer besteht, dass für den Erwerber der objektiv begründete Eindruck einer praktisch wechselseitigen Bedingtheit der beiden Verträge entsteht. Die rein subjektive Beurteilung des Erwerbers, sich nur für die Liegenschaft und das Haus gemeinsam zu interessieren, oder ein gesamthaftes Finanzierungsbedürfnis des Erwerbers allein reichen nicht aus.

S. 465 - 467, Rechtsprechung

Zur Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, wenn der Unfall unter ungeklärten Umständen am Arbeitsplatz passiert

Auch in Sozialrechtssachen trifft den Versicherten die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. Er hat daher den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zur Verletzung führenden Unfall nachzuweisen. Der Unfallversicherungsträger trägt aber die Beweislast dafür, dass durch die Vorgangsweise des Versicherten eine Lösung vom Betrieb eingetreten ist.

Ist unklar geblieben, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zum Unfall des Klägers, der zuletzt eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet dies die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde.

S. 467 - 468, Rechtsprechung

Gewahrsam am Inhalt von Behältnissen

Wird aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses ein Geld enthaltendes Behältnis erlangt, bezieht sich diese Art von Gewahrsamserlangung dann nur auf das Behältnis und nicht auch auf das darin enthaltene Geld, wenn das Behältnis den direkten Zugriff des zur Verwendung, Verwahrung, Zurückstellung oder Weitergabe des Behältnisses Verpflichteten hindern soll.

Das ist nach der – maßgeblichen – Verkehrsauffassung keineswegs nur der Fall, wenn der Zugriff auf das Geld bloß durch Handlungen zu erlangen wäre, wie sie § 129 StGB unter strengere Strafe stellt.

S. 468 - 469, Rechtsprechung

Kostenersatzpflicht bei gänzlich erfolglosen Rechtsmitteln

Gem § 390a Abs 1 StPO fallen den nach §§ 389 und 390 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind.

Haben beide Parteien in erster Instanz zum Teil obsiegt und jeweils erfolglos Berufung erhoben, so haben sie entsprechend der ausgesprochenen Kostenteilung auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind jeweils die durch das erfolglose Rechtsmittel des Gegners verursachten Kosten. Dabei hat mangels auch nur teilweiser Ersatzpflicht des jeweiligen Gegners gem § 390a Abs 1 S 1 StPO nicht bloß der Antragsteller die auf seine Berufung entfallenden Kosten zu tragen, sondern auch die Antragsgegnerin allein für die auf ihre erfolglos gebliebene Berufung entfallenden Kosten aufzukommen.

Diese Bestimmung ist nach § 14 Abs 3 MedienG auch im Verfahren über einen Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (oder der nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens) bei der Entscheidung über die Berufung sinngemäß anzuwenden.

S. 469 - 473, Rechtsprechung

Nichtigkeitserklärungsantrag, Zurücknahme wegen Drohung des Auftraggebers

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde. Dass eine von der Auftraggeberin als Verfahrensgegnerin ausgehende (behauptete) Drohung, an der die Behörde nicht beteiligt war, die Rechtswirksamkeit einer Prozesshandlung (Antragsrücknahme) in Frage stellen kann, findet in der Rsp des VwGH keine Deckung. Schon deshalb kann von der Unwirksamkeit der Antragsrückziehung nicht ausgegangen werden.

Der Unzulässigkeitstatbestand des § 35 Abs 3 Z 2 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007 (WVRG 2007) liegt nicht vor, wenn die Behauptung eines Bieters zutrifft, den Nichtigerklärungsantrag nur deshalb zurückgezogen zu haben, weil er – für den Fall der Aufrechterhaltung des Antrags – vom Auftraggeber widerrechtlich mit Konsequenzen bedroht worden sei, die seine wirtschaftliche Existenz vernichtet hätten. In diesem Fall wäre dem Bieter zugute zu halten, dass er die behaupteten Verstöße gegen das Vergaberecht in einem Nichtigerklärungsverfahren nicht (weiter) geltend machen habe können, und es wäre vom Zurückweisungsgrund des § 35 Abs 3 Z 2 WVRG 2007 nicht Gebrauch zu machen.

S. 474 - 475, Korrespondenz

Rami, Michael

§ 390a StPO in der Rechtsprechung des OGH

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