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VW-Abgasskandal: Behauptungs- und Beweislast bei Irrtumsanfechtung

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Der Anfechtende ist unter anderem für die Wesentlichkeit des behaupteten Irrtums (hier: insbesondere über die „Umweltfreundlichkeit“ des gekauften Kfz) behauptungs- und beweispflichtig. Im Zusammenhang mit überhöhten Abgaswerten eines gekauften Neuwagens müsste der anfechtende Käufer daher darlegen, welche Konsequenzen er aus der behaupteten Überschreitung des angegebenen Verbrauchswerts im standardisierten Testverfahren ableitet. Konkret müsste er etwa dazu vorbringen, welche Erwartungen er in Bezug auf den Verbrauch im Realbetrieb hatte sowie ab welchem Schwellenwert er das Fahrzeug nicht mehr als sparsam betrachtet und welche Überschreitung er aus diesem Grund nicht mehr akzeptiert und das Fahrzeug daher nicht gekauft hätte.

Sekundäre Feststellungsmängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist.

  • OGH, 22.02.2017, 8 Ob 6/17s
  • OLG Innsbruck, 10.10.2016, 4 R 136/16f
  • LG Innsbruck, 21.06.2016, 10 Cg 16/16p
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2017, 577
  • § 871 ABGB
  • § 872 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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