Erlöschen der Zulassung zum Studium bei Nichtbestehen der letzten zulässigen Prüfungswiederholung
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 2070 Wörter
- Seiten 610 -612
- https://doi.org/10.33196/jbl201709061001
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Der Begriff „dieses Studium“ in § 63 Abs 7 UG ist in einem materiellen Sinn zu verstehen. Mit „diesem Studium“ ist ein bestimmtes Studium gemeint und zwar ungeachtet der konkreten Form, in der dieses in der Vergangenheit oder gegenwärtig angeboten wurde bzw wird (Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium).
§ 66 Abs 4 UG sieht eine Ausnahme von der Regelung des § 63 Abs 7 (iVm § 68 Abs 1 Z 3) UG im Fall des Erlöschens der Zulassung zum Studium wegen der negativen Beurteilung der letzten Wiederholung einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung vor. Diesfalls ist eine neuerliche Zulassung nach einer Sperrfrist von zwei Semestern nach dem Erlöschen der Zulassung möglich. Dabei steht nach jeder neuerlichen Zulassung der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an möglichen Prüfungswiederholungen zur Verfügung.
- VwGH, 23.05.2017, Ro 2016/10/0039
- BVwG, 23.08.2016, W128 2121033-1/6E
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