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Kein Prozesshindernis der entschiedenen Sache bei negativem Versäumungsurteil

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Dem negativen Versäumungsurteil kommt weder Bindungs- noch Präklusionswirkung für Folgeprozesse zu. Es enthält zwar einen Ausspruch über die Abweisung der Klage; es liegt ihr aber kein Tatsachensubstrat zugrunde.

Bei einer Klageabweisung ist die rechtskräftige Verneinung auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt beschränkt, sodass die Geltendmachung eines sogar quantitativ gleichen Anspruchs aus einem anderen Lebenssachverhalt möglich bleibt. An einem solchen „maßgeblichen Sachverhalt“ fehlt es aber bei einem negativen Versäumungsurteil.

  • § 396 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 14.12.2011, 3 Ob 219/11v
  • LG Salzburg, 17.08.2011, 22 R 262/11z
  • BG Salzburg, 09.05.2011, 13 C 380/10f
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 411 ZPO
  • JBL 2012, 464
  • Arbeitsrecht
  • § 442 ZPO

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