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Unzulässige AGB eines Kreditunternehmens
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 3897 Wörter
- Seiten 372-376
- https://doi.org/10.33196/jbl201506037201
30,00 €
inkl MwStDie in AGB eines Kreditkartenvertrags enthaltene Klausel: „Der persönliche PIN-Code darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden.“ findet keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für das damit ersichtlich verfolgte Ziel, die Verwendung des Codes durch unbefugte Dritte zu verhindern. Sie ist daher nach § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.
Ebenso ist die Klausel: „Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.“ gröblich benachteiligend iS des § 879 Abs 3 ABGB.
Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Kreditkarte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung iS des § 879 Abs 3 ABGB.
- § 28 KSchG
- OGH, 27.11.2014, 1 Ob 88/14v
- Öffentliches Recht
- § 6 KSchG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2015, 372
- OLG Wien, 27.02.2014, 2 R 64/13s
- § 29 KSchG
- HG Wien, 22.01.2013, 11 Cg 63/12w
- Arbeitsrecht
- § 879 Abs 3 ABGB
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