Der Ermittlungsnotstand fungierte als rekurrentes Schlagwort, das die Einführung und Gestaltung von Kronzeugenregelungen für gewisse Kriminalitätsbereiche entscheidend bestimmte. Die „Notstandslogik“ gründet die Honorierung der Kooperation mit den Behörden allein auf pragmatische Überlegungen und entfernt sich damit von den allgemeinen Relevanzparametern des positiven Nachtatverhaltens. Der vorliegende Beitrag betont die Notwendigkeit einer Neugestaltung der Kronzeugenregelungen iS einer Annäherung an jene Mindeststandards des positiven Nachtatverhaltens, die für die Alltagskriminalität gelten. Auf diese Weise soll jeder Strafnachlass auf die friedensstiftende Wirkung einer Verantwortungsübernahme des Täters zurückzuführen sein und die strafrechtliche Rationalität des Nachtatverhaltens in der Rechtsfolgenbestimmung gewährleistet werden.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 341 - 350, Aufsatz
Kronzeugenregelungen: Rationalisierungsüberlegungen und Mindeststandards für die Honorierung einer Kooperation mit den Behörden
Die hA geht davon aus, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist der Verzicht auf die Verjährung und ihre Verlängerung nach § 1502 ABGB unwirksam sind. Im vorliegenden Beitrag wird auf die dogmatische Natur solcher Vereinbarungen eingegangen und dargelegt, dass § 1502 ABGB nur Verjährungsverlängerungen und -verzichte erfasst, die vor oder gleichzeitig mit der Begründung eines Rechts vereinbart werden. Dies bedeutet umgekehrt, dass Verjährungsvereinbarungen, die nach dem Beginn der Verjährungsfrist geschlossen werden, wirksam sind. Der Beitrag setzt sich weiters mit der (bisher nicht untersuchten) Frage auseinander, ob für Verjährungsverzichte und -verlängerungen während und nach Ablauf der Verjährungsfrist sowie insbesondere für jene Verlängerungen, die kraft Gesetzes ausdrücklich zulässig sind, eine Höchstgrenze besteht.
S. 366 - 371, Rechtsprechung
Keine Verletzung von Art 11 EMRK durch Untersagung einer Versammlung
Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung der Versammlung „Fahrradkundgebung zur Einhaltung der gesetzlichen Lärm- und Abgaswerte“ auf Teilbereichen der Autobahn A1 bei Salzburg wegen der zu erwartenden weiträumigen extremen Störung des Straßenverkehrs.
Verfassungswidrigkeit eines Eingriffs in die Versammlungsfreiheit, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art 11 Abs 1 EMRK widersprechender und durch Art 11 Abs 2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde.
Gebot einer strengeren Kontrolle für die Auflösung einer Versammlung bzw eine Untersagung derselben im Vorfeld: Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechts; sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein kann.
Ein „Deckungsmangel“ liegt dann vor, wenn der Sonderbedarf weder aus der Differenz zwischen dem bereits festgesetzten, den Allgemeinbedarf deckenden Unterhalt und dem Regelbedarf noch aus den Sozialleistungen von dritter Seite bestritten werden kann. Ein solcher Deckungsmangel ist Anspruchsvoraussetzung für die (nur ausnahmsweise) Zuerkennung von Sonderbedarf. Da der Unterhaltsanspruch eine Einheit bildet und ein „Aufsplitten“ des Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen“ Unterhaltsbedarfs und des zweckgebundenen Sonderbedarfs abgelehnt wird, kommt eine isolierte, von der – wenn auch nur hypothetischen – laufenden Unterhaltspflicht losgelöste Berücksichtigung von Sonderbedarf nicht in Betracht.
Wurde mangels Antragstellung noch keine laufende monatliche Unterhaltsverpflichtung festgesetzt, wird aber dennoch Sonderbedarf (in Form einmaliger Zahlungen) begehrt, so ist das Bestehen eines Deckungsmangels durch die Prüfung zu klären, ob und in welcher Höhe zugunsten des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum ein Anspruch auf laufenden Unterhalt hypothetisch bestünde.
Der Regelbedarf ist der neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil bestehende Bedarf, den jedes (auch erwachsene) „Kind“ einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf seine konkreten Lebensumstände zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwands hat. Dass die jährlich in Tabellen veröffentlichten Regelbedarfssätze nur Kinder bis zu einem Alter von 28 Jahren erfassen, ist ohne Bedeutung, weil dieser Tabelle kein normativer Charakter zukommt und die darin veröffentlichten Werte nur als Orientierungshilfe dienen sollen.
Die in AGB eines Kreditkartenvertrags enthaltene Klausel: „Der persönliche PIN-Code darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden.“ findet keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für das damit ersichtlich verfolgte Ziel, die Verwendung des Codes durch unbefugte Dritte zu verhindern. Sie ist daher nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.
Ebenso ist die Klausel: „Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.“ gröblich benachteiligend iS des § 879 Abs 3 ABGB.
Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Kreditkarte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung iS des § 879 Abs 3 ABGB.
Der Besteller kann Rechte wegen der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung nur gegen jenen Unternehmer geltend machen, der ihm aus dem Werkvertrag zu dieser Leistung verpflichtet ist. Jeder Unternehmer haftet somit nur für die bei seiner Werkleistung auftretenden Mängel.
Die Rechtspflicht zur Koordination selbstständiger Teilleistungen verschiedener Vertragspartner führt in der Regel noch nicht zur rechtsgeschäftlichen Einheit. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung der – auch für das Recht der Leistungsstörungen – wirksamen Vertragsverbindung vorliegt oder die „Vertragskoppelung“ iS des § 863 Abs 1 ABGB durch solche Handlungen vorliegt, die bei Überlegung aller Umstände keinen Grund daran zu zweifeln übrig lassen, dass eine Unteilbarkeit der von zwei (oder mehreren) Werkunternehmern zu erbringenden Leistungen vorliegen soll. Ohne gemeinschaftliche Verpflichtung zur Erstellung des Werkes (hier: Bewässerungs- und Wasserversorgungsanlage für die Teststrecken eines Fahrsicherheitszentrums) haften die Werkunternehmer nicht solidarisch für die Behebung der Mängel (Naturalrestitution).
Geht die Mängelbehebung über das vertraglich Geschuldete hinaus, weil sie nur so erfolgen kann, dass die reparierte Sache nicht mehr vom Vertrag umfasst anzusehen ist, ist die Verbesserung – gemessen am Vertragsinhalt – unmöglich. Es besteht nur das Recht zur Wandlung oder Preisminderung. Mangels eines aufrechten Verbesserungsanspruchs steht dem Werkbesteller nach Gewährleistungsrecht demnach der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns nicht zu.
Bei Neuzulassungen hat die FMA nach § 31 Abs 1 InvFG 1993 – während der viermonatigen Wartefrist – die Einhaltung der Vertriebsvoraussetzungen nach § 25 InvFG 1993 und die Vollständigkeit der Vertriebsanzeige nach § 30 InvFG 1993 zu überprüfen. Liegt eine der beiden Voraussetzungen nicht vor, ist von ihr die Aufnahme des Vertriebs der Anteile am ausländischen Kapitalanlagefonds zu untersagen (§ 31 Abs 1 S 2 InvFG 1993). Daraus leitet sich ab, dass die FMA neben der Beurteilung formaler Kriterien (Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen nach § 30 InvFG 1993) auch zur – gewissenhaften – inhaltlichen Prüfung der Vertriebsvoraussetzungen (Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 InvFG 1993) verpflichtet ist.
Der Trennungsgrundsatz – die Trennung von Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens – galt für ausländische Kapitalanlagefonds sowohl auf Haupt- als auch auf Delegationsebene bereits aufgrund § 25 Z 2 InvFG 1993. Dass die FMA im Jahr 2005 aufgrund der bloßen Möglichkeit der zukünftigen Verletzung des Trennungsprinzips nicht gemäß § 31 Abs 1 InvFG 1993 den Vertrieb des Fonds (hier: Herald Fonds) untersagte, ist ihr nicht nach § 1 Abs 1 AHG iVm § 1 FMABG vorwerfbar.
Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens (§ 73 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz [TFLG] 1996) ist stets, dass die Frage einer „agrargemeinschaftlichen“, also einer gemeinsamen Nutzung (vgl § 33 TFLG) zu entscheiden ist. Es muss also eine gemeinsame Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessenschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (§ 33 Abs 1 TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein (hier: § 73 lit c TFLG 1996).
Wird von einer Tiroler Agrargemeinschaft die materielle Unrichtigkeit der Einverleibung des Eigentums einer politischen Gemeinde (auch) mit einer Nutzung iS des § 33 Abs 1 TFLG 1996 begründet, ist die Klärung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung, dass die politische Gemeinde (zumindest) bei Grundbuchsanlegung nicht materielle Eigentümerin bestimmter Grundbuchseinlagen war, den Agrarbehörden vorbehalten.
Der Umstand, dass sich bei dem zum Gegenstand der Klage gemachten Rechtsverhältnis zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber stehen (hier: Tiroler Agrargemeinschaft und politische Gemeinde), ordnet eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu; entscheidend ist vielmehr, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist.
S. 389 - 391, Rechtsprechung
Einsicht in Verlassenschaftsakt durch Dritte: rechtliches Interesse und Datenschutz
Die Einsichtnahme in Verlassenschaftsakten ist nach § 22 AußStrG iVm § 219 ZPO zu beurteilen. Die einschränkende Norm des § 141 AußStrG kommt nicht zur Anwendung. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht ist auch demjenigen zuzubilligen, der etwa schlüssig behauptet, Noterbe oder Vermächtnisnehmer des Verstorbenen zu sein und gegen den Erben Ansprüche stellen zu wollen.
Das GOG umfasst keine eigenen oder auch nur rechtlich abweichende Datenschutzansprüche, sondern regelt die Durchsetzung der nach dem DSG 2000 bestehenden Datenschutzrechte bei Akten der Gerichtsbarkeit. Unter Einhaltung des § 219 ZPO (allenfalls iVm § 22 AußStrG) gewährte Akteneinsicht ist datenschutzrechtlich zulässig; bei der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht sind ja auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Hat deshalb der zuständige Richter/Rechtspfleger unter Beachtung der Verfahrensgarantien, insbesondere nach Anhörung der Verfahrensparteien, beschlussmäßig die Akteneinsicht genehmigt, sind die Gerichte in einem Datenschutzverfahren an diese Entscheidung gebunden.
Für den umgekehrten Fall, wenn also die Akteneinsicht ohne oder gar entgegen einem den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abweisenden Beschluss erfolgte, besteht eine solche Bindung hingegen grundsätzlich nicht (es sei denn, die Abweisung wäre mit datenschutzrechtlichen Überlegungen begründet worden).
S. 391 - 394, Rechtsprechung
Unterschiedliches Pensionsalter für Männer und Frauen unionsrechtskonform
§ 130 Abs 1 GSVG verstößt nicht gegen die in Art 20, 21 Abs 1 und Art 23 Abs 1 GRC verankerten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, die Österreich bei der Umsetzung der RL 79/7/EWG gemäß Art 51 Abs 1 GRC zu beachten hat. Unter dem Blickwinkel, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen, gegenwärtig noch in elf Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Pensionsalter für Frauen und Männer besteht, 2020 das Regelpensionsalter (erst) in 21 Mitgliedstaaten angeglichen sein wird und die unterschiedlichen Endzeitpunkte der laufenden Anpassungsprozesse nach den nationalen Gesetzgebungen zeigen, dass unter den Mitgliedstaaten ein gemeinsamer Standard für die Bemessung der Übergangszeit fehlt, ist es gerechtfertigt, dass nach österreichischem Recht die Angleichung derzeit nur vorgesehen ist, der Prozess der Angleichung aber noch nicht begonnen hat.
S. 394 - 398, Rechtsprechung
Zur subjektiven Komponente unrechtsgeprägter Sonderdelikte
Das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und das Vergehen oder Verbrechen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d StGB sind unrechtsgeprägte Sonderdelikte (§ 14 Abs 1 StGB).
Für die Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters genügt es nicht, dass der intrane unmittelbare Täter vorsatzlos gehandelt hat, vielmehr muss der unmittelbare Täter selbst „in bestimmter Weise“ (§ 14 Abs 1 S 2 StGB) an der Tat mitgewirkt haben; das deliktstypische Unrecht enthält dabei eine subjektive Komponente.
Im Verhältnis von § 104a StGB und § 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 3 Fall 3 StGB liegt kein Scheinkonkurrenztypus vor, sondern echte Konkurrenz.
Auch zwischen dem Verbrechen des Menschenhandels nach § 104a Abs 1, 4 Fall 1 StGB und dem Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2, 3 StGB besteht echte Konkurrenz. Zwischen den Tathandlungen einerseits des § 104a Abs 1 StGB sowie andererseits des § 216 Abs 2 StGB ist kein solches kriminologisches Naheverhältnis auszumachen, von dem angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber es bei Aufstellung der Strafsätze ausreichend berücksichtigt habe.
S. 400 - 403, Rechtsprechung
Fortgesetzte Gewaltausübung und konkurrierende Normen unterschiedlicher Gesetzgeber
Bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach § 107b StGB ist eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung der Faktoren Dauer, Dichte und Intensität der Gewaltausübung vorzunehmen. Eine besonders starke Ausprägung eines dieser Faktoren aus dem Blickwinkel der Subsumtion lässt eine Reduktion des Gewichts der beiden übrigen Faktoren zu.
Eine Verwaltungsstrafbestimmung, die in einem Anwendungsbereich mit Betrug konkurriert, kann nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nur dann den Betrugstatbestand verdrängen, wenn sie (wie Betrug) dem Bundesrecht angehört und ein Fall der Scheinkonkurrenz vorliegt oder wenn sie zwar aus einem Landesgesetz stammt, aber nach Bundesrecht Subsidiarität des Betrugs anzunehmen ist. In anderen Fällen wird Betrug durch landesgesetzliche Bestimmungen nicht zurückgedrängt.
S. 404 - 406, Korrespondenz
Menschenhandel und andere Ausbeutungsdelikte – Anmerkungen zu OGH 11 Os 94/14d
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