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JBL

Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2014, Band 136

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 413 - 424, Aufsatz

Schumacher, Hubertus/​Köllensperger, Barbara

Die „Europäische Kontenpfändung“ und der Schutz des Unternehmens

Als einen weiteren Beitrag zur Entwicklung des EU-Binnenmarkts und zum Aufbau eines echten europäischen Zivilrechtsraums im Bereich der Vollstreckung legte die EU-Kommission am 25. 07. 2011 den Entwurf einer VO zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vor. Primäres Ziel der VO ist es, künftig eine Vollstreckungsvereitelung durch die Verschiebung von Vermögen auf Auslandskonten zu verhindern. Der Kommissionsvorschlag wurde durch den Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments bereits unterstützt und im Justizministerrat in seinen Hauptpunkten bestätigt. Die endgültige Verabschiedung durch das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten im Rat ist mithin absehbar. Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung soll in einer Art Bescheinigungsverfahren ohne Anhörung des Schuldners ergehen und ohne weiteres grenzüberschreitend vollstreckbar sein. Auch durch einen verbesserten Zugang zu Kontoinformationen soll damit dem Gläubiger ein wirksames Sicherungsmittel an die Hand gegeben werden, das bereits vor der Titulierung des zu sichernden Anspruchs zur Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich der Beitrag mit der Frage, ob dieses neue und eigenständige europäische Sicherungsverfahren den Anforderungen eines fair trial (Art 6 EMRK und Art 47 GRC) entspricht oder aus der besonderen Sicht von Unternehmen noch ergänzender Maßnahmen zur Gewährung eines ausreichenden Schuldnerschutzes bedarf.

S. 425 - 435, Aufsatz

Kohl, Gerald/​Oberhofer, Bernd/​Pernthaler, Peter

Gemeindeeigentum und Agrargemeinschaft

Das historische Gemeinschaftsgut (Nachbarschaftsgut), das heute per Gesetz als Agrargemeinschaft definiert ist, fand über viele Jahrzehnte in der Wissenschaft nur stiefmütterliche Beachtung. Selbst zu scheinbar einfachen Grundsatzfragen wie der Abgrenzung solchen Gemeinschaftsgutes vom Eigentum einer Ortsgemeinde fehlt eine gesicherte Dogmatik. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist es in Westösterreich in jüngster Zeit zu ausufernden Streitigkeiten über diesen Gegenstand gekommen. Der vorliegende Beitrag versucht hier Abhilfe zu schaffen.

S. 444 - 449, Rechtsprechung

Kein Verstoß des ORF gegen das „Forenverbot“ des § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G durch das Betreiben von Facebook-Seiten

Verletzung des ORF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit durch die Auslegung durch den Bundeskommunikationssenat, dass der ORF auf den Facebook-Seiten ein Online-Forum iS des § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G betreibt. Die Annahme, dass das Verbot des § 4f Abs 2 Z 23 ORF-G schlechthin auch Foren auf anderen Plattformen als auf eigenen Online-Plattformen des ORF erfasst, verstößt gegen Art 10 EMRK. Nach § 4f Abs 2 Z 25 – gleichsam als lex specialis zur Z 23 – wird die Beteiligung des ORF an sozialen Netzwerken zugelassen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, derartige Kommunikationsmöglichkeiten in sozialen Netzwerken durch zwei verschiedene Bestimmungen des § 4f ORF-G erfassen zu wollen; die Aufhebung einer Wortfolge in § 4f Abs 2 Z 25 ORF-G führt nicht dazu, dass der Betrieb von Facebook-Seiten nunmehr durch eine andere Bestimmung erfasst ist. Auf die Möglichkeit der Deaktivierung der Beitrags- oder Kommentarfunktion auf den Facebook-Seiten kommt es dabei nicht an.

S. 449 - 451, Rechtsprechung

Antragsrecht eines Dritten auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind

Einem Dritten, der in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis zu dem Kind steht oder gestanden ist (hier: dem volljährigen Bruder, der nicht beim selben Elternteil lebt), kommt ein Antragsrecht auf Regelung der persönlichen Kontakte mit dem Kind zu. Voraussetzung der Regelung ist nicht mehr, dass ohne Regelung das Kindeswohl gefährdet wäre, sondern es genügt, dass die persönlichen Kontakte dem Kindeswohl dienen. Dieses Kontaktrecht nach § 188 Abs 2 S 1 ABGB steht dem „Dritten“ unabhängig vom Kontaktrecht jedes Elternteils nach § 187 ABGB zu.

S. 451 - 455, Rechtsprechung

Einkommen aus Zuhälterei für Unterhaltsbemessungsgrundlage maßgeblich

Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen, das er aus der Prostitution einer anderen Person erzielt (Zuhälterei), ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. Bei dieser Beurteilung ist es dem Gericht überlassen, den Ausgang eines Strafverfahrens (oder sonstigen Verfahrens) gegen denjenigen, der das strafbare Verhalten setzte, abzuwarten oder eine selbständige Beurteilung vorzunehmen. Vom Unterhaltspflichtigen sind konkrete Behauptungen über seine Verpflichtung zur Rückzahlung solcher Geldbeträge aufzustellen und unter Beweis zu stellen.

Eine Anspannung auf ein Einkommen aus rechtswidriger Tätigkeit scheidet aus; eine derartige Anspannung wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen.

Kann das mit einem Abänderungsantrag angestrebte Ziel auch anders erreicht werden (mit welchem Antrag auch immer), so ist der Abänderungsantrag jedenfalls unzulässig und ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

S. 455 - 456, Rechtsprechung

Benützungsentgelt nach Wandlung für die gesamte tatsächliche Nutzungsdauer

Im Falle der Wandlung muss sich der Übernehmer im Rahmen des Vorteilsausgleichs ein angemessenes Benützungsentgelt für die gesamte Dauer der tatsächlichen Nutzung der Sache anrechnen lassen, weil er sich dadurch den Aufwand für ein Ersatzfahrzeug erspart hat (hier: Kauf eines PKW im Jahr 2005; Klageerhebung im Jahr 2007 bei Kilometerstand 43.000; Schluss mündlicher Verhandlung erster Instanz [im dritten Rechtsgang] im Jahr 2012 bei Kilometerstand 141.500).

Bei Festsetzung des Benützungsentgelts kommt es in erster Linie auf die durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen an. Wenn der Käufer die verzögerte Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, darf ihm insbesondere nicht auf dem Weg des Benützungsentgelts auch die merkantile Wertminderung des Fahrzeugs einfach aufgebürdet werden, worauf bei der Bemessung des Benützungsentgelts zu achten ist.

S. 456 - 459, Rechtsprechung

Vorleistungspflicht des Liegenschaftskäufers aus dem Drittvertrag nicht vom Vorkaufsberechtigten zu übernehmen

Wird ein Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt, so entsteht zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten ein Kaufverhältnis, das jenem mit dem Dritten inhaltlich nachgebildet ist. Der Vorkaufsberechtigte muss daher nicht nur den vollständigen Kaufpreis, der vom Dritten angeboten worden ist, entrichten, sondern zufolge § 1077 ABGB auch die angebotenen „Nebenbedingungen“ vollständig übernehmen. Dazu gehören außer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen wie etwa die über Zahlungskonditionen, Fälligkeiten, die Gefahrtragung, Gewährleistung oder die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art.

Zur Vermeidung einer unbilligen Erschwerung oder Vereitelung der Ausübung des Vorkaufsrechts muss der Berechtigte solche Nebenbedingungen (Vertragsklauseln) nicht übernehmen, die dazu dienen, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu behindern, ohne dass sie dem Vorkaufsverpflichteten persönliche Vorteile bringen. Gleiches gilt dann, wenn eine Bindung des Vorkaufsberechtigten an Konditionen des mit dem Dritten geschlossenen Verkaufs dazu benutzt wird, durch den Einbau von „Fremdkörpern“ in den Vertrag, die außerhalb der bei gegenseitigen Verträgen zwingenden Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung und/oder sonstigen vertragstypischen Elementen stehen, dem Vorkaufsberechtigten den Erwerb verleiden oder sein Recht ins Leere laufen lassen sollen (hier: Vorleistungspflicht des Käufers im Drittvertrag). Grundsätzlich darf aber das Interesse des Verpflichteten, nur nach Maßgabe seiner Vorstellungen verkaufen zu wollen, nicht unberücksichtigt bleiben, sodass auf diesem Wege letztlich nur Tatbestände gezielter Umgehung erfasst werden.

Bei Liegenschaftskaufverträgen bedeutet das Zug-um-Zug-Prinzip, dass die Kaufpreiszahlung bei Einreichung des Grundbuchgesuchs auf Einverleibung des Eigentumsrechts nachzuweisen ist.

S. 459 - 460, Rechtsprechung

Ordination für Pflegschaftsverfahren nach teilweiser Aufhebung der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012

Hat der Pflegebefohlene einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist für das Pflegschaftsverfahren nach § 109 Abs 1 JN jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel dieser gewöhnliche Aufenthalt liegt. Ist die Gemeinde, in der der gewöhnliche Aufenthalt liegt, wegen Aufhebung einer Verordnungsbestimmung durch den VfGH keinem Gerichtssprengel zugeordnet (hier: Gemeinde Kronstorf, Oberösterreich), so hat der OGH durch Ordination ein zuständiges Gericht zu bestimmen (§ 28 Abs 1 Z 1 und 3 JN analog).

Kriterien bei der Auswahl des zuständigen Gerichts sind die Sach- und Parteinähe, im Falle eines Pflegschaftsverfahrens konkretisiert durch die Wertung des § 109 Abs 1 JN, wonach ein dem Pflegebefohlenen räumlich nahes Gericht entscheiden soll.

S. 460 - 460, Rechtsprechung

WAG 1996: keine Anlegerentschädigung für bloß „wirtschaftlichen Eigentümer der Einlage“

Der Rechtssatz des OGH zu § 93 Abs 3 BWG idF vor der Novelle BGBl I 136/2008, wonach für den Bereich der Einlagensicherung nicht nur der „Einleger“ berechtigt ist, sondern auch andere Personen, die ihre Identität offenlegen und nachweisen, dass ein Teil der Einlage wirtschaftlich von ihnen stammte, ist auf die Anlegerentschädigung im Geltungsbereich des § 23b WAG 1996 mangels einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke nicht anzuwenden.

S. 460 - 460, Rechtsprechung

30-jährige Verjährungsfrist für Rückforderungsanspruch aus Legatskürzung nach § 783 ABGB

Die Legatskürzung von Gesetzes wegen nach § 783 ABGB führt nicht zur Umstoßung der letztwilligen Anordnung, sodass auch beim Rückforderungsanspruch die Verjährungsbestimmung des § 1487 ABGB nicht greifen kann. Die Verjährungsfrist für den auf § 1431 ABGB beruhenden Rückforderungsanspruch nach § 783 ABGB beträgt daher 30 Jahre.

S. 460 - 468, Rechtsprechung

Mosler, Rudolf

Mobbing am Arbeitsplatz: Verpflichtung des Arbeitgebers, unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen; Schadenersatz bei Verletzung der Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB; § 18 AngG) verpflichtet den Arbeitgeber (ArbG) nicht nur dazu, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer (ArbN) möglichst geschützt und auch andere immaterielle und materielle Interessen der ArbN gewahrt werden, sondern auch dazu, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere ArbN nahezu unzumutbar werden. Wenn dem ArbG Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen.

Der ArbG ist in Bezug auf die Wahl der Mittel gegen ein bekannt gewordenes Mobbinggeschehen (hier: Beschimpfungen und Schikanen) grundsätzlich frei. Der beleidigte ArbN hat keinen Anspruch darauf, dass der ArbG das Arbeitsverhältnis mit dem Beleidiger beendet. Er hat jedoch ein Recht darauf, dass der ArbG aktiv wird und die erforderlichen Mittel ergreift, um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen. Dabei haben die Maßnahmen des ArbG unverzüglich zu erfolgen. An einem Tätigwerden des ArbG führt in der Regel kein Weg vorbei. Für die Mobbingbetroffenen ist echter Schutz gefordert.

S. 460 - 460, Rechtsprechung

Internationale Zuständigkeit für Annexverfahren zur Verlassenschaftsabhandlung

Da es sich bei den in § 77 JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt, kann die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten nicht weiter reichen als die internationale Zuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft. Im Fall einer Nachlassspaltung ist daher die internationale Zuständigkeit auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen.

Eine zur Ermittlung des Pflichtteils eingebrachte Klage nach Art XLII EGZPO ist daher insoweit unzulässig, als sie sich auf die Ermittlung des Werts und des Schicksals einer in Deutschland gelegenen Liegenschaft bezieht.

S. 460 - 460, Rechtsprechung

Beweislast im Produkthaftungsprozess

Dem PHG liegt ein sicherheitstechnischer Fehlerbegriff zugrunde. Ein Produkt ist dann fehlerhaft, wenn es für andere Rechtsgüter gefährlich ist. Bei einem großen Haushaltsgerät, das für eine mehrjährige Einsatzdauer bestimmt ist (hier: Weintemperierschrank), besteht eine berechtigte Erwartungshaltung dahin, dass es keine Fehler aufweist, die bei ordnungsgemäßem Betrieb schon nach wenigen Monaten zu Überhitzung und zur Entstehung eines Brands führen. Es stellt einen beachtlichen Produktfehler dar, wenn ein Gerät sich selbst entzündet. Dem steht nicht entgegen, dass sich der konkrete technische Mangel des Geräts nicht mehr nachweisen lässt.

Dem Geschädigten obliegt nur der Beweis des Produktfehlers und des Kausalzusammenhangs zwischen Produktfehler und Schaden; den Beweis, welcher Bestandteil defekt wurde, muss er hingegen nicht führen. Ist dem Geschädigten der Beweis gelungen, dass der Produktfehler im Zeitpunkt der Schadenverursachung vorlag, dann liegt es nach § 7 Abs 2 PHG am in Anspruch genommenen Unternehmer, seinerseits zu behaupten und als wahrscheinlich darzutun, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als er es in Verkehr gebracht hat.

Unter „Wahrscheinlichkeit“ iS des § 7 Abs 2 PHG ist eine überwiegende, also mehr als 50%ige Wahrscheinlichkeit, dass der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorlag, zu verstehen.

S. 468 - 471, Rechtsprechung

Organisierte Schwarzarbeit

Das Vorliegen einer „erforderlichen“ Anmeldung zur Sozialversicherung entsprechend § 153e Abs 1 Z 1 StGB richtet sich danach, ob die Anmeldepflichten des § 33 ASVG erfüllt wurden. Dies trifft nicht zu, wenn zu den von der Meldepflicht nach den §§ 33, 34 ASVG umfassten Umständen falsche Angaben gemacht werden.

Von § 153e StGB unter dem Gesichtspunkt der Pönalisierung organisierter Schwarzarbeit geschütztes Rechtsgut sind nicht allein Vermögensinteressen von Sozialversicherungsträgern, sondern darüber hinaus auch Fiskalinteressen der öffentlichen Hand und zudem Wettbewerbsinteressen redlich agierender Unternehmer sowie der Dienstnehmerschutz vor ausbeuterischen Arbeitsbedingungen und dem Verlust von Beitragszeiten für die Pensionsversicherung.

Organisierte Schwarzarbeit ist gegenüber Betrug nicht grundsätzlich materiell subsidiär.

S. 471 - 476, Rechtsprechung

Murschetz, Verena

Auslieferungsbegehren nach einem Abwesenheitsurteil

Die Zusicherung, der zwar eine allgemeine Absichtserklärung menschenrechtskonformen Vorgehens zu entnehmen ist, nicht aber, ob im ersuchenden Staat eine effektive Möglichkeit der Verfahrenswiederholung auf Basis geltender Gesetze für den Betroffenen tatsächlich besteht, ist keine als ausreichend zu erachtende Zusicherung iS des Art 3 Abs 1 S 2 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (2. ZP EuAlÜbk). Dies wäre dann der Fall, wenn eine Rechtsmittelbelehrung ergeht und dem Betroffenen ein einfacher Rechtsbehelf zur Verfügung steht, der keine besondere Darlegungs- bzw Beweislast verlangt und zur Verfahrenswiederholung führt.

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