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Vašek, Markus

Keine Verletzung von Art 11 EMRK durch Untersagung einer Versammlung

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Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Untersagung der Versammlung „Fahrradkundgebung zur Einhaltung der gesetzlichen Lärm- und Abgaswerte“ auf Teilbereichen der Autobahn A1 bei Salzburg wegen der zu erwartenden weiträumigen extremen Störung des Straßenverkehrs.

Verfassungswidrigkeit eines Eingriffs in die Versammlungsfreiheit, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art 11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art 11 Abs 1 EMRK widersprechender und durch Art 11 Abs 2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde.

Gebot einer strengeren Kontrolle für die Auflösung einer Versammlung bzw eine Untersagung derselben im Vorfeld: Diese Maßnahmen beeinträchtigen die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise und berühren den Kernbereich des Grundrechts; sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind, sodass die Untersagung einer Versammlung stets nur ultima ratio sein kann.

  • Vašek, Markus
  • § 6 VersammlungsG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2015, 366
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • VfGH, 11.03.2015, E 968/2014E 969/2014
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 11 EMRK
  • Arbeitsrecht

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