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Zur Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, wenn der Unfall unter ungeklärten Umständen am Arbeitsplatz passiert

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Auch in Sozialrechtssachen trifft den Versicherten die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. Er hat daher den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zur Verletzung führenden Unfall nachzuweisen. Der Unfallversicherungsträger trägt aber die Beweislast dafür, dass durch die Vorgangsweise des Versicherten eine Lösung vom Betrieb eingetreten ist.

Ist unklar geblieben, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zum Unfall des Klägers, der zuletzt eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet dies die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde.

  • LG Wiener Neustadt, 19.03.2010, 5 Cgs 241/04i
  • Öffentliches Recht
  • § 175 ASVG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 13.03.2012, 10 ObS 16/11t
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 15.12.2010, 9 Rs 116/10k
  • JBL 2012, 465
  • Arbeitsrecht

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