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Menschenhandel im Verhältnis zu schwerer Nötigung und Zuhälterei
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 2272 Wörter
- Seiten 398-400
- https://doi.org/10.33196/jbl201506039801
30,00 €
inkl MwStIm Verhältnis von § 104a StGB und § 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 3 Fall 3 StGB liegt kein Scheinkonkurrenztypus vor, sondern echte Konkurrenz.
Auch zwischen dem Verbrechen des Menschenhandels nach § 104a Abs 1, 4 Fall 1 StGB und dem Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2, 3 StGB besteht echte Konkurrenz. Zwischen den Tathandlungen einerseits des § 104a Abs 1 StGB sowie andererseits des § 216 Abs 2 StGB ist kein solches kriminologisches Naheverhältnis auszumachen, von dem angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber es bei Aufstellung der Strafsätze ausreichend berücksichtigt habe.
- JBL 2015, 398
- LGSt Wien, 24.04.2014, 41 Hv 2/14h
- § 216 StGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 106 Abs 1 Z 3 StGB
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 25.11.2014, 11 Os 94/14d
- Zivilverfahrensrecht
- § 104a StGB
- Arbeitsrecht
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