Zum Hauptinhalt springen
JBL

Heft 5, Mai 2014, Band 136

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

60,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 277 - 294, Aufsatz

Markus Kolland

Die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren und ihre Bedeutung im Prüfungsprozess

In dem Beitrag werden eine kritische Würdigung der in den letzten Jahrzehnten ergangenen Rsp zu den Inhaltserfordernissen von insolvenzrechtlichen Forderungsanmeldungen iS des § 103 Abs 1 IO vorgenommen, die gewichtigsten aus dieser Rsp resultierenden Probleme aufgezeigt, Geschichte und Bedeutung der maßgeblichen Bestimmungen untersucht, die in der Praxis selten beachteten Prüfungsschemata im Insolvenzverfahren und im insolvenzrechtlichen Prüfungsprozess beleuchtet und ein Vorschlag für den praktischen Umgang mit mangelhaften Anmeldungen unterbreitet.

S. 295 - 301, Aufsatz

Dietmar Czernich

Kriterien für die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen mangelnden rechtlichen Gehörs

Nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO kann das staatliche Gericht einen Schiedsspruch aufheben, wenn eine Partei im vorangegangenen Schiedsverfahren ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hatte geltend machen können. Dieser Aufhebungsgrund wird im Allgemeinen als Verletzung des rechtlichen Gehörs bezeichnet und entspricht der Bestimmung des § 595 ZPO aF vor dem SchiedsRÄG 2006. Die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur ist mit ihrem sehr restriktiven Ansatz vermehrt in die Kritik geraten. Die Anwendung der neuen Bestimmung des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO wäre ein guter Anlass, von der überkommenen Judikatur abzugehen. Der vorliegende Aufsatz möchte einen Beitrag zur Festlegung der Kriterien leisten, wann der Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren vorliegt.

S. 311 - 318, Rechtsprechung

Susanne Reindl-Krauskopf

Aufhebung einer Bestimmung der StPO über die Verwendung von im Strafverfahren ermittelten personenbezogenen Daten als Beweismittel in anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren wegen Verstoßes gegen das Grundre...

Aufhebung des § 140 Abs 3 StPO idF BGBl I 19/2004 mit 31. 10. 2014 wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz. § 140 Abs 3 StPO ist unabhängig davon, ob die Regelung (nur) als Beweisverwertungsverbot oder auch als rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten zu verstehen ist, unverhältnismäßig. Die Bestimmung erlaubt die Verwendung von Ergebnissen einer Datenermittlung aus einem Strafverfahren unter der einzigen einschränkenden Prämisse, dass die Verwendung jener im Strafverfahren zulässig war; weitere Voraussetzungen (etwa ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Verfahren oder eine Interessenabwägung) bestehen nicht. Die Schranke des § 75 Abs 5 StPO ist nicht für sämtliche von § 140 Abs 3 StPO erfassten Datenkategorien heranzuziehen.

S. 318 - 323, Rechtsprechung

Christian Holzner

Dingliche (Voll-)Übertragung beim Fruchtgenussrecht nur mit Zustimmung aller Beteiligten

Erst eine vertragliche Einigung aller Beteiligten kann eine taugliche Eintragungsgrundlage für eine Übertragung der bücherlichen Rechtsstellung des Fruchtgenussrechts einschließlich aller vertraglichen Rechte und Pflichten, also der Substanz nach, sein.

S. 323 - 326, Rechtsprechung

Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse minderjähriger Kinder im Teilungsstreit

Dem unbedingten Aufhebungsanspruch des § 830 S 2 ABGB sind nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils für die Übrigen Schranken gesetzt. Allein vorübergehende Ausnahmezustände, die in absehbarer Zeit aufhören oder beseitigt werden können, bilden einen Hinderungsgrund. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile, die notwendig mit der Aufhebung der Gemeinschaft verbunden sind, können nicht mit Erfolg eingewendet werden. Jede Übersiedlung bringt ein gewisses Maß an psychischer und physischer Belastung mit sich, die als notwendige Folge hingenommen werden muss.

Als Nachteile der Übrigen iS des § 830 ABGB sind regelmäßig nur die Nachteile für die Teilhaber an der gemeinsamen Sache, nicht aber deren nahe Angehörige gemeint. Eine Zivilteilung liegt jedoch dann nicht im wohlverstandenen Interesse redlicher Eltern, wenn der Elternteil, bei dem sich das Kind zumindest überwiegend aufhält, für absehbare Zeit nicht in der Lage ist, eine Wohnung zu finanzieren, die besonderen Bedürfnissen des Minderjährigen (hier: des mit einer Amputation belasteten Sohns) gerecht wird.

Unzeit liegt vor, wenn die Feilbietung die Obdachlosigkeit der minderjährigen, noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder zur Folge hätte, sofern dem beklagten Ehegatten die Pflege und Erziehung zukommt; auf die Ehelichkeit der Kinder ist nicht abzustellen.

Auch nach der EO-Nov 2000 gilt, dass die Aufnahme von Versteigerungsbedingungen in das Teilungsbegehren im Allgemeinen nicht ein eingeschränktes, sondern ein zusätzliches Begehren des Klägers begründet, das, auch wenn es unzulässig ist, der Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich nicht entgegensteht. Eine Stattgebung des Klagebegehrens unter Abweisung des Begehrens auf Festsetzung bestimmter Versteigerungsbedingungen verstößt daher im Regelfall nicht gegen § 405 ZPO. Anders läge der Fall nur, wenn der Kläger die Aufhebung der Gemeinschaft ausschließlich unter der von ihm angegebenen Bedingung anstrebt, er also ohne die von ihm genannte Prämisse am Miteigentum festhalten will.

S. 326 - 327, Rechtsprechung

„Risiko“ der Integration und damit Ausschluss von Rückführungsmaßnahmen nach HKÜ bei Zustimmung zu längerem Aufenthalt des Kindes bei anderem Elternteil

Werden Kinder mit Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten in einen anderen Staat als den des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts gebracht, tritt ein rechtswidriges Zurückhalten erst mit Ablauf der verabredeten Zeit ein. Der für den Fristbeginn nach Art 12 HKÜ maßgebliche Zeitpunkt ist in diesem Fall der Ablauf der eingeräumten Frist.

Mit der Vereinbarung, mit einem Umzug und Verbleib des Kindes für einen Zeitraum von über einem Jahr einverstanden zu sein, wird zwangsläufig in Kauf genommen, dass sich der Minderjährige am neuen Wohnort integriert und somit eine Rückführungsanordnung dem Kindeswohl widersprechen würde. Das Kindeswohl hat stets Vorzug vor den Rückführungsmaßnahmen im HKÜ.

S. 327 - 329, Rechtsprechung

Zeugnis über nuncupatio nicht von Verschwiegenheitspflicht des Notars erfasst

Die Verschwiegenheitspflicht ist Zeichen des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Partei und dem Notar. Sie umfasst grundsätzlich alle Bereiche notarieller Berufsausübung, also auch das den Notaren in § 5 Abs 1 NO eingeräumte Recht Privaturkunden zu verfassen, ist zeitlich unbegrenzt und geht über den Tod der geschützten Person hinaus.

Die Funktion des Notars (hier: Notariatssubstituten) als Urkundenverfasser, der ein fremdhändiges Testament als Privaturkunde errichtet hat, ist strikt von jener als Testamentszeuge zu trennen. Testamentszeugen haben alle jene Vorgänge zu bezeugen, aus denen erschlossen werden kann, ob der Erblasser ausdrücklich erklärt hat, dass der „Aufsatz“ sein letzter Wille sei. Bei der Ablegung des Zeugnisses über die nuncupatio ist der Notar (Notariatssubstitut) nicht an die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 NO gebunden. Sie wäre mit den Pflichten eines Testamentszeugen schlicht unvereinbar und würde Zweifel an seiner Zeugnisfähigkeit wecken.

Ein Beschluss, mit dem die Aussageverweigerung gemäß § 324 Abs 1 ZPO für unrechtmäßig erkannt wurde, kann auch im Verfahren außer Streitsachen zusammen mit der nächstfolgenden Entscheidung, nämlich jener über die Verhängung einer Geldstrafe, angefochten werden. Die von § 35 AußStrG umfasste Verweisung auf § 349 Abs 1 ZPO muss sich auch auf § 515 ZPO erstrecken.

S. 330 - 330, Rechtsprechung

Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der EuUVO: nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen nicht zu berücksichtigen

Im Rechtsbehelfsverfahren nach Art 32 ff EuUVO ist die Geltendmachung sämtlicher nachträglich entstandener materiell-rechtlicher Einwendungen jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie weder unstrittig noch rechtskräftig festgestellt (also nicht liquide) sind.

S. 330 - 330, Rechtsprechung

Widerklage im Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsverfahren zulässig?

Für den Widerklagsgerichtsstand des § 96 JN stellt das Gesetz auf den Zeitpunkt der Anbringung der Widerklage bei Gericht ab, zu dem die Vorklage beim angerufenen Gericht noch anhängig sein muss (§ 96 Abs 2 JN). Weil zu diesem Zeitpunkt das Gericht die Voraussetzungen des § 96 JN für die Zulässigkeit einer Widerklage zu prüfen hat, muss auch der zu diesem Zeitpunkt bestehende Zusammenhang zwischen Klags- und Widerklagsanspruch maßgeblich sein.

Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 541 ZPO ist die Prüfung und Entscheidung, ob der behauptete Wiederaufnahmsgrund besteht und ob und inwieweit aufgrund dessen die vorangegangene Entscheidung bzw das vorangegangene Verfahren aufzuheben sind. Der in diesem Verfahren durchzusetzende Anspruch ist ein prozessualer Rechtsgestaltungsanspruch.

Dass nach der Rsp der Streitgegenstand einer Wiederaufnahmsklage denknotwendig derselbe ist wie im Hauptprozess, bedeutet nur, dass es keiner Bewertung bedarf und die Revisibilität in beiden Verfahren gleich zu beurteilen ist. Eine andere Beurteilung der Zulässigkeit einer Widerklage zu einer Wiederaufnahmsklage ergibt sich dadurch nicht.

S. 330 - 330, Rechtsprechung

Rangordnungserklärung nach § 57a GBG ohne Geburtsdatum des Treuhänders

Die Rangordnungserklärung ist eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und ein darin erwähnter Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm der Liegenschaftseigentümer durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung iS des § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gemäß § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll.

S. 330 - 330, Rechtsprechung

Keine ausschließliche internationale Zuständigkeit des Lagestaats der Liegenschaften, auf denen ein Unternehmen betrieben wird, für Streitigkeiten aus der Unternehmenspacht

Die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 1 EuGVVO ist nicht gegeben, wenn der Hauptgegenstand des Vertrags anderer Natur ist als Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen im eigentlichen Sinn, wie insbesondere bei Verpachtung eines Ladengeschäfts (hier: Verpachtung von Hotels und Restaurant). Daher ist eine Gerichtsstandsvereinbarung iS des Art 23 EuGVVO zulässig, die den Wahlgerichtsständen des Art 5 EuGVVO vorgeht.

S. 330 - 330, Rechtsprechung

Real- oder Naturalteilung zwischen Miterben im Zivilprozess durchzusetzen

Die auf Herausgabe der in einer ergänzenden Vermögenserklärung (§ 170 AußStrG) angegebenen Sparbücher gerichtete Klage gegen einen Miterben ist kein Anspruch auf Herausgabe nur des Ertrags aus dem gemeinsamen Eigentum iS von § 830 S 1 und § 839 ABGB, über den im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden wäre. Wenn der Kläger auch nicht ausdrücklich die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 S 2 ABGB beantragt, zielt er mit seinem Begehren inhaltlich doch auf die (ihm zu überlassende) Durchführung einer Real- oder Naturalteilung. Sie ist im Zivilprozess durchzusetzen.

S. 330 - 336, Rechtsprechung

Andreas Venier

Rechtsschutz bei Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte, Recht auf Akteneinsicht

Die grundsätzliche Bedeutung von Grundrechtsfragen, hinsichtlich derer ein Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rsp besteht, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Lehnt das OLG die Behandlung einer Beschwerde gegen das Unterbleiben von Anerkennung und möglichem Ausgleich einer Grundrechtsbeeinträchtigung ab, verletzt es das Gesetz, indem es seinen in diesem Fall auf Null reduzierten Ermessensspielraum überschreitet.

Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Beschuldigten, in sämtliche der Kriminalpolizei, der StA und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen, darf – insoweit mit Art 6 Abs 3 EMRK vereinbar – nur in den in § 51 Abs 2 StPO normierten Ausnahmefällen beschränkt werden. Bestätigt das Gericht die Rechtmäßigkeit der beeinspruchten Verweigerung der Akteneinsicht, hat es dabei die besonderen Umstände anzuführen, die die Annahme ernster Gefahr iS des § 162 StPO oder eine Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen iS des § 51 Abs 2 Fall 2 StPO rechtfertigen.

S. 330 - 330, Rechtsprechung

Wohnungseigentum: Fertigstellung allgemeiner Teile der Liegenschaft nicht „Erhaltung“

„Fertigstellung“ kann nicht als „Erhaltung“ iS des § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 qualifiziert werden. Daher kann die bauliche Fertigstellung allgemeiner Teile der Liegenschaft (hier: insbesondere Stiegenhaus und Außenanlagen im Rohbauzustand) nicht erfolgreich zum Gegenstand eines auf § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 gestützten Begehrens gemacht werden.

S. 336 - 342, Rechtsprechung

Kurt Schmoller

Sachverständiger als „Zeuge der Anklage“? / Homosexualität nicht ehrenrührig

Wenn ein Sachverständiger bei einem sehr allgemeinen Anfangsverdacht von der StA mit nicht weiter determinierten Erhebungen ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas beauftragt wird, mutiert er von einem unabhängig agierenden Experten funktional zu einem Organ der Ermittlungsbehörde. Eine solche funktional als Ermittlungsorgan erfolgte Vorbefassung bewirkt Befangenheit. Gegebenenfalls hat das erkennende Gericht die Pflicht, für das Hauptverfahren einen neuen Sachverständigen zu bestellen. Auf dieser Basis bestehen gegen § 126 Abs 4 letzter Satz StPO keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mit der Offenlegung der homosexuellen Orientierung durch einen Dritten ist keine Ehrverletzung verbunden. Die Ankündigung der Aufdeckung einer solchen sexuellen Orientierung allein kann daher nicht als Drohmittel iS des § 74 Abs 1 Z 5 StGB fungieren.