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Juristische Blätter

Heft 9, September 2017, Band 139

Geltendmachung des Quotenschadens gegenüber dem Insolvenzverwalter nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

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Führt ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters dazu, dass sich der allen Gläubigern zur Verfügung stehende Befriedigungsfonds verringert, ist nicht zweifelhaft, dass ein Gemeinschaftsschaden vorliegt und der Anspruch auf Ersatz in die Masse fällt, solange die Insolvenz nicht aufgehoben ist. Insoweit liegt eine gemeinschaftliche Forderung (vgl § 890 S 2 ABGB) vor, sodass das Forderungsrecht allen gemeinsam, repräsentiert durch die von einem (neuen) Insolvenzverwalter vertretene Masse, zukommt. Folgerichtig kommt den Insolvenzgläubigern im laufenden Verfahren insoweit auch keine Legitimation zur (anteiligen) Geltendmachung eines solchen Schadens zu.

Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, sind keine Änderungen mehr möglich. Das Insolvenzverfahren ist gemäß § 139 IO zu beenden. Bewirkte daher das pflichtwidrige Verhalten des Insolvenzverwalters eine Verringerung des Befriedigungsfonds, realisiert sich der Gemeinschaftsschaden mit Vollzug der Schlussverteilung entsprechend der jeweiligen Quote anteilig im Vermögen des einzelnen Insolvenzgläubigers. Dieser ist damit nicht mehr bloß mittelbar geschädigt, sondern erleidet durch die Schmälerung seiner Befriedigungsquote einen unmittelbaren Vermögensnachteil. Wie generell außerhalb eines Insolvenzverfahrens muss dem derart Geschädigten auch in einem solchen Fall die Möglichkeit offenstehen, den in seinem Vermögen durch die Pflichtwidrigkeit eines Dritten (hier: die pflichtwidrige Amtsführung durch den Insolvenzverwalter) eingetretenen Schaden geltend zu machen.

Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß § 138 Abs 2 IO angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat.

  • LGZ Wien, 11.03.2016, 22 Cg 42/14d
  • § 112 Abs 2 IO
  • § 139 IO
  • Öffentliches Recht
  • OLG Wien, 26.09.2016, 11 R 82/16h
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • JBL 2017, 601
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 81 Abs 3 IO
  • OGH, 24.05.2017, 1 Ob 235/16i
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 138 Abs 2 IO
  • Arbeitsrecht

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