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JBL

Juristische Blätter

Heft 4, April 2015, Band 137

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 205 - 212, Aufsatz

Kalss, Susanne

Gesellschaftsrecht und Schiedsrecht in Österreich

Gesellschaftsrechtliche Streitfragen werden sehr häufig nicht von staatlichen Gerichten, sondern von Schiedsgerichten verhandelt und entschieden. Dabei werfen die im Gesellschaftsrecht typischen Mehrparteienvereinbarungen zahlreiche Fragen zur Zulässigkeit und Bindungswirkung auf; besonders schwerwiegende Fragen stellen sich wegen der allgemeinen Verbraucherschutzgesetzgebung bei der Beteiligung von privaten Personen an Gesellschaften mit Schiedsklauseln im Gesellschaftsvertrag.

S. 213 - 224, Aufsatz

Vašek, Markus

Die Gesetzesprüfungskompetenz des VfGH und ihr rechtlicher Schutz

Seit der sogenannten „Ausschaltung“ des VfGH im Jahr 1933 ist die öffentlich-rechtliche Zunft in Bezug auf den normativen Schutz des Hüters der österreichischen Bundesverfassung sensibilisiert. Nach einem kurzen historischen Abriss und einigen Überlegungen zur Geltung verfassungswidriger Gesetze wird der Schutz der Gesetzesprüfungskompetenz des VfGH de constitutione lata analysiert. Den Schluss bilden rechtspolitische Ausführungen zur effektiven Absicherung dieser wichtigsten verfassungsgerichtlichen Kompetenz.

S. 225 - 233, Aufsatz

Cavin, Adrian/​Taufner, Michael

Zur Reform der verdeckten Sacheinlage in Österreich

Der OGH folgt weiterhin der Lehre der verdeckten Sacheinlage im Anschluss an die Rsp des BGH. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber die scharfen Rechtsfolgen dieser Lehre bereits vor mehr als fünf Jahren durch eine Anrechnungslösung abgemildert. Soll der Gesetzgeber in Österreich ebenfalls eingreifen und die deutschen Reformen nachvollziehen?

S. 234 - 237, Rechtsprechung

Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ in § 193 Abs 2 ABGB

Aufhebung der Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ in § 193 Abs 2 ABGB idF BGBl I 15/2013. Die Regelung über das Erfordernis eines Mindestaltersabstands von sechzehn Jahren zwischen Wahleltern und Wahlkind verstößt im Hinblick auf eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die ausnahmslose und generelle Anordnung des Altersabstands ohne die Möglichkeit einer Unterschreitung in bestimmten Fällen gegen das BVG über die Rechte von Kindern.

S. 237 - 246, Rechtsprechung

Krauskopf, Beatrix

Verfassungswidrigkeit des § 191 Abs 2 S 1 ABGB sowie des § 8 Abs 4 EPG

Aufhebung des § 191 Abs 2 S 1 ABGB idF BGBl I 15/2013 sowie des § 8 Abs 4 EPG idF BGBl I 179/2013 (Verbot der gemeinsamen Adoption durch eingetragene Partner) mangels sachlicher Rechtfertigung einer Differenzierung nach der sexuellen Orientierung und der Ungleichbehandlung eingetragener Partner gegenüber gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Lebenspartnern bei der Stiefkindadoption. Der Ausschluss eingetragener Partner von der Möglichkeit der gemeinsamen Annahme eines Wahlkindes ist auch im Hinblick auf das Kindeswohl nicht gerechtfertigt.

S. 246 - 252, Rechtsprechung

Verbot der Bestreitung eines Vermächtnisses als Bedingung in einem „negativen Testament“

Das Bestreitungsverbot des § 720 ABGB hat – unabhängig von der Ausgestaltung im Einzelfall – immer die Bedeutung einer Resolutivbedingung, die auch über eine allfällige Einantwortung hinauswirken kann. Es kann sich nur gegen eingesetzte Erben und Vermächtnisnehmer, nicht aber gegen Personen wie die gesetzlichen Erben richten, die im Testament überhaupt nicht bedacht sind.

Unter dem Begriff des „Bestreitens“ in § 720 ABGB wird zwar regelmäßig bzw im Zweifel die Geltendmachung der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung durch Klage oder Einrede verstanden, maßgeblich kann jedoch grundsätzlich auch das Zuwiderhandeln gegen die letztwillige Verfügung sein. Es kommt nämlich vor allem darauf an, was der Erblasser mit seiner Formulierung tatsächlich anstrebte, welche Vorstellungen er also hatte. Der Begriff des Anfechtens der letztwilligen Verfügung ist dabei nicht notwendig im technischen Sinn als Setzung eines Vernichtungsaktes zu verstehen.

Dem Erben schadet eine Bestreitung der Echtheit der letztwilligen Verfügung nicht, was auch für die Berufung auf eine (allfällige) Testierunfähigkeit des Erblassers gilt; in beiden Fällen wäre ja bei einer Verneinung von Echtheit oder Testierfähigkeit auch das Bestreitungsverbot unwirksam. Allerdings ist Voraussetzung für die Unschädlichkeit der Bestreitung, dass diese erfolgreich war.

Der nach § 726 ABGB erbberechtigte Vermächtnisnehmer ist als gewillkürter Erbe zu behandeln, was insbesondere auch dann gilt, wenn die gesetzlichen Erben durch ein „negatives Testament“ ausgeschlossen sind.

Nach § 810 Abs 1 letzter Satz ABGB vertreten mehrere Erben gemeinsam, wobei zwingend davon auszugehen ist, dass diese Vertretung im Einvernehmen erfolgt. Hätten sich die Erben nämlich über die Art der Vertretung oder auch nur über einzelne Vertretungshandlungen nicht geeinigt, so hätten sie dies dem Verlassenschaftsgericht anzeigen müssen, um diesem insbesondere die Gelegenheit zu geben, einen Verlassenschaftskurator zu bestellen (§ 173 Abs 1 AußStrG).

Eine gesonderte Erledigung bloß einzelner Erbantrittserklärungen ist nicht zulässig.

S. 252 - 254, Rechtsprechung

Keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit durch unterlassene Kooperation mit unzuverlässigem Schädiger bei kostengünstigerer Schadensbehebung

Setzt die kostengünstigere Schadensbehebung (wie hier) eine enge Kooperation des Geschädigten mit dem Schädiger voraus, dann ist die Durchführung auf diese Weise für den Geschädigten nur dann zumutbar, wenn dieser erwarten darf und davon ausgehen kann, dass sich der Schädiger im Rahmen dieser Zusammenarbeit an die sicherheitstechnischen Vorschriften halten und verlässlich mitwirken werde. Stellt sich (wie hier) der Schädiger als nicht ausreichend zuverlässig dar, dann liegt in dem Umstand, dass der Geschädigte zu einer raschen Reparatur entschließt, ohne den Schädiger miteinzubeziehen, keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit, wenn die kostengünstigere Variante eine enge Kooperation mit dem Schädiger vorausgesetzt hätte und zudem auch Interessen des Schädigers (hier: Verzögerung der Baumaßnahmen) gegen diese Form der Reparatur sprechen.

S. 254 - 256, Rechtsprechung

Kündigungsschutz des Flughafenbetreibers

Gegenstand einer Unternehmenspacht ist im Regelfall ein bereits bestehendes Unternehmen; zusätzlich zu der für ein Pachtverhältnis charakteristischen Betriebspflicht müssen aber auch die wesentlichsten Grundlagen für den Unternehmensbeginn bereits bestehen bzw vom Bestandgeber beigestellt werden (im Einzelfall etwa die bereits entsprechend adaptierten Räume, der Kundenstock, die Konzession). Der Vereinbarung einer Betriebspflicht kann keine entscheidende Rolle zukommen, wenn sie sich bereits aus dem Gesetz ergibt (hier: nach § 63 LuftfahrtG für öffentliche Flugplätze).

Gemäß § 49 MRG gelten die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG nicht für Untermietverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden und die von den Kündigungsbeschränkungen des § 19 MG ausgenommen waren. Zweck der Ausnahme nach § 1 Abs 4 MG, der nicht nur Mietverträge über einzelne Räume betrifft, war es, den dort privilegierten Vermieter aus Gründen des öffentlichen Interesses in die Lage zu versetzen, Mieträumlichkeiten, die zwar vorübergehend nicht für den Eisenbahn- oder Flugplatzbetrieb Verwendung finden, aber doch damit zusammenhängen, ohne Kündigungsbeschränkungen aufkündigen zu können. Es ist der Sinn dieser Bestimmung, vorübergehend anderen Zwecken dienende, mit dem Eisenbahn- oder Flugplatzbetrieb nach Zweck, Bestimmung und Planung in enger Verbindung stehende Grundstücke und Räume im Fall eines Bedarfs wieder Zwecken des Verkehrsunternehmens zugänglich zu machen, wobei es lediglich auf die Möglichkeit der zweckgebundenen Wiederverwendung ankommt.

S. 256 - 260, Rechtsprechung

Herald Fonds: Haftung des Prospektkontrollors

Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der OGH bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat.

Ein Prospekt, der von der Möglichkeit der Verbindung der Funktion einer oder mehrerer Manager mit jener des Verwahrers spricht, obwohl die Verbindung der Funktion eines einzigen Managers mit jener des Verwahrers im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits verwirklicht war, stellt das erst durch diese tatsächliche Verbindung entstehende (im Anlassfall auch schlagend gewordene) Veruntreuungsrisiko nicht ausreichend dar. Das bestehende Veruntreuungsrisiko erhöht sich dabei auch durch den im Prospekt verschleierten Umstand, dass seit Gründung des Fonds nur ein Manager bestellt war, der dadurch de facto über das gesamte Fondsvermögen ohne jegliche Kontrolle verfügen konnte.

Dass es sich dabei um einen zentral risikoerhöhenden Umstand handelte, der die Malversationen des Bernard L. Madoff überhaupt erst ermöglichte, muss eine Großbank wissen. Es wäre daher an ihr als Prospektkontrollorin gelegen, darauf zu dringen, dass der Verkaufsprospekt diesen zentral risikoerhöhenden Umstand in ausreichend klarer Deutlichkeit zum Ausdruck bringt. Einer Großbank ist es als grober Sorgfaltsverstoß anzulasten, dennoch den Bestätigungsvermerk zu erteilen

S. 260 - 261, Rechtsprechung

Amtshaftung wegen Verletzung des § 230e ABGB aF durch das Pflegschaftsgericht

Bei einer Kapitalveranlagung tritt der Schaden nicht erst mit dem späteren Wertverlust der Anlage, sondern – als „realer Schaden“ – bereits zu jenem Zeitpunkt ein, in dem sich das Vermögen des Anlegers in einer gesetzlich missbilligten Weise in der Form verändert, dass anstelle einer mündelsicheren Veranlagung eine risikoreiche gewählt wurde.

Diese Schädigung fällt auch in den Normzweck des § 230e ABGB idF vor BGBl I 15/2013 (vgl nunmehr § 220 ABGB), sollten doch gerade derartige „unsichere“ Anlageformen hintangehalten werden. Der Schaden besteht auch, soweit die Veranlagung aufrecht bleibt, bei Erreichen der Volljährigkeit weiter, sollen doch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sicherstellen, dass der Minderjährige bei Vollendung des 18. Lebensjahres nur ausreichend sichere Werte in seinem Vermögen vorfindet. Auch dass sich nach diesem Zeitpunkt ein (allenfalls weiterer) Wertverfall ereignet, soll nach dem Schutzzweck des § 230e ABGB verhindert werden, existiert doch keine gesetzliche Vorschrift, die vom erwachsen gewordenen früheren Pflegebefohlenen verlangt, umgehend der Frage nachzugehen, ob in der Vergangenheit etwa eine ungünstige vermögensrechtliche Disposition zu seinen Lasten getroffen worden ist.

S. 260 - 260, Rechtsprechung

Ablaufhemmung der Präklusivfrist für Aufteilungsantrag durch Vergleichsverhandlungen / Kostenersatz im Aufteilungsverfahren

Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt. Vergleichsverhandlungen hemmen nicht ihren Lauf an sich, sondern nur das „Zuendegehen“, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird. Werden die Vergleichsgespräche noch mehrere Wochen vor Ablauf der Frist nach § 95 EheG abgebrochen, ist darzulegen, warum die Einbringung binnen der noch verbliebenen offenen Frist unmöglich oder unzumutbar wäre, und somit der Eintritt der Ablaufhemmung darzustellen.

Haben weder der Antragsteller im Aufteilungsantrag noch der Antragsgegner in der ersten Verhandlung eine Bewertung des Streitgegenstands vorgenommen, gilt der Zweifelsstreitwert des § 14 lit c RATG (€ 730,–). Auch auf die Verzeichnung von Kosten sind im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden (§ 78 Abs 4 AußStrG). Damit führt das nicht rechtzeitige Verzeichnen von Kosten auch dort zum Anspruchsverlust.

S. 261 - 261, Rechtsprechung

Rechtsgrundlage und gerichtliche Überprüfung einer Ausgeherlaubnis nach § 33 UbG

§ 33 Abs 2 und 3 UbG beziehen sich auf die allgemeinen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt; nur diese bedürfen im Ausmaß der in Abs 2 umschriebenen Standardbeschränkung keiner besonderen Anordnung und bei Einhaltung der Grundsätze des § 33 Abs 1 UbG iS des § 33 Abs 3 UbG keiner weiteren gerichtlichen Überprüfung.

Die nach § 33 Abs 1 UbG zu beurteilende Erteilung einer Ausgeherlaubnis, die nicht die Frage der räumlichen Ausdehnung der Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt betrifft, ist damit nicht der Überprüfung durch das Gericht entzogen.

Die Rechtsgrundlage und die Kriterien für die Erteilung einer Ausgangserlaubnis ergeben sich unmittelbar aus § 33 Abs 1 UbG.

S. 261 - 261, Rechtsprechung

Keine Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO durch Verfahrenseinlassung des Abwesenheitskurators

Die Verfahrenseinlassung des Abwesenheitskurators führt nicht zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Art 24 EuGVVO (Folgeentscheidung zu OGH 17.12.2012, 9 Ob 15/12i und EuGH 11.09.2014, C-112/13 [A]).

S. 261 - 263, Rechtsprechung

Schlüssige Rechtswahl im Zuge des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens / Arbeitsvertragsstatut für allgemeinen Kündigungsschutz maßgeblich

Ob eine schlüssige Rechtswahl vorliegt, bestimmt sich nach § 863 ABGB. Sie ist anzunehmen, wenn nach den Umständen „kein vernünftiger Grund“ übrig bleibt, am realen Willen der Parteien zu zweifeln, sich unter zwei oder mehreren in Betracht kommenden Rechten für eine bestimmte Rechtsordnung mit Geltungsabsicht zu entscheiden. Dies setzt bei den Parteien eine klar erkennbare Geltungsvorstellung voraus.

Unmittelbare und wesentliche Indizien für eine schlüssig getroffene Rechtswahl sind vor allem die direkte Verweisung auf konkrete Vorschriften oder Usancen einer bestimmten Rechtsordnung sowie die Verwendung von dafür typischen Fachausdrücken und Klauseln (hier Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts bejaht: der Dienstgeber sprach die Kündigung des Dienstnehmers ausdrücklich nach § 1a deutschen Kündigungsschutzgesetz [dKSchG; wegen betrieblicher Erfordernisse, mit gesetzlichem Abfindungsanspruch] aus und hielt das in Deutschland geltende betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren ein, weshalb kein Zweifel an der Überzeugung von der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf das Arbeitsverhältnis bestehe; der Dienstnehmer stimmte unstrittig zu).

In Fragen des Bestandschutzes ist der allgemeine Kündigungsschutz – unabhängig von der Ausgestaltung – nach dem jeweiligen Arbeitsvertragsstatut anzuwenden. Soweit der Entscheidung 9 ObA 12/95 entnommen werden kann, dass der deutsche Kündigungsschutz dem Betriebsverfassungsrecht iS des II. Teils des ArbVG zuzuordnen sei und daher das dKSchG aufgrund des für das Betriebsverfassungsrecht kollisionsrechtlich geltenden Territorialitätsprinzips für in Österreich tätige Arbeitnehmer nicht zur Anwendung kommen könne, wird dies nicht aufrechterhalten.

S. 263 - 268, Rechtsprechung

Wessely, Wolfgang

Amtsmissbrauch und Denkmalschutz; subjektives Recht auf Normanfechtung

Ein Bescheid iS des § 37 Abs 6 DMSG stellt nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung davon erfasster Strafverfahren dar. Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, das Vorliegen mangelnden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals selbstständig zu prüfen.

Für die Annahme, dass das Verfolgungshindernis des § 37 Abs 6 DMSG auch hinsichtlich eines Verhaltens gilt, das einer § 37 Abs 1 DMSG vorgehenden Strafnorm subsumierbar ist, geben weder das Gesetz noch die Materialien etwas her.

Verfassungskonform lässt sich § 37 Abs 1 S 5 DMSG zwar auch derart auslegen, wie es der OGH bei der vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs 4 FinStrG idF vor BGBl 414/1988 getan hat. Indem BGBl 414/1988 jedoch bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Erfordernisses einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine davon abweichende Möglichkeit gewählt hat, ist es angezeigt, daran Maß zu nehmen und von den beiden Varianten verfassungskonformer Auslegung die vom Gesetzgeber für das FinStrG gewählte heranzuziehen.

Dem Angeklagten kommt ein subjektives Recht auf Normanfechtung zu.

S. 268 - 269, Rechtsprechung

Lambauer, Heimo

Ex-post-Beurteilung notwendiger Verteidigung

Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO besteht im Einzelrichterverfahren (abgesehen von Ausnahmen) notwendige Verteidigung, wenn für die nach den Urteilsfeststellungen begangene Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.

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