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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2012, Band 134

Graf, Georg

Genehmigungs- und Aufklärungspflichten bei Zins-Swap-Geschäften von Sozialversicherungsträgern

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Der Genehmigungsvorbehalt nach § 446 Abs 3 ASVG ist nicht eine bloße Organisationsvorschrift der internen Willensbildung, sondern eine Anordnung, die die Handlungsfähigkeit der vertretungsberechtigten Organe des Sozialversicherungsträgers auch im Außenverhältnis beschränkt. Eine nicht durch die erforderliche ministerielle Genehmigung gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs bindet den Sozialversicherungsträger daher nicht (hier: Abschluss des „Quanto-Snowball-Swaps“).

Öffentlich-rechtliche Körperschaften sind verpflichtet, den Partner durch ihre Verhandlungsführer als Erfüllungsgehilfen über die Gültigkeitsvoraussetzungen des beabsichtigten Geschäfts aufzuklären, sofern diese ihrem Organ bekannt oder leichter erkennbar sind als dem Partner. Wird der Partner im guten Glauben gelassen, es bestehe keine Genehmigungsbedürftigkeit, haftet die Körperschaft auf das Vertrauensinteresse, wenn die Genehmigung in der Folge nicht erteilt wird.

Auch für Schäden aus einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gilt, dass nur alle adäquaten und im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehenden Folgen vom Normzweck mit erfasst sind. Die Kausalität rechtswidrigen Verhaltens reicht allein nicht zur Haftungsbegründung aus. Die Übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise vom Schutzzweck des Grundverhältnisses erfasst. Umstände, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verhängnis werden. Wenn der geschädigte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abhängig ist, der häufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden.

Mit dem Schutzzweck des Genehmigungsvorbehalts nach § 446 Abs 3 ASVG wäre es unvereinbar, dass der Sozialversicherungsträger zwar nicht das eigene Spekulationsgeschäft, aber jenes, das vom anderen Teil mit einem Dritten abgeschlossen wurde, erfüllen müsste.

Eine hohe Professionalität des Kunden kann nicht ausschließen, dass er im Einzelfall bezüglich eines bestimmten Geschäfts einer Fehlvorstellung unterliegt. Auch ein versierter Geschäftspartner darf nicht in die Irre geführt werden.

Die Erwägungen des BGH zu hochkomplex strukturierten und riskanten Finanzprodukten (XI ZR 33/10x, dort: „CMS Spread Ladder Swap“), die auf die Wohlverhaltensregeln des § 31 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes gestützt wurden, können in Grundzügen auch nach österr Recht Beachtung finden, wenn es sich um ein komplex strukturiertes Produkt handelt, dem ein der Höhe nach kaum kalkulierbares, aber schon wegen eines einseitigen Kündigungsrechts asymmetrisch verteiltes Risiko anhaftet (hier: „Quanto-Snowball-Swap“).

  • Graf, Georg
  • LG Feldkirch, 20.05.2010, 6 Cg 71/08s
  • § 1295 ABGB
  • § 13 WAG
  • OLG Innsbruck, 11.10.2010, 4 R 168/10b
  • Öffentliches Recht
  • § 1297 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 447 ASVG
  • § 1296 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 24.10.2011, 8 Ob 11/11t
  • JBL 2012, 441
  • § 39 BWG
  • § 867 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • § 446 ASVG

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