Beratungs- und Warnpflichten des Versicherers bzw Agenten im Hinblick auf eine neue Rechtslage während eines laufenden Haftpflichtverhältnisses
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 134
- Rechtsprechung, 5630 Wörter
- Seiten 457 -463
- https://doi.org/10.33196/jbl201207045701
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Eine nebenvertragliche, dem Vertragsabschluss nachfolgende Beratungs- und Warnpflicht des (Haftpflicht-) Versicherers ist zumindest dann zu bejahen, wenn der Fall durch folgende Umstände gekennzeichnet ist: Eine neue Rsp, die dem Versicherer – dem auch der Wunsch des Versicherten nach umfassendem Versicherungsschutz bekannt war – wohl nicht entgangen sein kann, führt zu existenzbedrohenden Berufsrisiken einer bestimmten, überschaubaren Gruppe von nach denselben Bedingungen Versicherten (hier: Gynäkologen). Geht es um die Verfehlung eines für eine solche Gruppe von Versicherungsnehmern typischen Deckungsbedürfnisses (also die Absicherung ihrer besonderen Berufsrisiken [hier: Haftung aus „wrongful birth“]), kann daher schon die (weitere) Kenntnis des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer dieser Gruppe angehört und umfassenden Versicherungsschutz anstrebt, eine solche Verpflichtung auslösen.
- Schopper, Alexander
- § 1295 ABGB
- Öffentliches Recht
- OGH, 31.08.2011, 7 Ob 72/11f
- JBL 2012, 457
- § 1297 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 1296 ABGB
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- LG Innsbruck, 25.10.2010, 6 Cg 183/09m
- § 43 VersVG
- OLG Innsbruck, 01.02.2011, 4 R 6/11f
- Arbeitsrecht
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