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Wechselwirkung zwischen der vorrangigen Vormerkung des Eigentums und der nachrangigen Anmerkung der Teilungsklage

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Die Vormerkung wirkt im Fall ihrer Rechtfertigung ganz wie eine Einverleibung schon im Vormerkungszeitpunkt (ex tunc-Wirkung). Die Rechtfertigung der Vormerkung ist nämlich nicht rückwirkende Verfügung, sondern nur deren Nachweis in einverleibungsfähiger Form. Wegen dieser dinglichen Rückwirkung muss die Gutgläubigkeit des Erwerbers nur bei Stellung des Vormerkungsgesuchs vorliegen.

Kann der Erwerber auf den Grundbuchsstand bei der Vormerkung seines Eigentumsrechts vertrauen, wirkt das Teilungsurteil, dem eine gegenüber der Vormerkung nachrangige Anmerkung der Teilungsklage zugrunde liegt und das den Exekutionstitel für die Exekution nach § 352 EO bildet, nicht gegen ihn. Es kann daher eine Fortsetzung der Exekution gegen den Erwerber durch Parteiwechsel auf Verpflichtetenseite nicht rechtfertigen. Daher muss von einer nach dem Grundbuchsstand undurchführbaren Exekution gesprochen werden, die einzustellen ist.

§ 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren.

  • JBL 2017, 599
  • Öffentliches Recht
  • § 130 GBG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 22.02.2017, 3 Ob 33/16y
  • Europa- und Völkerrecht
  • LGZ Graz, 22.12.2015, 4 R 230/15w
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 352 EO
  • § 234 ZPO
  • § 101 EO
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 55a EO
  • § 137 Abs 3 EO
  • § 49 GBG
  • Arbeitsrecht
  • BG Graz-Ost, 17.08.2015, 244 E 80/15v

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