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Juristische Blätter

Heft 9, September 2017, Band 139

Danninger, Jacqueline

Hauptleistungspflichten betreffender Haftungsausschluss in AGB unzulässig

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Die formularmäßige Verkürzung der Schadenersatzfrist (§ 1489 ABGB) zulasten eines Verbrauchers ist nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG nicht zulässig; und zwar auch dann, wenn der Inhalt des Schadenersatzanspruchs selbst gar nicht tangiert wird. Schon die Verkürzung der Frist schmälert nämlich die Rechtsposition des Verbrauchers.

Ein umfassender Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit – Körperschäden von Verbrauchern ausgenommen –, der nicht zuletzt die Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten erstreckt, bedarf iS des § 879 Abs 3 ABGB einer sachlichen Rechtfertigung. Diese Bestimmung verlangt die Vornahme einer umfassenden, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Interessenprüfung, aufgrund derer zu beurteilen ist, ob eine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt oder nicht.

Die Grundregel für die Erstellung eines tierärztlichen Gutachtens ist das Gebot der Gewissenhaftigkeit (§ 19 Abs 1 TierärzteG; § 1299 ABGB). Ist Hauptpflicht des Tierarztes im Rahmen einer Kaufuntersuchung die Erstellung eines inhaltlich zutreffenden Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes, so ist ein genereller Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf Sach- und Vermögensschäden eine gröbliche Benachteiligung iS des § 879 Abs 3 ABGB, speziell dann, wenn – wie hier – der Ausschluss der Haftung die den Tierarzt aus dem Vertrag treffende Hauptpflicht betrifft. Dafür ist keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen.

  • Danninger, Jacqueline
  • OGH, 10.02.2017, 1 Ob 243/16s
  • Öffentliches Recht
  • LG Ried im Innkreis, 12.04.2016, 4 Cg 39/15b
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 6 Abs 1 Z 9 KSchG
  • § 1489 ABGB
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 579
  • Arbeitsrecht
  • OLG Linz, 03.11.2016, 6 R 127/16p
  • § 6 Abs 3 KSchG
  • § 879 Abs 3 ABGB

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