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Keine Wiederaufnahmsklage durch Einzelrechtsnachfolger der Partei

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Die Wiederaufnahmsklage steht trotz ihrer selbständigen Gestaltung in einem unlösbaren Konnex mit dem Vorverfahren und dem dort geltenden § 234 ZPO. Die Klagslegitimation für die Wiederaufnahmsklage als Rechtsmittelklage entspricht daher vollständig der Rechtsmittellegitimation im Vorverfahren, aktiv- und passivlegitimiert sind die Parteien des Vorverfahrens oder deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht jedoch deren Einzelrechtsnachfolger.

  • Öffentliches Recht
  • OGH, 17.05.2017, 7 Ob 62/17v
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • BG Mödling, 27.07.2016, 14 C 254/16d
  • JBL 2017, 597
  • Allgemeines Privatrecht
  • LG Wiener Neustadt, 25.01.2017, 58 R 98/16h
  • § 234 ZPO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 530 ZPO
  • Arbeitsrecht

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