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Tiroler Agrargemeinschaften: Unzulässigkeit des Rechtswegs

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Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens (§ 73 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz [TFLG] 1996) ist stets, dass die Frage einer „agrargemeinschaftlichen“, also einer gemeinsamen Nutzung (vgl § 33 TFLG) zu entscheiden ist. Es muss also eine gemeinsame Nutzung von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessenschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft (§ 33 Abs 1 TFLG 1996) wesentlich für die Beurteilung der zu beantwortenden Rechtsfragen sein (hier: § 73 lit c TFLG 1996).

Wird von einer Tiroler Agrargemeinschaft die materielle Unrichtigkeit der Einverleibung des Eigentums einer politischen Gemeinde (auch) mit einer Nutzung iS des § 33 Abs 1 TFLG 1996 begründet, ist die Klärung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung, dass die politische Gemeinde (zumindest) bei Grundbuchsanlegung nicht materielle Eigentümerin bestimmter Grundbuchseinlagen war, den Agrarbehörden vorbehalten.

Der Umstand, dass sich bei dem zum Gegenstand der Klage gemachten Rechtsverhältnis zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber stehen (hier: Tiroler Agrargemeinschaft und politische Gemeinde), ordnet eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu; entscheidend ist vielmehr, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist.

  • § 73 TFLG
  • LG Innsbruck, 01.07.2014, 66 Cg 80/14p
  • § 34 TFLG
  • OLG Innsbruck, 15.09.2014, 4 R 121/14x
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 19.11.2014, 3 Ob 185/14y
  • JBL 2015, 386
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1 JN
  • § 33 TFLG
  • Arbeitsrecht

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