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Vertrieb des Herald Fonds durch FMA nicht untersagt: keine Amtshaftung
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 6406 Wörter
- Seiten 380-386
- https://doi.org/10.33196/jbl201506038001
30,00 €
inkl MwStBei Neuzulassungen hat die FMA nach § 31 Abs 1 InvFG 1993 – während der viermonatigen Wartefrist – die Einhaltung der Vertriebsvoraussetzungen nach § 25 InvFG 1993 und die Vollständigkeit der Vertriebsanzeige nach § 30 InvFG 1993 zu überprüfen. Liegt eine der beiden Voraussetzungen nicht vor, ist von ihr die Aufnahme des Vertriebs der Anteile am ausländischen Kapitalanlagefonds zu untersagen (§ 31 Abs 1 S 2 InvFG 1993). Daraus leitet sich ab, dass die FMA neben der Beurteilung formaler Kriterien (Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen nach § 30 InvFG 1993) auch zur – gewissenhaften – inhaltlichen Prüfung der Vertriebsvoraussetzungen (Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 InvFG 1993) verpflichtet ist.
Der Trennungsgrundsatz – die Trennung von Verwahrung und Verwaltung des Fondsvermögens – galt für ausländische Kapitalanlagefonds sowohl auf Haupt- als auch auf Delegationsebene bereits aufgrund § 25 Z 2 InvFG 1993. Dass die FMA im Jahr 2005 aufgrund der bloßen Möglichkeit der zukünftigen Verletzung des Trennungsprinzips nicht gemäß § 31 Abs 1 InvFG 1993 den Vertrieb des Fonds (hier: Herald Fonds) untersagte, ist ihr nicht nach § 1 Abs 1 AHG iVm § 1 FMABG vorwerfbar.
- OGH, 23.12.2014, 1 Ob 117/14h
- § 1 FMABG
- § 30 InvFG
- § 1 Abs 1 AHG
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- LGZ Wien, 18.06.2013, 31 Cg 36/11h
- Allgemeines Privatrecht
- § 25 InvFG
- Zivilverfahrensrecht
- § 31 Abs 1 InvFG
- OLG Wien, 24.03.2014, 14 R 165/13g
- JBL 2015, 380
- Arbeitsrecht
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