Voraussetzungen des Fortführungsantrags
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 1093 Wörter
- Seiten 609 -610
- https://doi.org/10.33196/jbl201709060901
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§ 192 Abs 1 Z 1 StPO ist Ausfluss des Opportunitätsprinzips, indem diese Norm der StA erlaubt, von der Verfolgung einzelner Taten (soweit hier von Interesse) endgültig abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn dem Beschuldigten mehrere Taten zur Last liegen und dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat.
Die StA hat solcherart im Rahmen einer Zweckmäßigkeitsabwägung dem staatlichen Interesse an der Strafverfolgung die Prozessökonomie gegenüberzustellen und anhand einer Grobprüfung eine Prognose vorzunehmen, ob mit allfälligen strafrechtlichen Reaktionen auf von einer Anklage umfasste Taten general- und spezialpräventiven Erfordernissen bereits hinreichend entsprochen würde.
Wird eine Verfahrenseinstellung auf eine solche Zweckmäßigkeitsabwägung gestützt, so ist diese unter dem Aspekt des § 195 Abs 1 Z 1 StPO nur dahingehend überprüfbar, ob die StA das ihr eingeräumte Ermessen willkürlich ausgeübt oder den Ermessensspielraum überschritten hat.
- § 192 Abs 1 Z 1 StPO
- OGH, 05.04.2017, 13 Os 11/17t
- Öffentliches Recht
- JBL 2017, 609
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 195 Abs 1 Z 1 StPO
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- LG St. Pölten, 06.06.2016, AZ 20 Bl 44/16z
- Arbeitsrecht
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