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JBL

Juristische Blätter

Heft 9, September 2017, Band 139

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 549 - 559, Aufsatz

Laimer, Simon

Eingeschränkte Rechtswahl im Internationalen Güterrecht für Eheleute und registrierte Lebenspartner - eine sinnvolle Begrenzung der Parteiautonomie durch die neuen EU-Güterrechtsverordnungen?

Mit den im Juni 2016 vom Rat der Europäischen Union in sogenannter Verstärkter Zusammenarbeit für achtzehn Mitgliedstaaten, darunter Österreich, verabschiedeten Güterrechtsverordnungen wird das Güterkollisionsrecht für Eheleute sowie für eingetragene Partner ab dem 29.01.2019 auf eine völlig neue europäische Grundlage gestellt. Die neuen Bestimmungen über das anzuwendende Recht gelten für Paare, die nach diesem Datum die Ehe eingehen (bzw ihre Partnerschaft eintragen lassen) oder eine güterrechtliche Rechtswahl treffen, und verdrängen die bisher einschlägigen nationalen Regelungen, in Österreich §§ 19, 27c IPRG. Nach einem Blick auf die Bedeutung, die Entstehung und den Anwendungsbereich der Verordnungen behandelt dieser Beitrag das kollisionsrechtliche Anknüpfungssystem zunächst allgemein und geht sodann insbesondere auf die auch für die Beratungspraxis wichtige (nur mehr eingeschränkte) Möglichkeit zur Rechtswahl für die betroffenen Paare ein. Abschließend wird diese Rechtswahlmöglichkeit einer Bewertung unterzogen.

S. 560 - 567, Aufsatz

Kunesch, Alexandra

Wenn die Verfassung schweigt: zur Bindung ordentlicher Richter an verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

Die Bindung ordentlicher Richter an verwaltungsbehördliche Akte stand wiederholt im Mittelpunkt rechtswissenschaftlicher Auseinandersetzungen. Dennoch konnte die Kontroverse bis heute nicht beigelegt werden. Seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist zudem offen, wie es um die Bindung ordentlicher Richter an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen steht. Befürworter und Gegner der Bindungswirkung stützen ihre Argumentation regelmäßig auf dieselben verfassungsrechtlichen Prinzipien. Zugleich ziehen sie daraus jedoch gegenteilige Schlüsse. Der vorliegende Beitrag stellt die Argumente beider Seiten auf die Probe und untersucht, ob ordentliche Richter an verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gebunden sind. Dabei zeigt sich, dass die Verfassung zur Frage der Bindungswirkung weit weniger sagt, als gemeinhin angenommen wird.

S. 569 - 573, Rechtsprechung

Bydlinski, Peter

Verbrauchsgüterkauf-RL: Unterscheidung zwischen Haftungsdauer und Verjährungsfrist; Verkürzung der Verjährungsfrist unter zwei Jahre auch bei gebrauchten Gütern unzulässig

Art 5 Abs 1 und Art 7 Abs 1 UAbs 2 Verbrauchsgüterkauf-RL (1999/44/EG) sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der RL eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre ist.

S. 573 - 575, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit von § 342 StPO

Die angefochtene, eine Urteilsbegründung nicht vorsehende Bestimmung des § 342 StPO über die Ausfertigung des Urteils eines Geschworenengerichtes verstößt nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren: Im Hinblick auf die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vortrag der Anklage, der Vernehmung des Angeklagten, den an die Geschworenen zu richtenden Fragen, der Rechtsbelehrung der Geschworenen und der vom Obmann der Geschworenen zu verfassenden Niederschrift sowie angesichts der Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung bestehen hinreichende verfahrensrechtliche Vorkehrungen iS der Rsp des EGMR für ein Verständnis des (kondemnierenden) Urteils trotz der fehlenden Begründung. Es ist Aufgabe der Vollziehung, diese Bestimmungen im Lichte des Art 6 EMRK anzuwenden.

S. 575 - 577, Rechtsprechung

Aufteilungsverfahren: keine „Ehewohnung“ durch bloße Widmung

Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an.

S. 577 - 579, Rechtsprechung

VW-Abgasskandal: Behauptungs- und Beweislast bei Irrtumsanfechtung

Der Anfechtende ist unter anderem für die Wesentlichkeit des behaupteten Irrtums (hier: insbesondere über die „Umweltfreundlichkeit“ des gekauften Kfz) behauptungs- und beweispflichtig. Im Zusammenhang mit überhöhten Abgaswerten eines gekauften Neuwagens müsste der anfechtende Käufer daher darlegen, welche Konsequenzen er aus der behaupteten Überschreitung des angegebenen Verbrauchswerts im standardisierten Testverfahren ableitet. Konkret müsste er etwa dazu vorbringen, welche Erwartungen er in Bezug auf den Verbrauch im Realbetrieb hatte sowie ab welchem Schwellenwert er das Fahrzeug nicht mehr als sparsam betrachtet und welche Überschreitung er aus diesem Grund nicht mehr akzeptiert und das Fahrzeug daher nicht gekauft hätte.

Sekundäre Feststellungsmängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist.

S. 579 - 585, Rechtsprechung

Danninger, Jacqueline

Hauptleistungspflichten betreffender Haftungsausschluss in AGB unzulässig

Die formularmäßige Verkürzung der Schadenersatzfrist (§ 1489 ABGB) zulasten eines Verbrauchers ist nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG nicht zulässig; und zwar auch dann, wenn der Inhalt des Schadenersatzanspruchs selbst gar nicht tangiert wird. Schon die Verkürzung der Frist schmälert nämlich die Rechtsposition des Verbrauchers.

Ein umfassender Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit – Körperschäden von Verbrauchern ausgenommen –, der nicht zuletzt die Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten erstreckt, bedarf iS des § 879 Abs 3 ABGB einer sachlichen Rechtfertigung. Diese Bestimmung verlangt die Vornahme einer umfassenden, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Interessenprüfung, aufgrund derer zu beurteilen ist, ob eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt oder nicht.

Die Grundregel für die Erstellung eines tierärztlichen Gutachtens ist das Gebot der Gewissenhaftigkeit (§ 19 Abs 1 TierärzteG; § 1299 ABGB). Ist Hauptpflicht des Tierarztes im Rahmen einer Kaufuntersuchung die Erstellung eines inhaltlich zutreffenden Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes, so ist ein genereller Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden eine gröbliche Benachteiligung iS des § 879 Abs 3 ABGB, speziell dann, wenn – wie hier – der Ausschluss der Haftung die den Tierarzt aus dem Vertrag treffende Hauptpflicht betrifft. Dafür ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen.

S. 585 - 592, Rechtsprechung

Dullinger, Silvia

Schadenersatzpflicht wegen Verschweigens von Innenprovisionen für die Vermittlung von Vermögensanlageprodukten

Auch vor Inkrafttreten des WAG 2007 hatte ein Anlageberater den Anleger auf ihm von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger nicht mit solchen Zahlungen und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenkollision rechnen musste. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet den Anspruch auf Ersatz des im Erwerb einer nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens, wenn dieser im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht.

Entscheidend für den Rechtswidrigkeitszusammenhang ist das Vorliegen einer Interessenkollision auf Seiten des Beraters. Eine solche wäre dann zu verneinen, wenn der Berater das strittige Anlageprodukt auch dann empfohlen hätte, wenn er dafür (abgesehen vom offen gelegten Ausgabeaufschlag) keine Vergütungen von seinem Vertriebspartner erhalten hätte. Die Beweislast für diesen Umstand trifft den Berater.

S. 592 - 595, Rechtsprechung

Nachweis mangelnder Kausalität des Mitfahrens bei einer Schwarzfahrt

Das Mitfahren bei einer Schwarzfahrt ist kein haftungsbegründender Beitrag zu dieser und dem daraus resultierenden Schaden im Sinne der §§ 1301, 1302 ABGB, wenn der Mitfahrende nachweist, dass die Schwarzfahrt und der Schaden auch ohne seine Beteiligung eingetreten wären.

S. 595 - 597, Rechtsprechung

Schutz des Pfandgläubigers nach §§ 99 ff VersVG bei selbständig feuerversichertem Superädifikat

Es fehlen überzeugende Gründe dafür, dem Gläubiger eines Kredits, der mit einem Pfandrecht an einem selbständig feuerversicherten Superädifikat (Gebäude einer Gärtnerei mit Glashaus) besichert ist, die Stellung eines Hypothekargläubigers iS der §§ 100 ff VersVG oder auch nur die Begünstigung des § 102 Abs 1 VersVG zu verweigern.

S. 597 - 599, Rechtsprechung

Keine Wiederaufnahmsklage durch Einzelrechtsnachfolger der Partei

Die Wiederaufnahmsklage steht trotz ihrer selbständigen Gestaltung in einem unlösbaren Konnex mit dem Vorverfahren und dem dort geltenden § 234 ZPO. Die Klagslegitimation für die Wiederaufnahmsklage als Rechtsmittelklage entspricht daher vollständig der Rechtsmittellegitimation im Vorverfahren, aktiv- und passivlegitimiert sind die Parteien des Vorverfahrens oder deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht jedoch deren Einzelrechtsnachfolger.

S. 599 - 601, Rechtsprechung

Wechselwirkung zwischen der vorrangigen Vormerkung des Eigentums und der nachrangigen Anmerkung der Teilungsklage

Die Vormerkung wirkt im Fall ihrer Rechtfertigung ganz wie eine Einverleibung schon im Vormerkungszeitpunkt (ex tunc-Wirkung). Die Rechtfertigung der Vormerkung ist nämlich nicht rückwirkende Verfügung, sondern nur deren Nachweis in einverleibungsfähiger Form. Wegen dieser dinglichen Rückwirkung muss die Gutgläubigkeit des Erwerbers nur bei Stellung des Vormerkungsgesuchs vorliegen.

Kann der Erwerber auf den Grundbuchsstand bei der Vormerkung seines Eigentumsrechts vertrauen, wirkt das Teilungsurteil, dem eine gegenüber der Vormerkung nachrangige Anmerkung der Teilungsklage zugrunde liegt und das den Exekutionstitel für die Exekution nach § 352 EO bildet, nicht gegen ihn. Es kann daher eine Fortsetzung der Exekution gegen den Erwerber durch Parteiwechsel auf Verpflichtetenseite nicht rechtfertigen. Daher muss von einer nach dem Grundbuchsstand undurchführbaren Exekution gesprochen werden, die einzustellen ist.

§ 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren.

S. 601 - 606, Rechtsprechung

Geltendmachung des Quotenschadens gegenüber dem Insolvenzverwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Führt ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters dazu, dass sich der allen Gläubigern zur Verfügung stehende Befriedigungsfonds verringert, ist nicht zweifelhaft, dass ein Gemeinschaftsschaden vorliegt und der Anspruch auf Ersatz in die Masse fällt, solange die Insolvenz nicht aufgehoben ist. Insoweit liegt eine gemeinschaftliche Forderung (vgl § 890 S 2 ABGB) vor, sodass das Forderungsrecht allen gemeinsam, repräsentiert durch die von einem (neuen) Insolvenzverwalter vertretene Masse, zukommt. Folgerichtig kommt den Insolvenzgläubigern im laufenden Verfahren insoweit auch keine Legitimation zur (anteiligen) Geltendmachung eines solchen Schadens zu.

Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, sind keine Änderungen mehr möglich. Das Insolvenzverfahren ist gemäß § 139 IO zu beenden. Bewirkte daher das pflichtwidrige Verhalten des Insolvenzverwalters eine Verringerung des Befriedigungsfonds, realisiert sich der Gemeinschaftsschaden mit Vollzug der Schlussverteilung entsprechend der jeweiligen Quote anteilig im Vermögen des einzelnen Insolvenzgläubigers. Dieser ist damit nicht mehr bloß mittelbar geschädigt, sondern erleidet durch die Schmälerung seiner Befriedigungsquote einen unmittelbaren Vermögensnachteil. Wie generell außerhalb eines Insolvenzverfahrens muss dem derart Geschädigten auch in einem solchen Fall die Möglichkeit offenstehen, den in seinem Vermögen durch die Pflichtwidrigkeit eines Dritten (hier: die pflichtwidrige Amtsführung durch den Insolvenzverwalter) eingetretenen Schaden geltend zu machen.

Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß § 138 Abs 2 IO angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat.

S. 606 - 609, Rechtsprechung

Venier, Andreas

Zur Enthaftung ohne Haftverhandlung

Gemäß § 176 Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht bei Bedenken gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft eine Haftverhandlung anzuberaumen.

Eine Enthaftung ohne Haftverhandlung ist nur zulässig, wenn die StA die Aufhebung der Untersuchungshaft beantragt (§ 177 Abs 3 StPO). In allen anderen Fällen darf die Freilassung nur nach Durchführung einer Haftverhandlung erfolgen.

Zwar ist gemäß § 177 Abs 2 StPO der Beschuldigte sogleich freizulassen, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre, doch ist daraus für das in einem solchen Fall einzuhaltende Verfahren nichts zu gewinnen. § 177 Abs 2 StPO enthält bloß (klarstellende) Ergänzungen zu § 174 Abs 1 letzter Satz StPO bzw § 176 Abs 4 StPO und ist stets in deren Kontext zu betrachten. Das einzuhaltende Verfahren regelt hingegen § 176 Abs 1 StPO bzw § 177 Abs 3 und Abs 4 StPO.

S. 609 - 610, Rechtsprechung

Voraussetzungen des Fortführungsantrags

§ 192 Abs 1 Z 1 StPO ist Ausfluss des Opportunitätsprinzips, indem diese Norm der StA erlaubt, von der Verfolgung einzelner Taten (soweit hier von Interesse) endgültig abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn dem Beschuldigten mehrere Taten zur Last liegen und dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat.

Die StA hat solcherart im Rahmen einer Zweckmäßigkeitsabwägung dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung die Prozessökonomie gegenüberzustellen und anhand einer Grobprüfung eine Prognose vorzunehmen, ob mit allfälligen strafrechtlichen Reaktionen auf von einer Anklage umfasste Taten general- und spezialpräventiven Erfordernissen bereits hinreichend entsprochen würde.

Wird eine Verfahrenseinstellung auf eine solche Zweckmäßigkeitsabwägung gestützt, so ist diese unter dem Aspekt des § 195 Abs 1 Z 1 StPO nur dahingehend überprüfbar, ob die StA das ihr eingeräumte Ermessen willkürlich ausgeübt oder den Ermessensspielraum überschritten hat.

S. 610 - 612, Rechtsprechung

Erlöschen der Zulassung zum Studium bei Nichtbestehen der letzten zulässigen Prüfungswiederholung

Der Begriff „dieses Studium“ in § 63 Abs 7 UG ist in einem materiellen Sinn zu verstehen. Mit „diesem Studium“ ist ein bestimmtes Studium gemeint und zwar ungeachtet der konkreten Form, in der dieses in der Vergangenheit oder gegenwärtig angeboten wurde bzw wird (Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium).

§ 66 Abs 4 UG sieht eine Ausnahme von der Regelung des § 63 Abs 7 (iVm § 68 Abs 1 Z 3) UG im Fall des Erlöschens der Zulassung zum Studium wegen der negativen Beurteilung der letzten Wiederholung einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung vor. Diesfalls ist eine neuerliche Zulassung nach einer Sperrfrist von zwei Semestern nach dem Erlöschen der Zulassung möglich. Dabei steht nach jeder neuerlichen Zulassung der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an möglichen Prüfungswiederholungen zur Verfügung.

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