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Verfahren außer Streit: Rekurs in der Hauptsache durch Kostenrekurs nicht konsumiert

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 134
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
40 Wörter, Seiten 464-465

30,00 €

inkl MwSt

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Auch im Außerstreitverfahren wird durch einen Rekurs gegen den mit der Sachentscheidung verbundenen Kostenanspruch das Recht, ein Rechtsmittel in der Hauptsache zu erheben, nicht konsumiert. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung verbietet es auch bei gleich langen Rechtsmittelfristen nicht, zuerst einen Kostenrekurs zu erheben und erst später (innerhalb der Frist) die Hauptentscheidung zu bekämpfen.

  • § 461 ZPO
  • § 45 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • BG Linz, 09.12.2010, 7 C 78/08i
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 24.11.2011, 1 Ob 217/11k
  • JBL 2012, 464
  • Arbeitsrecht
  • LG Linz, 10.08.2011, 15 R 59/11v

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