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Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2015, Band 137

Mängelbehebung bei Herstellung des Werks durch mehrere Werkunternehmer

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Der Besteller kann Rechte wegen der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung nur gegen jenen Unternehmer geltend machen, der ihm aus dem Werkvertrag zu dieser Leistung verpflichtet ist. Jeder Unternehmer haftet somit nur für die bei seiner Werkleistung auftretenden Mängel.

Die Rechtspflicht zur Koordination selbstständiger Teilleistungen verschiedener Vertragspartner führt in der Regel noch nicht zur rechtsgeschäftlichen Einheit. Eine solche wäre nur dann gegeben, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung der – auch für das Recht der Leistungsstörungen – wirksamen Vertragsverbindung vorliegt oder die „Vertragskoppelung“ iS des § 863 Abs 1 ABGB durch solche Handlungen vorliegt, die bei Überlegung aller Umstände keinen Grund daran zu zweifeln übrig lassen, dass eine Unteilbarkeit der von zwei (oder mehreren) Werkunternehmern zu erbringenden Leistungen vorliegen soll. Ohne gemeinschaftliche Verpflichtung zur Erstellung des Werkes (hier: Bewässerungs- und Wasserversorgungsanlage für die Teststrecken eines Fahrsicherheitszentrums) haften die Werkunternehmer nicht solidarisch für die Behebung der Mängel (Naturalrestitution).

Geht die Mängelbehebung über das vertraglich Geschuldete hinaus, weil sie nur so erfolgen kann, dass die reparierte Sache nicht mehr vom Vertrag umfasst anzusehen ist, ist die Verbesserung – gemessen am Vertragsinhalt – unmöglich. Es besteht nur das Recht zur Wandlung oder Preisminderung. Mangels eines aufrechten Verbesserungsanspruchs steht dem Werkbesteller nach Gewährleistungsrecht demnach der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns nicht zu.

  • LG Salzburg, 12.06.2014, 53 R 88/14v
  • JBL 2015, 376
  • Öffentliches Recht
  • BG Hallein, 27.01.2014, 2 C 610/05g
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1052 ABGB
  • § 932 ABGB
  • OGH, 16.12.2014, 10 Ob 71/14k
  • Arbeitsrecht
  • § 1167 ABGB
  • § 922 ABGB

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